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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2260/09·14.04.2011

Berufungszulassung: Zweifel an Abwassergebührenbescheid durch privatrechtliche Stadtwerke

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen. Streitgegenstand ist die Festsetzung einer Abwassergebühr, die in einem Schreiben der Stadtwerke enthalten und vom Bürgermeister als Abgabenbescheid behandelt wurde. Das Gericht nimmt Bedenken dahingehend an, dass ein Abgabenbescheid durch eine privatrechtliche Stelle nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes erlassen werden darf. Dass der Gebührensatz von der Beklagten ermittelt wurde oder ein Widerspruchsbescheid vorliegt, ändert daran voraussichtlich nichts.

Ausgang: Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der durch Stadtwerke bzw. Dritte erlassenen Abwassergebührenfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung eines Abgabenbescheids durch eine Person des Privatrechts (z. B. Beliehener oder im Rahmen eines Mandats handelnde Dritte) ist grundsätzlich nur auf Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig und nicht allein aufgrund einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung.

2

Die Tatsache, dass der Gebührensatz von der Kommune bzw. einer ihr zuzurechnenden Stelle selbst ermittelt wurde, rechtfertigt für sich genommen nicht die Rechtmäßigkeit einer durch eine privatrechtliche Stelle erfolgten Bescheidserteilung.

3

Die bloße Zurückweisung eines gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruchs durch den Bürgermeister lässt die rechtlichen Bedenken gegen die Bescheidserteilung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres entfallen.

4

Aus Empfängersicht muss ein Schreiben, das eine Gebührenfestsetzung enthält, hinreichend deutlich erkennen lassen, dass es sich um einen Abgabenbescheid des Verwaltungsorgans handelt, damit der Inhalt als wirksamer Abgabenbescheid gelten kann.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen ernstliche Zweifel.

Ungeachtet der Frage, ob dem Schreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, begegnet die streitige Festsetzung jedenfalls deshalb überwiegenden rechtlichen Bedenken, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts – sei es im eigenen Namen als Beliehener oder im fremden Namen im Rahmen eines Mandats – nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne und nicht allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung zulässig sein dürfte (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2006 – 2 LB 9/05 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 KO 482/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 A 3242/09. Z -, jeweils juris; vgl. ferner Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdn. 768). Der Umstand, dass der Gebührensatz pro cbm von der Beklagten selbst ermittelt wurde, wird voraussichtlich ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen wie die Tatsache, dass der vom Kläger gegen die im Schreiben der Stadtwerke K. GmbH vom 25. Januar 2006 enthaltene Gebührenfestsetzung eingelegte Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. dazu insbesondere OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.).