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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2398/08·02.11.2009

Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt – Umwelthaftung für Autoverwertungsanlage bestätigt

Öffentliches RechtUmweltrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zulassungsantrag des Klägers nach § 124 VwGO wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt damit bestätigt. Strittig war die Anwendbarkeit von Ziffer 77 Anlage 1 zu § 1 UmweltHG auf eine Autoverwertungsanlage, der Betriebsbegriff sowie die Verhältnismäßigkeit des Feuerwehreinsatzes. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine besonderen Rechts- oder Tatsachenfragen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ziffer 77 der Anlage 1 zu § 1 UmweltHG kann Grundlage einer Gefährdungshaftung für Anlagen sein, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen; die Aufhebung des § 5 AbfG ändert daran nichts.

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Die Gefährdungshaftung nach dem UmweltHG ist nicht ausgeschlossen, weil ein schädigendes Ereignis außerhalb individueller Arbeits- oder Öffnungszeiten eintritt; für die Frage, ob eine Anlage "in Betrieb" ist, sind Inbetriebnahme und -haltung sowie die Einbeziehung von Lagerung maßgeblich.

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Die Notwendigkeit und Angemessenheit eines umfangreichen Feuerwehreinsatzes bemisst sich nicht allein nach der flächenmäßigen Ausdehnung des Brandes; eine Kostenreduzierung wegen Überdimensionierung setzt eine substantiiert dargelegte und nachweisbare offensichtlich unzutreffende Einsatzbemessung voraus.

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich; bloße Rügen ohne substantiierte Darlegungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 UmweltHG§ 5 AbfG§ 5 Abs. 1 AbfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.157,10 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Ziffer 77 der Anlage 1 zu § 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) Grundlage für eine Gefährdungshaftung des Klägers sein kann. Diese Ziffer beansprucht auch nach der Neuordnung der abfallrechtlichen Vorschriften und Aufhebung des § 5 Abfallgesetz (AbfG) Geltung. § 5 AbfG kam hinsichtlich der Frage, für welche Anlagen eine Gefährdungshaftung in Betracht kommt, gegenüber Ziffer 77 kein eigener Regelungsgehalt zu. In § 5 Abs. 1 AbfG fand sich neben der wortgleichen Definition "Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen" lediglich die allein für das Abfallrecht relevante Anordnung der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen. § 5 Abs. 2 AbfG bezog sich nicht auf Anlagen, sondern auf einzelne Kraftfahrzeuge und Anhänger und deren Einstufung als Abfall. Vor diesem Hintergrund hat die Aufhebung des § 5 AbfG für das Verständnis der Ziffer 77 der Anlage 1 zu § 1 UmweltHG keine Konsequenzen. Für den Betreiber einer Anlage, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dient, bleibt auch nach Aufhebung des § 5 AbfG ohne weiteres erkennbar, dass seine Anlage eine solche im Sinne der Nr. 77 ist und damit dem Umwelthaftungsgesetz unterfällt. Ebenfalls unerheblich ist es für die Frage der Umwelthaftung einer Autoverwertungsanlage, dass sich die abfallrechtliche Einstufung von Autowracks, wie der Kläger geltend macht, nach Einführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geändert hat. Entscheidend ist, dass sich die Behandlung von Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nach abfallrechtlichen Vorschriften richtete bzw. richtet.

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b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG nicht ausgeschlossen, weil der Brand außerhalb der "Betriebszeiten" der Autoverwertungsanlage an einem Sonntagmorgen entstanden ist. Weder § 41 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) noch § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. vom 12. Dezember 1990 (Feuerwehrsatzung) setzen voraus, dass der Schaden während der Zeiten entsteht, zu denen auf der Anlage tatsächlich Arbeiten stattfinden. Aus der von dem Kläger herangezogenen Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 FSHG bzw. aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Feuerwehrsatzung lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die dort genannten Fälle sind schon nicht mit der Haftung für Anlagen nach dem Umwelthaftungsgesetz vergleichbar, wie § 2 UmweltHG zeigt. Danach kommt eine Haftung sogar für nichtbetriebene, d.h. noch nicht fertiggestellte bzw. nicht mehr betriebene Anlagen in Betracht. Dieser Vorschrift lässt sich zugleich entnehmen, dass für die Frage, ob eine Anlage im Sinne des UmweltHG "in Betrieb" ist, nicht die konkreten Arbeits- oder Öffnungszeiten, sondern die Inbetriebnahme und -haltung der Anlage maßgeblich sind. Ungeachtet dessen war die Autoverwertungsanlage des Klägers schon deshalb auch an dem fraglichen Sonntagmorgen "im aktiven Betrieb", weil der Betrieb einer solchen Anlage nicht nur die Bearbeitung, sondern auch die Lagerung der Autowracks umfasst.

