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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2163/25·11.09.2025

Verwaltungsrechtsstreit: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die zweimonatige Frist zur Begründung nicht eingehalten wurde und die eingereichte Schrift keine zulassungsbegründenden Ausführungen enthält. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter und nicht substantiiert begründeter Zulassungsbegründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Zulassungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist mit einer den Anforderungen entsprechenden Begründung vorgelegt wird.

2

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beginnt mit der Zustellung des vollständigen, ordnungsgemäß belehrten Urteils und ist nach maßgeblichen Vorschriften der VwGO, ZPO und BGB zu berechnen.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die rechtzeitige Geltendmachung und substantiierten Nachweis der Voraussetzungen voraus; werden diese nicht dargetan, bleibt das Versäumnis ohne Rechtsfolge.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Verfahren nach den Vorschriften des GKG festgesetzt werden.

5

Beschlüsse über die Verwerfung eines Zulassungsantrags sind, soweit gesetzlich bestimmt, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3868/24

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.031,12 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Juli 2025 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist für die Begründung des Zulassungsantrags endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 8. September 2025. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Zulassungsbegründung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Mit der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Zulassungsschrift vom 31. Juli 2025 werden Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).