Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des Gebührenbescheids; Urteil wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 190 DM an. Der Beklagte hob den streitigen Gebührenbescheid auf und stellte den Kläger klaglos, weshalb das OVG das Verfahren analog § 92 Abs. 2 VwGO einstellte. Das angefochtene Urteil wurde gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos erklärt; die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte.
Ausgang: Verfahren eingestellt; angefochtenes Urteil wirkungslos, Kosten beider Instanzen dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist einzustellen, wenn der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt vollständig aufhebt und der Kläger dadurch klaglos gestellt wird; § 92 Abs. 2 VwGO ist entsprechend anwendbar.
Wird der streitgegenständliche Verwaltungsakt aufgehoben, ist ein zuvor ergangenes Urteil gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) demjenigen aufzuerlegen, dessen Verhalten (z. B. Aufhebung des Bescheids) die Beendigung des Rechtsstreits veranlasst und den Kläger klaglos stellt.
Der Streitwert für den Rechtszug ist nach dem Umfang des noch streitigen Gebührenerfordernisses festzusetzen; bei alleiniger Streitigkeit über eine Gebühr entspricht der Streitwert dem strittigen Gebührenbetrag.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 8325/94
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt (§ 92 Abs. 2 VwGO analog). Das angefochtene Urteil ist gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt. Dies entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), denn der Beklagte hat seinen angefochtenen Gebührenbescheid vom 31. Januar 1994, soweit er die hier noch in Streit stehende Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 190,- DM betrifft, aufgehoben und den Kläger damit klaglos gestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 190,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).