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c) Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Feuerwehreinsatz sei rechtmäßig gewesen und der Beklagte habe das ihm im Hinblick auf die Höhe des Kostenansatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger meint, dass der Einsatz der Fahrzeuge und Feuerwehrleute überdimensioniert gewesen sei und der Beklagte deshalb die Kostenersatzforderung hätte reduzieren müssen. Der Kläger hat aber schon die behauptete Überdimensionierung des Einsatzes nicht dargelegt.

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Dass sich der Brandherd in Bezug auf seine Fläche als ausgesprochen klein darstellte, ist eine nicht näher substantiierte oder belegte Behauptung. Der Kläger verweist insoweit lediglich darauf, dass nach dem Einsatzbericht 30 zum Teil dreifach übereinander gestapelte Autowracks in Brand geraten seien. Das allein rechtfertigt aber nicht seinen Schluss, es habe sich "im Wesentlichen um zehn dicht nebeneinander stehende Autowracks" gehandelt. Die Frage, ob ein Brand die Auslösung eines Großalarms rechtfertigt, kann außerdem nicht nur mit Blick auf seine flächenmäßige Ausbreitung beantwortet werden. Diese ist neben der betroffenen Örtlichkeit und der Art der in Brand geratenen Stoffe nur eines von vielen Kriterien, die bei einer solchen Entscheidung abzuwägen sind.

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Für die Annahme des Klägers, das Übergreifen des Feuers auf die benachbarten Lagerbereiche sowie die Tennishalle hätte auch ein einzelner Löschzug verhindern können, bzw. ein solches Übergreifen habe nicht ernsthaft gedroht, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Seine nicht näher fundierte Behauptung, die Bekämpfung des eigentlichen Brandherdes sei aufgrund der kleinen Brandfläche nicht vordringlich gewesen, rechtfertigt diese Annahme schon vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht. Abgesehen davon sind im Einsatzbericht detailliert die verschiedenen Maßnahmen beschrieben, die zur Brandbekämpfung vorgenommen worden sind. Der Kläger legt weder dar, aus welchen Gründen diese Maßnahmen entbehrlich waren, noch, dass sie ohne weiteres von einem einzelnen Löschzug hätten bewältigt werden können.

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Dass in dem Einsatzbericht nicht hervorgehoben wird, welche Aktivitäten der vierte Löschzug entfaltet hat, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, er habe bei der Brandbekämpfung nicht mitgewirkt. Ob die Mitwirkung des vierten Löschzuges "unabdingbar" war, ist im Übrigen nach den von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Kostenreduzierung (nur) bei "offensichtlicher Überdimensionierung" eines Einsatzes in Betracht kommt, nicht maßgeblich. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrzeuge und die Besatzungen alle über eine längere Zeitdauer im Einsatz gewesen sind, stellt der Kläger ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nicht auf den Einsatzbericht, sondern auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen über die Einsatzzeiten gestützt. Gegen diese Aufstellungen richtet sich das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

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2. Der Kläger hat keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass sich aufgrund der Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit stellen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen.

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Abgesehen davon, dass es an jeglicher Darlegung "besonderer" rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten fehlt, sind solche auch nicht gegeben. Die von dem Kläger hinsichtlich Ziffer 77 der Anlage 1 zu § 1 UmweltHG als rechtlich schwierig aufgeworfene Frage kann - wie geschehen - ohne weiteres im Zulassungsverfahren geklärt werden. Da das Verwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, den Umfang des Feuerwehreinsatzes im Urteil schon nicht "offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt" hat, sind auch die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).