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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1949/02.A·14.10.2002

Zulassung der Berufung in Asylsache: inländische Fluchtalternative im Nordirak bereits geklärt, Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Streitpunkt war, ob in den autonomen Kurdengebieten des Nordirak eine inländische Fluchtalternative besteht. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Senat die relevanten Fragen bereits durch frühere Urteile geklärt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt die Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einer zulässigen Abweichung vom im Instanzenzug übergeordneten Obergericht voraus.

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Fehlt die grundsätzliche Bedeutung einer Frage, wenn das obergerichte Recht bereits durch frühere Entscheidungen geklärt ist, ist die Zulassung der Berufung zu versagen.

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In den autonomen Kurdengebieten des Nordirak besteht für Zentraliraker unabhängig von Volkszugehörigkeit oder Religion grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative; bei fehlendem eigenen wirtschaftlichen Existenzminimum kann hinreichende Versorgung durch UN‑Unterorganisationen oder Hilfsorganisationen gegeben sein.

4

Eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Obergerichts abweicht; Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sind hierfür nicht maßgeblich.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 859/02.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Rechtssache kommt - ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsgrund ausreichend im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt ist (der Kläger hat weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Art benannt noch ist er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts eingegangen, es sei davon auszugehen, dass er über soziale und familiäre Bindungen in den Nordirak verfüge) - die vom Kläger aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Bedeutung (Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht (mehr) zu. Denn der Senat hat mit Urteilen vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - die vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in den autonomen Kurdengebieten im Nordirak inzwischen geklärt. Danach verfügt auch ein Zentraliraker gleich welcher Volkszugehörigkeit oder Religion in dem genannten Gebiet über eine inländische Fluchtalternative und wird dort, sofern er das notwendige menschenwürdige wirtschaftliche Existenzminimum nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Beziehungen sicherstellen kann, in ausreichender Weise durch die UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen versorgt. Hiermit steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang.

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Die des Weiteren erhobene Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift ebenfalls nicht durch. Soweit der Kläger sich auf Abweichungen von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruft, scheidet eine Zulassung schon deswegen aus, weil diese Gerichte nicht von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden. Nach dieser Vorschrift ist nur eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Obergerichts, nicht aber eines Obergerichts eines anderen Bundeslandes erheblich. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsrüge liegen aber auch nicht vor, soweit sich der Kläger auf das Urteil des Senats vom 8. März 2001 - 9 A 4825/98.A - bezieht. Sollte das Urteil den vom Kläger angeführten Inhalt haben, ist es jedenfalls durch die bereits genannten Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 überholt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).