Ablehnung von Zulassung der Berufung und PKH-Antrag in Asylsache (Syrien/Sippenhaft)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren und Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Zentral war die Frage, ob nahe Angehörige syrischer Regimekritiker generell der Gefahr von Sippenhaft ausgesetzt sind. Das OVG verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, verneint eine generelle Sippenhaftpraxis und sieht keine neuen Erkenntnisse zur Abweichung. Deshalb werden Zulassung und PKH abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kläger tragen die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht zu erteilen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Eine generelle Praxis staatlicher Sippenhaft gegenüber nahen Angehörigen von Regimegegnern in Syrien kann nicht ohne aktuelle, abweichende, sachkundige Auskünfte angenommen werden; abweichende Einzelfallentscheidungen rechtfertigen keine Änderung der bestehenden Rechtsprechung.
Für eine Abweichung von feststehender Senatsrechtsprechung bedarf es neuer, aktueller Auskünfte sachkundiger Stellen; bloße Verweise auf abweichende Einzelfallurteile genügen nicht zur Rechtfertigung einer Zulassung der Revision oder Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 36/98.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die insoweit von den Klägern aufgeworfene Frage, ob nahe Angehörige herausragender Regimekritiker in Syrien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Sippenhaft ausgesetzt sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt ist. Wie der früher für syrische Asylbewerber zuständige 16. Senat des Gerichts u.a. in seinem Urteil vom 25. Juni 1992 - 16 A 1334/91.A - entschieden hat, kann von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien nicht gesprochen werden und findet eine solche auch gegenüber nahen Angehörigen eines als gefährlich eingestuften Regimegegners nur ausnahmsweise statt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, hat der nunmehr zuständige Senat mangels Änderung der asylrechtlichen Auskunftslage bisher keine Veranlassung gesehen.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. März 1995 - 9 A 2973/93.A -, vom 11. April 1996 - 9 A 6042/95.A -; vom 19. Februar 1998 - 9 A 3095/97.A -.
Die Kläger haben keine Auskünfte neueren Datums von sachkundigen Stellen benannt, die abweichend von der vom Senat in den o.a. Entscheidungen ausgewerteten Auskunftslage etwas anderes besagen. Da sich das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Senats gehalten hat, sieht der Senat auch keine Veranlassung, im Hinblick auf ein Urteil des VG Aachen vom 14. November 1996 - 4 K 1155/91.A -, das möglicherweise in einem Einzelfall von der Rechtsprechung des Senats abweicht, zum Zwecke der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung im Bereich Nordrhein-Westfalens die Frage erneut aufzugreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).