Zulassung der Berufung zum Familienschutz beim subsidiären Schutz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung bezüglich des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft für subsidiären Familienschutz. Das OVG verweigerte die Zulassung mangels substantiierten Vortrags zur Entscheidungserheblichkeit und weil die Anfechtung sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF richtet. Eine Durchentscheidung über den materiellen Schutzanspruch ist nicht zulässig; das Gericht prüft nur die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich im Berufungsverfahren und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; dies ist substantiiert darzulegen.
Bei Anfechtung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist vor Gericht nur die Rechtmäßigkeit dieser Unzulässigkeitsentscheidung zu prüfen; eine gerichtliche Durchentscheidung über den materiellen Asylanspruch ist nicht zulässig, vielmehr führt eine Aufhebung zur Fortführung des Verfahrens durch die Behörde.
Im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Anfechtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG (Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel) für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen; hierfür muss der Antragsteller die Geeignetheit der angeführten Umstände schlüssig darlegen.
Zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit sind tatsächliche Umstände, die einen Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 6 AsylG begründen können (z. B. Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt), zu berücksichtigen; der Kläger ist gehalten, hierzu substantiierte Stellungnahmen vorzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6831/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig,
„ob bei Familienschutz im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Ehepartners die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft bei Verheirateten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG fortbestehen muss“.
Die Zulassungsbegründung legt jedoch nicht hinreichend dar, dass sich die Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus abgeleitetem Recht nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AsylG hat bzw. ob die Beklagte zur Gewährung dieses Schutzstatus verpflichtet ist, wäre in einem Berufungsverfahren nicht zu beantworten. Die ‑ nicht näher begründete ‑ Auffassung der Zulassungsbegründung (vgl. S. 5 letzter Absatz), dass bei einer Verneinung der aufgeworfenen Frage die Beklagte verpflichtet werden müsste, dem Kläger „subsidiären Familienschutz“ zu gewähren, trifft nicht zu.
Die Klage richtet sich mit ihrem Hauptantrag, auf den die Ausführungen in der Zulassungsbegründung allein bezogen sind, gegen die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 30. Juli 2018 (Ziffer 1 des Bescheides). Diese Entscheidung hat der Kläger ‑ prozessual richtig ‑ mit der Anfechtungsklage angegriffen. Streitgegenstand ist danach allein die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine erneute Entscheidung treffen muss; ein „Durchentscheiden“ durch die Verwaltungsgerichte ist nicht zulässig.
Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 14 ff.
In einem Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens danach allein zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 14.
Selbst wenn man die aufgeworfene Frage vor diesem Hintergrund versteht, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die aufgeworfene Frage im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, entscheidungserheblich stellen würde. Die Zulassungsbegründung legt insbesondere nicht dar, dass die zwischenzeitliche Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Ehefrau des Klägers geeignet ist, mit Blick auf einen etwaigen Anspruch des Klägers nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG zu einer für diesen günstigeren Entscheidung zu führen. Denn die Anspruchsvoraussetzungen für einen von der Ehefrau abgeleiteten Schutz dürften unabhängig von der aufgeworfenen Frage, ob im Bundesgebiet im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die eheliche Lebensgemeinschaft noch tatsächlich bestehen muss, nicht vorliegen. Zum einen war nach Aktenlage die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig. In diesem Fall kann der volljährige Ehegatte ‑ hier der Kläger ‑ aus § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Familienasyl ableiten, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AsylG. Zum anderen bestehen nach Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 6 AsylG. Nach den ‑ auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen ‑ Angaben der Ehefrau des Klägers in deren Asylverfahren sei sie zwangsverheiratet worden und habe häusliche Gewalt erlitten. Sie hat weiter angegeben, ihr Ehemann solle zu ihrem Schutz keinesfalls über ihren Wohn- und Aufenthaltsort informiert werden. Auf diese beiden Aspekte ist der Kläger im Zulassungsverfahren hingewiesen worden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Stellungnahme hierzu ist jedoch nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).