Zulassung der Berufung gegen Gebühren für Brotkontrollen nach Eichkostenverordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Gebührenfestsetzung für die messtechnische Prüfung unverpackter Brote aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob Prüfungen „sortenrein“ je Brotsorte abzurechnen sind und ob bei Stückzahlen unter 10 eine Zeitaufwandsgebühr herangezogen werden darf. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung, weil die Antragsbegründung sich nicht hinreichend mit der Auslegung der einschlägigen Gebührenziffern der Eichkostenverordnung auseinandersetzte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung ist vorrangig zu prüfen, ob die herangezogenen Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses die konkrete Berechnungsweise tragen; fachrechtliche Prüfvorgaben können dies nicht ersetzen.
Regelungen der Fertigpackungsverordnung sind für unverpackte Backwaren nur insoweit maßgeblich, wie sie nach der einschlägigen Verordnungsbestimmung auf unverpackte Backwaren entsprechend anwendbar sind; dabei ist insbesondere auf die Anknüpfung an das Nenngewicht abzustellen.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Fragen solcher Komplexität aufgeworfen werden, dass sie nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden können.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage sowie Darlegungen zur über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz; eine abweichende Verwaltungspraxis genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 670/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 487,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist eine Gebührenfestsetzung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) für die am 14. März 2006 erfolgte messtechnische Prüfung von frisch hergestellten, unverpackten Broten verschiedener Sorten im Hauptbetrieb der Klägerin. Dafür stellte der LBME NRW der Klägerin unter Hinweis auf Regelungen der Eichkostenverordnung (Eich/BeglKostO) in Bezug auf Brotsorten, von denen mindestens 10 Stück im Prüfungszeitraum hergestellt wurden, Festgebühren je Brotsorte für eine sog. Vollprüfung und für Brotsorten mit geringeren Stückzahlen nach Arbeitsaufwand berechnete Gebühren für sog. Einzelprüfungen auf Verkehrsfähigkeit in Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat beide Gebührenansätze beanstandet: Der LBME NRW sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, sortenreine (Voll-) Prüfungen durchzuführen; er hätte vielmehr Brote gleichen Nenngewichts zusammenfassen müssen. Die Sondervorschrift in Schlüsselzahl 50.3.1.1 der Anlage zur Eichkostenverordnung (Gebührenverzeichnis), die auf die Klägerin als Backbetrieb mit bis zu vier Filialen Anwendung finde, sehe entgegen der Auffassung des Beklagten keine Mindest-Losgröße vor und sperre als Spezialvorschrift den Rückgriff auf die Zeitaufwandsgebühr nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Eich/BeglKostO. Die Gebührenfestsetzung sei insgesamt aufzuheben, weil sich das Gericht anhand des Inhalts der Verwaltungsvorgänge nicht in der Lage sehe, eine fehlerfreie Berechnung vorzunehmen.
Die Ausführungen des Beklagten, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
a) Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für Überwachungsmaßnahmen nach § 16 EichG ist die auf der Ermächtigung in § 14 EichG beruhende Eichkostenverordnung, gegebenenfalls ergänzt durch die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), soweit das Eichgesetz nicht selbst entsprechende Bestimmungen enthält, wie dies etwa hinsichtlich der Gebührenpflicht von Überwachungsmaßnahmen nach § 13a Nr. 3 EichG in der derzeit geltenden Fassung bzw. - zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Maßnahme - § 14 Satz 1 Nr. 3 EichG in der bis zum 7. Februar 2007 geltenden Fassung der Fall ist.
Zur Gebührenpflicht eichrechtlicher Überwachungsmaßnahmen vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243, juris Rn. 16 ff., und OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1976 II A 526/74 -, OVGE 31, 275, 277.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung, dass die sog. Vollprüfung "sortenrein" bzw. für jede Brotsorte getrennt - und damit jeweils mit einer eigenständigen Gebühr abrechenbar - durchgeführt werden müsse, auf §§ 32 Abs. 1 bis 3, 34 der Fertigpackungsverordnung (FPV) und die Anlage 4a zur FPV, in deren Nr. 3 geregelt ist, dass die Losgröße der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung entspricht, die am selben Ort abgefüllt sind. Aus den Merkmalen der gleichen Aufmachung und Herstellung schließt er, dass verschiedene Brotsorten - weil sie sich in Aufmachung und Herstellung unterschieden - sortenrein zu prüfen seien. Diese Argumentation trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die mit der Rechnung vom 21. Dezember 2006 festgesetzten Gebühren sind, weshalb das Verwaltungsgericht - zu Recht - geprüft hat, ob die als Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzung für die Vollprüfungen in Betracht kommenden Gebührenziffern (Schlüsselzahlen) 50.3.1 und 50.3.2 der Anlage zur Eichkostenverordnung eine Berechnung der Prüfgebühr je untersuchter Brotsorte rechtfertigt. Dabei steht zwischen den Beteiligten nicht mehr in Streit, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Sonderfalls im Sinne der Hinweise vor der Schlüsselzahl 50.3.1.1
- "Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft werden" -
erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer sortenreinen gebührenrechtlichen Erfassung der Prüfung unter Berücksichtigung des Wortlauts der Hinweise vor der Gebührenziffer 50.1.1.1
- "1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpackten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen/r Nenngewichtes, -volumens, -stückzahl, -länge oder -fläche." -
sowie des systematischen Zusammenhangs der Gebührentatbestände und des Zwecks der nach dem Eichgesetz vorzunehmenden Handlungen verneint: Die Amtshandlungen nach dem Eichgesetz dienten der Gewährleistung der Messsicherheit; es solle gewährleistet sein, dass der Käufer, der mit bloßem Auge nicht erkennen könne, welches Gewicht das von ihm erworbene Produkt tatsächlich habe, ein Brot erwerbe, dessen Gewicht mit dem angegebenen Gewicht übereinstimme. Die Regelungen über unverpackte Backwaren in § 32 FPV sowie in Nr. 10 der Anlage 4a zur FPV stellten ebenfalls - wie auch die hier für die Vollprüfungen in Betracht kommenden Schlüsselzahlen - auf das Nenngewicht ab, nicht auf sonstige Merkmale.
