Zulassungsantrag zur Berufung gegen Gebührenfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid über 2.320 € für 116 Austragungen von Waffen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die entscheidungserheblichen Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert angriff. Subsidiär wurden Gleichheits- und Billigkeitsrügen sowie die grundsätzliche Bedeutung zurückgewiesen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Gebührenfestsetzung mangels substantiierten Vortrags abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen bezeichnet und diese mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Zur Annahme eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip (Verhältnis von Verwaltungsaufwand zu Gebühr) bedarf es konkreter Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis; pauschale Rügen genügen nicht.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch gegenüber anderen Landesgesetzgebern; abweichende Regelungen der Länder sind verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen und rechtfertigen allein keinen Verfassungsverstoß.
Für ein teilweises oder vollständiges Absehen von Gebühren aus Billigkeitsgründen (§ 6 GebG NRW i.V.m. § 3 AVerwGebO NRW) müssen persönliche oder soziale Härten substantiell dargelegt werden; bloße Hinweise auf geringe Einkünfte sind unzureichend.
Die Erhebung grundsätzlicher Bedeutung im Zulassungsverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine darlegungsstarke Begründung, warum die Frage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4597/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.320,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 4. August 2021, mit dem der Beklagte Gebühren für die Austragung von 116 Waffen in Höhe von insgesamt 2.320,00 Euro festgesetzt hat, abgewiesen. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW 1999, S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW 2021, S. 762), i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in der maßgeblichen Fassung der 44. Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW 2021, S. 842) i. V. m. der Tarifstelle 26.8 AGT zur AVerwGebO NRW. Danach sei unter anderem für das Austragen einer Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte je Waffe eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro zu erheben. Die Regelung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Beklagte habe erläutert, welche Arbeitsschritte bei der Austragung einer Schusswaffe generell erforderlich seien. Ausgehend davon sei nicht ersichtlich, dass der in der Tarifstelle 26.8 AGT vorgesehene Gebührensatz je Austragung in Relation zu dem anfallenden Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Jedenfalls lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen den für die in Rede stehende Amtshandlung entstehenden Verwaltungskosten und der festgelegten Gebührenhöhe rechtfertigten. Mit Blick auf die eher geringe Höhe des Gebührensatzes sei es unschädlich, dass der Verordnungsgeber die typischerweise entstehenden Verwaltungskosten bei der Austragung nicht detailliert aufgeschlüsselt und auch keine empirischen Erhebungen durchgeführt habe. Er habe nicht die Möglichkeit der Pauschalierung für den Fall einer Vielzahl von Austragungen vorsehen müssen. Die zentralen Arbeitsschritte bei der gleichzeitigen Austragung mehrerer Schusswaffen fielen selbst bei Überlassung sämtlicher Waffen an denselben Erwerber für jede einzelne Waffe an. Die Tarifstelle 26.8 AGT verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber wegen der nicht vorgesehenen Möglichkeit der Pauschalierung wesentlich Ungleiches in ungerechtfertigter Weise gleich behandele. Insbesondere berge die gleichzeitige Austragung mehrerer Schusswaffen mit Blick darauf, dass jede einzelne Austragung unter Anwendung äußerster Sorgfalt erfolgen müsse, keinerlei Synergieeffekte hinsichtlich des anfallenden Verwaltungsaufwands. Ein Gleichheitsverstoß folge auch nicht daraus, dass in den entsprechenden Tarifstellen anderer Bundesländer Höchstsätze für Austragungen oder aber geringere Gebührensätze vorgesehen seien. Zur Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes genüge es nicht, dass ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen treffe, auch wenn die Einwohner seines Landes dadurch mehr belastet oder begünstigt würden. Vielmehr seien unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Ein teilweises oder vollständiges Absehen von einer Gebührenerhebung sei auch nicht aus Gründen der Billigkeit auf Grundlage von § 6 GebG NRW i. V. m. § 3 AVerwGebO NRW geboten gewesen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine soziale Härte vorliege, die das teilweise oder vollständige Absehen von der streitgegenständlichen Gebührenerhebung erforderlich mache.
Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass ein Missverhältnis zwischen den für die Austragung einer Schusswaffe entstehenden Verwaltungskosten und der festgelegten Gebührenhöhe von 20,00 Euro je Austragung besteht. Mit den diesbezüglichen detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise auseinander. Er rügt lediglich gänzlich pauschal, die Erläuterung der bei der Austragung einer Schusswaffe vorzunehmenden Arbeitsschritte durch den Beklagten, die das Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt habe, sei nicht nachvollziehbar. Davon, dass der Vorgang der Austragung - wie der Kläger hervorhebt - weitestgehend „computermäßig abgewickelt“ werden kann, ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Inwieweit dieser Umstand hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für das behauptete Missverhältnis sprechen könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, dass er die Erhebung von Gebühren für die Austragung insbesondere von mehreren Schusswaffen aus der Waffenbesitzkarte anders als in anderen Bundesländern geregelt habe. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend zugrunde gelegt, dass der einzelne Grundrechtsträger aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt habe; der Gleichheitssatz überwinde föderale Differenzierungen nicht. Auch mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht, sondern wiederholt nur seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Inhalt landesrechtlicher Regelungen in anderen Bundesländern.
Dass hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Gebührenerhebung aus Gründen der Billigkeit geboten gewesen wäre, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Mit seinem Zulassungsvorbringen rügt er gänzlich pauschal, „aufgrund der großen Anzahl der Waffen und der damit verbundenen hohen Gebühren“ läge eine sachliche Unbilligkeit vor. Mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, insbesondere dessen Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne von § 6 GebG NRW i. V. m. § 3 AVerwGebO NRW, setzt er sich jedoch in keiner Weise auseinander. Die schlichte Bezugnahme darauf, er verfüge ausschließlich über Renteneinkünfte ist nicht geeignet darzulegen, dass die angefochtene Gebührenerhebung aus persönlichen Gründen unbillig ist.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass die Rechtssache die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage.
Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
ob es gerechtfertigt ist, dass in einzelnen Bundesländern völlig unterschiedliche Gebührenregelungen existieren,
nicht auf.
Dass der Gleichheitssatz nicht verletzt ist, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen trifft, ist in der von dem Verwaltungsgericht bereits angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Dass und inwieweit der vorliegende Fall darüber hinaus Anlass zu grundsätzlicher Klärung geben könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Der Kläger legt auch nicht dar, dass der von ihm ebenfalls aufgeworfenen Frage,
ob überhaupt ein Gebührensatz in der vorgenannten Höhe aufgrund der nur geringfügigen Bearbeitungszeit gerechtfertigt ist,
grundsätzliche Bedeutung nach den vorstehenden Maßstäben zukommt. Auch insoweit fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, weshalb trotz der in der Rechtsprechung hierzu bereits entwickelten, von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze der vorliegende Fall Klärungsbedarf hinsichtlich der an die Gebührenbemessung zu stellenden Anforderungen begründen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).