Berufung gegen Festsetzungsbescheid wegen Erhöhung der Schadeinheiten (CSB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen einen Festsetzungsbescheid, mit dem die Abgabe unter anderem durch Erhöhung der Schadeinheiten für den Parameter CSB erhöht wurde. Zentral war die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhöhung und der zugrunde liegenden Probenahme. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Erhöhung und die Berechnung des festzusetzenden Betrags für rechtmäßig, da keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Probenahme oder Ermessenfehler ersichtlich waren. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid wegen Erhöhung der Schadeinheiten (CSB) wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhöhung der Anzahl von Schadeinheiten für einen Schadstoffparameter ist zulässig, sofern sie auf nachvollziehbaren, nicht willkürlichen Feststellungen beruht.
Zur Überprüfung wasserrechtlicher Vollzugsmaßnahmen ist substanziiert darzulegen, dass die Probenahme ermessensfehlerhaft oder willkürlich durchgeführt wurde; bloße Zweifel genügen nicht.
Ein Festsetzungsbescheid ist rechtsmäßig, soweit die festgesetzte Abgabe nach Berücksichtigung anrechenbarer Beträge korrekt berechnet wurde.
Die Revision wird nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt sind; sonst ist sie zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 15166/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 160.320,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1994 ist, soweit die Abgabe unter Berücksichtigung des aufrechenbaren Betrages (267.023,04 DM) den Betrag von 116.976,96 DM übersteigt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die allein streitige Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten von 9.600 auf 13.608 (Differenz: 4008) für den Schadstoffparameter CSB ist zu Recht erfolgt.
Wegen der Begründung im einzelnen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Schadeinheiten auch im Falle von sog. Störfällen": BVerwG, Beschluß vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408.
Anhaltspunkte dafür, daß die im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzugs erfolgte Probenahme am 26. September 1990 ermessensfehlerhaft, d.h. willkürlich, erfolgt ist, sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ansatzweise zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.