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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2314/97·24.05.1998

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des Gebührenbescheids; Urteil wirkungslos

Öffentliches RechtGebührenrechtAbfallrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 190 DM an. Der Beklagte hob den streitigen Gebührenbescheid auf und stellte den Kläger klaglos, weshalb das OVG das Verfahren analog § 92 Abs. 2 VwGO einstellte. Das angefochtene Urteil wurde gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos erklärt; die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte.

Ausgang: Verfahren eingestellt; angefochtenes Urteil wirkungslos, Kosten beider Instanzen dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, wenn der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt vollständig aufhebt und der Kläger dadurch klaglos gestellt wird; § 92 Abs. 2 VwGO ist entsprechend anwendbar.

2

Wird der streitgegenständliche Verwaltungsakt aufgehoben, ist ein zuvor ergangenes Urteil gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos zu erklären.

3

Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) demjenigen aufzuerlegen, dessen Verhalten (z. B. Aufhebung des Bescheids) die Beendigung des Rechtsstreits veranlasst und den Kläger klaglos stellt.

4

Der Streitwert für den Rechtszug ist nach dem Umfang des noch streitigen Gebührenerforder­nisses festzusetzen; bei alleiniger Streitigkeit über eine Gebühr entspricht der Streitwert dem strittigen Gebührenbetrag.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 VwGO analog§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 8325/94

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt (§ 92 Abs. 2 VwGO analog). Das angefochtene Urteil ist gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt. Dies entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), denn der Beklagte hat seinen angefochtenen Gebührenbescheid vom 31. Januar 1994, soweit er die hier noch in Streit stehende Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 190,- DM betrifft, aufgehoben und den Kläger damit klaglos gestellt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 190,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).