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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2323/97·29.01.1998

Zulassung der Berufung nach §124 VwGO und Fortführung des Antragsverfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerufungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu und setzt das bisherigen Antragsverfahren als Berufungsverfahren fort, ohne dass eine erneute Berufungseinlegung durch den Beklagten erforderlich ist. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Es wird auf § 124a Abs. 3 VwGO hingewiesen.

Ausgang: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt, Kostenfolge richtet sich nach der Hauptsache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ermöglicht, ein Antragsverfahren ohne erneute Berufungseinlegung als Berufungsverfahren fortzuführen.

2

Wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt, kann die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.

3

Bei Zulassung der Berufung kann das Gericht auf die Verfahrensregelungen und Rechtsfolgen des § 124a Abs. 3 VwGO hinweisen.

4

Die Zulassungsentscheidung nach § 124 VwGO ist eine eigenständige prozessuale Anordnung, die die spätere materielle Prüfung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 a Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7365/94

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch den Beklagten bedarf es nicht mehr.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Auf § 124 a Abs. 3 VwGO wird hingewiesen.