Berufung gegen verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen (OVG NRW, 9 A 2383/96)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legen Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ein; der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz und einen Hinweis des Berichterstatters. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Kläger tragen die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Kläger als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann das Berufungsgericht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, wenn es die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Das Berufungsgericht kann sich zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz und auf den Hinweis des Berichterstatters stützen.
Bei Zurückweisung der Berufung trifft das Gericht die Kostenentscheidung; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO).
Die Zulassung der Revision setzt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO voraus; sind diese nicht erfüllt, wird die Revision nicht zugelassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7342/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 233,-- DM festgesetzt.
Gründe
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (S. 6 Absatz 3 bis S. 7 Absatz 3) und ferner auf den Hinweis des Berichterstatters vom 17. Juli 1998 Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.