Einstellung des Berufungsverfahrens und Wirkungslosigkeit des Urteils zur Mauterstattung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Erstattung eines Mautbetrags von 22,41 €; nach erstinstanzlicher Abweisung war Berufung anhängig. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Berufungsverfahren, soweit noch anhängig, ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos. Die Kosten wurden weitgehend dem Kläger auferlegt; der Streitwert und die Kostenverteilung wurden angepasst. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; erstinstanzliches Urteil insoweit wirkungslos, Kläger trägt 90% der erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsverfahren kann durch das Berufungsgericht eingestellt werden, soweit die Voraussetzungen für eine Fortführung entfallen oder keine weitergehende Entscheidung erforderlich ist.
Die Berufungsinstanz kann das erstinstanzliche Urteil insoweit für wirkungslos erklären, als die weiterverfolgten Klageanträge nicht mehr anhängig sind.
Gerichte sind befugt, die Kosten des Verfahrens anteilig zu verteilen und Quoten festzusetzen; dabei sind Kostenübernahmeerklärungen der Parteien zu beachten.
Das Gericht kann den Streitwert für unterschiedliche Verfahrensabschnitte (z. B. vor und nach einem Zulassungsbeschluss) abweichend festsetzen; Beschlüsse nach § 152 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6356/05
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es im vorliegenden Berufungsverfahren noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 2007 ist insoweit, nämlich, soweit die Klage auf Erstattung eines Mautbetrages von 22,41 Euro abgewiesen worden ist, wirkungslos .
Der Kläger trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostenentscheidung 90 % der Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die übrigen Kosten trägt - entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 7. August 2013 - die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für die Zeit bis zum Zulassungsbeschluss auf 5.022,43 Euro und für die Zeit danach auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).