Anhörungsrüge nach VwGO zurückgewiesen wegen fehlender entscheidungserheblicher Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats und beanstandete eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht weist die Rüge als unbegründet zurück, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass eine Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise vorliegt. Bloße Angriffe auf die rechtliche Bewertung genügen nicht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Eine Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer für den Rügenden günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
Die bloße Beanstandung einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Senats begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Soweit ein Schriftsatz als verspätet zurückgewiesen oder die Wiedereinsetzung abgelehnt wird, fehlt es an Entscheidungserheblichkeit, wenn das Gericht daneben weitere tragende Gründe vorbringt, die die Entscheidung auch ohne die streitigen Erwägungen tragen.
Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1515/06
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angefochtenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Beteiligten über den Prozessstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Auffassungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Ursächlich und damit entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügenden günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 -, BVerfGE 89, 381.
Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Der Kläger rügt vornehmlich, dass der Senat sein Zulassungsvorbringen nicht als unsubstantiiert hätte bewerten dürfen (Seite 2 sowie Seite 5 [unten] bis 6 des Schriftsatzes vom 27. Januar 2010). Damit behauptet er indessen lediglich, dass der Senat in seiner Entscheidung eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen habe. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Soweit sich der Kläger gegen die Beurteilung seiner Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 als unsubstantiiert wendet, erschöpft sich sein Vorbringen darüber hinaus (wiederum) in bloßen Behauptungen.
Im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren ebenfalls nicht relevant sind die rechtlichen Ausführungen, mit denen der Kläger erneut einen Verstoß des Beklagten gegen das Kostenüberschreitungsverbot wegen der Erwirtschaftung von Überschüssen und der Abführung derselben in den Gemeindehaushalt begründen will. Auch insoweit greift der Kläger lediglich die rechtliche Wertung des Senats an. Mit der Behauptung des Klägers, der Rat sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder umfassend noch zutreffend informiert gewesen, musste sich der Senat - abgesehen davon, dass sich dieser Einwand auf Seite 5 des von dem Kläger in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 27. November 2007 nicht auffinden lässt - aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter 1. b), auf die Bezug genommen wird, nicht näher auseinandersetzen.
Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zurückweisung seines Schriftsatzes vom 28. Februar 2008 als verspätet (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rügt, fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung. Die diesbezüglichen Erwägungen des Senats waren nicht allein tragend für die Entscheidung. Der Senat hat als weitere tragende Begründung herangezogen, dass auch mit den in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 geltend gemachten Einwänden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt sind. Hiergegen bringt der Kläger, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Anhörungsrüge nichts Durchgreifendes vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.