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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1899/07·25.01.2009

Zulassungsablehnung: Bildung des Summenparameters Stickstoff bei unterschiedlichen signifikanten Stellen

Öffentliches RechtWasserrechtAbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, wonach der Summenparameter Stickstoff als Summe aus Nitrat-, Nitrit- und Ammoniumstickstoff durch einfache Addition bestimmt wurde. Streitpunkt war, ob bei der Addition die Anzahl signifikanter Stellen der Einzelbestimmungen zu berücksichtigen ist. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels dargetaner Zulassungsgründe ab und stellte klar, dass weder AbwAG noch AbwV eine Verkürzung der Summanden nach der geringsten gemeinsamen Zahl signifikanter Stellen vorsehen; Messunsicherheiten seien durch die Verfahrensvorschriften bereits berücksichtigt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen; einfache Addition der Einzelbestimmungen für den Summenparameter Stickstoff bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Summenparameter Stickstoff ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG als Summe der Einzelbestimmungen von Nitrat-, Nitrit- und Ammoniumstickstoff zu bilden; die Vorschrift gebietet die einfache arithmetische Addition der Einzelwerte.

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Weder das Abwasserabgabengesetz noch die Abwasserverordnung erlauben es, bei der Bildung eines Summenparameters signifikante Stellen von ermittelten Einzelbestimmungen pauschal außer Betracht zu lassen oder die Summe auf die geringste gemeinsame Zahl signifikanter Stellen zu kürzen.

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Die in den Verfahrensvorschriften genannten signifikanten Stellen der Analyse- und Messverfahren sind für die Bestimmung der Parameter maßgeblich; Messunsicherheiten und Toleranzen werden nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV durch die in den Anhängen festgelegten Werte bereits berücksichtigt.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller weder hinreichend substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 AbwV§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG§ 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1397/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.614,22 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich allein gegen die Ermittlung des Summenparameters Nges von 10,03 mg/l im Wege einer schlichten Addition der Einzelbestimmungen für Nitratstickstoff (9,9 mg/l), Nitritstickstoff (0,02 mg/l) und Ammoniumstickstoff (0,11 mg/l). Mit seinen Einwendungen, die darauf zielen, die jeweils zweite Nachkommastelle bereits bei der Addition oder jedenfalls bei der Summe unberücksichtigt zu lassen, dringt er jedoch nicht durch. Weder das Abwasserabgabengesetz noch die Abwasserverordnung erlauben es, signifikante Stellen von ermittelten Einzelbestimmungen außer Betracht zu lassen oder den Summenparameter auf die Zahl der geringsten den Summanden gemeinsamen signifikanten Stellen zu kürzen.

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Nach dem über § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG maßgeblichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AbwV ist für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Dass hiergegen bei der Ermittlung der Einzelbestimmungen für Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff bis auf die zweite Nachkommastelle verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht gerügt.

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Die Ermittlung des Summenparameters Stickstoff erfolgt nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG. Hiernach stellt sich Stickstoff als die Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff dar.

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Vgl. zur Einordnung als Summenparameter BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, NVwZ-RR 2001, 470.

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Einen normativen Ansatzpunkt dafür, dass bei dieser Addition signifikante Stellen von Einzelbestimmungen im Wege der Rundung dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn nicht alle Einzelbestimmungen dieselbe Anzahl signifikanter Stellen aufweisen, gibt die Vorschrift nicht her. Auch der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,

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Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, a. a. O.,

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dem ebenfalls die Konstellation einer unterschiedlichen Anzahl signifikanter Stellen zugrunde lag, lässt sich für eine solche Annahme nichts entnehmen. Die Erwägungen des Klägers, eine Summe der Einzelbestimmungen könne aus naturwissenschaftlicher Sicht nur sinnvoll gebildet werden, wenn die Regeln über die Angabe von Zahlen mit einer bestimmten Anzahl signifikanter Stellen berücksichtigt würden, weil anderenfalls eine Genauigkeit vorgetäuscht werde, die wegen des Summanden mit der niedrigeren Zahl von signifikanten Nachkommastellen nicht bestehe, rechtfertigen eine solche Vorgehensweise jedenfalls nicht. Sie lassen unberücksichtigt, dass es weder den wasserrechtlichen noch den abwasserabgabenrechtlichen Regelungen um die Erzielung höchstmöglicher Genauigkeit bei der Bestimmung der wasser- oder abgaberechtlich relevanten Parameter geht. Der Gesetzgeber hat stets die Absicht verfolgt, durch Vereinfachung des Vollzugs des Abwasserabgabengesetzes den Verwaltungsaufwand zu senken. Aus diesen Gründen lässt sich z. B. auch die Notwendigkeit der Einbeziehung von Messtoleranzen nicht erkennen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2005 - 9 C 3.04 -, BVerwGE 124, 172; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, NVwZ-RR 2005, 206.

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Diese werden bereits vom Regelungssystem erfasst. § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV legt ausdrücklich fest, dass mit den in den Anhängen festgelegten Werten die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren bereits berücksichtigt werden. Dass für die Bildung eines Summenparameters Abweichendes gelten soll, lässt sich hiernach nicht begründen.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,

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ob die „Summe der Einzelbestimmungen" für den Parameter Stickstoff im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG durch einfache Addition der Beträge der Einzelbestimmungen vorzunehmen ist oder ob dabei die Regeln für die Addition von Zahlen mit bestimmter Anzahl signifikanter Stellen zu berücksichtigen ist,

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ist nach den obigen Ausführungen nicht weiter klärungsbedürftig, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).