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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2129/22.A·09.02.2025

PKH bewilligt, Zulassung der Berufung abgelehnt – Folgeantrag und EuGH-Rechtsprechung

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG. Das OVG bewilligt PKH ohne Ratenzahlung und ordnet einen Rechtsanwalt bei, weist aber den Zulassungsantrag zur Berufung zurück. Zur Folgeantragsfrage verweist das Gericht auf die EuGH‑Entscheidung C‑123/23 u. C‑202/23, die die maßgebliche Auslegung der RL 2013/32/EU klärt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: PKH für die Berufungsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet, der Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist ohne Ratenzahlung zu gewähren, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das begehrte Rechtsmittel im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung voraus; diese erfordert die substantielle Darlegung einer klärungsbedürftigen und für die Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Begründung, warum diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

3

Art.33 Abs.2 lit.d in Verbindung mit Art.2 lit.q RL 2013/32/EU steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Asylantrag als unzulässig abgewiesen werden kann, wenn ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C‑123/23 u. C‑202/23).

4

Ist die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch den EuGH entschieden, fehlt regelmäßig das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG; die Zulassung kann deshalb insoweit versagt werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1980/22.A

Tenor

Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T. aus Q. beigeordnet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Den Klägern ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind und der Antrag auf Zulassung der Berufung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und auch nicht mutwillig erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.

7

Die Kläger formulieren als grundsätzlich bedeutsam die Frage, „inwieweit ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn der Asylantragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag stellt“. Aus der Zulassungsbegründung erschließt sich, dass sie insoweit für klärungsbedürftig halten, ob die nationale Regelung des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, konkret, ob der Begriff „Folgeantrag“ in den genannten Richtlinienbestimmungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mitgliedstaatsübergreifend angewendet werden kann.

8

Diese Frage ist nunmehr mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen - C-123/23 und C-202/23 [L. und V.] - geklärt. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat - auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet - gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann.

9

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [L. und V.] -, juris Rn. 62.

10

Dass die Kläger darüber hinausgehend mit Blick auf in ihrem Verfahren entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlichen Klärungsbedarf sehen, ergibt sich aus ihrem Zulassungsvorbringen nicht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).