Mit diesen auf die Auslegung der maßgeblichen Gebührenziffer bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsschrift nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Insbesondere geht der Beklagte nicht darauf ein, dass die Nrn. 1 bis 8 der - in das Zentrum seiner Argumentation gestellten - Anlage 4a zur FPV gemäß Nr. 10 dieser Anlage "auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung" nur "entsprechend" anzuwenden sind. Das in Nr. 3 der Anlage 4a zur FPV für die Feststellung der sog. Losgröße genannte Merkmal der gleichen "Aufmachung" und "Herstellung", auf das der Beklagte seine Auffassung stützt, ist in Nr. 10 der Anlage 4a zur FPV gerade nicht aufgegriffen worden.
Dabei spricht Erhebliches dafür, dass der Verordnungsgeber für Fertigpackungen einerseits und unverpackte Brote andererseits bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen hat. Denn anders als der Beklagte wohl meint, handelt es sich bei unverpackten Backwaren gerade nicht um Fertigpackungen i.S.d. § 6 EichG und der aufgrund der Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 EichG erlassenen Fertigpackungsverordnung, die der Umsetzung der für Fertigpackungen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
- Richtlinie des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, RL 76/211/EWG, ABl. Nr. L 46,1, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, RL 2007/45/EG, ABl. Nr. L 247,17 -
dient. Danach sind Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung nicht verändert werden kann. Das trifft auf unverpackte Brote ersichtlich nicht zu. Dementsprechend ist Rechtsgrundlage für die auf unverpackte (Back-) Waren bezogenen Regelungen der Fertigpackungsverordnung auch nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 EichG, der sich auf die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an Fertigpackungen bezieht, sondern § 8 Abs. 1 Satz 2 EichG, wonach das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt ist, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für "andere Verkaufseinheiten" zu erlassen.
Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, Stand: November 2011, C 116 § 32 FPV Rn. 5a.
Anders als in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall,
Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 1121/02 -, GewArch 2004, 219 (betr. Joghurtbecher),
auf den der LBME NRW mehrfach verwiesen hat, geht es hier nicht um Fertigpackungen im Sinne von Art. 2 der RL 76/211/EWG, so dass auch keine gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit besteht, die in dieser Richtlinie für Fertigpackungen vorgesehenen Prüfungsanforderungen auf unverpackte Backwaren anzuwenden.
b) Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Bezug auf Brotsorten mit Stückzahlen unter 10 begründen die Darlegungen in der Antragsbegründung ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Auch insoweit verkennt die auf die Anlage 4a der FPV abstellende Argumentation des Beklagten, dass es um die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung, mithin um die Auslegung der in Betracht kommenden Gebührenziffern in der Anlage zur Eichkostenverordnung geht. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den Gebühren der Schlüsselzahlen 50 um Sonderregelungen für unverpackte Backwaren handelt und dass die auf die Klägerin anwendbare Schlüsselzahl 50.3.1.1 mit der Formulierung "bis 25 Waren" nach ihrem klaren Wortlaut keine Mindest-Losgröße voraussetzt, setzt sich die Antragsbegründung nicht ansatzweise auseinander.
2. Der Beklagte hat keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Solche Fragen hat der Beklagte nicht dargelegt. Seine auf den Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten bezogenen Ausführungen sind eher verwaltungspraktischer und rechtspolitischer Natur. Aus seinem Vorbringen ergibt sich hingegen nicht, dass die sich stellenden Rechtsfragen nicht ohne weiteres im Sinne der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts zu beantworten sind.
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
Daran fehlt es hier.
Ungeachtet dessen ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der sinngemäß angesprochenen Frage, ob unverpackte Backwaren sortenrein zu prüfen sind, nicht daraus, dass der LBME NRW seinen Gebührenfestsetzungen bislang eine andere Praxis zugrunde gelegt haben mag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).