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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1796/23.A·02.02.2025

Zulassung der Berufung wegen Abschiebungsverbots bei Remission abgelehnt

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Rückkehrgefährdung bei Remission eines extranodalen Marginalzonenlymphoms. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die erforderliche substantielle Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage fehlte. Entscheidend war, dass die medizinische Prognose individuell zu bewerten ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsachenbewertung vorgetragen wurden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Substantiierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und substantiiert dargelegt wird, warum sie über den Einzelfall hinaus wesentlich ist.

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Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa wegen widersprüchlicher Auskünfte oder abweichender Rechtsprechung unterschiedlich zu bewerten sind.

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Für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist erforderlich, dass aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht; rein pauschale Hinweise auf mangelhafte Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat genügen ohne Bezug zur individuellen Prognose nicht.

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Unzureichender, unterstellender oder nicht substantiiert geführter Vortrag des Klägers ist für die Zulassung der Berufung nicht ausreichend; es muss konkret dargelegt werden, inwieweit rechtliche Ansätze oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7140/21.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.

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Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,

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ob Personen, die an einem extranodalen Marginalzonenlymphom erkrankt sind/waren und sich in Remission befinden, bei der Rückkehr in den Irak wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung aufgrund mangelhaft vorhandener Krebsnachsorgemöglichkeiten droht,

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nicht auf.

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Er unterstellt, legt aber nicht dar, dass diese Frage überhaupt einer allgemeinen Klärung zugänglich ist. Aus den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 als sachverständige Zeugin befragten Frau Dr. J. lässt sich vielmehr schließen, dass sich diese Frage allenfalls individuell für jeden Patienten, bei dem die Diagnose des extranodalen Marginalzonenlymphoms gestellt und der daraufhin entsprechend behandelt worden ist, mit Blick auf dessen konkreten Zustand nach der Behandlung beantworten lässt.

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Aber auch dann, wenn die Möglichkeit der Verallgemeinerung insoweit unterstellt wird, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Frage, so wie der Kläger sie stellt, klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es verneint. Dieser Einschätzung hat es die auf den Angaben der sachverständigen Zeugin Frau Dr. J. in der mündlichen Verhandlung beruhende Annahme zugrunde gelegt, dass der Kläger aktuell symptomfrei sei und keiner Therapie bedürfe, sondern lediglich beobachtet werden müsse, und dass auch nicht vorausgesagt werden könne, ob und wann wieder Symptome auftreten und wie schwer diese sein würden. Darauf, ob und inwieweit die medizinische Behandlung von Krebspatienten im Irak gewährleistet ist, kam es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend an. Der Kläger greift weder den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts noch dessen Annahme betreffend seinen Gesundheitszustand und diesbezüglich zu erwartende Entwicklungen substantiiert mit einem Zulassungsgrund an. Er macht allein - unter Bezugnahme auf entsprechende Erkenntnisse - geltend, dass die medizinische Behandlung von Krebspatienten im Irak erheblich mangelhaft beziehungsweise eine medizinische Behandlung für Krebspatienten wie ihn nicht erreichbar sei. Von Gegenteiligem ist aber - wie ausgeführt - auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).