Antrag auf Zulassung der Berufung zu Straßenreinigungsgebühren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Straßenreinigungsgebühren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert nach § 124a VwGO dargelegt wurden. Das Gericht betonte, dass das Buchgrundstück grundsätzlich Veranlagungsgegenstand ist und eine Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit nur ausnahmsweise bei fehlender Selbstnutzbarkeit zulässig ist. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss die geltend gemachten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO substantiiert und nachvollziehbar darlegen.
Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich das Buchgrundstück Veranlagungsgegenstand; eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit ist nur ausnahmsweise geboten, wenn die einzelnen Flächen wegen Zuschnitt, Lage, Größe oder Beschaffenheit nicht selbstständig nutzbar sind.
Die bloße einheitliche tatsächliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke durch ein unteilbares Gebäude begründet noch nicht die gebührenrechtliche Behandlung als wirtschaftliche Einheit; es sind objektive Anhaltspunkte für die fehlende Selbstnutzbarkeit darzulegen.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn die in Frage stehende Rechtsfrage bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt ist und das Vorbringen sich auf die tatrichterliche Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall beschränkt.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 K 1395/2520.08.2025Zustimmendjuris Rn. 3 f.
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 4633/1325.02.2015Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 209/1216.11.2014Neutraljuris Rdnr. 3 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 2119/1222.07.2014Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 488/1308.01.2014Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 288/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.622,03 EUR (= früher 26.642,38 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) dar.
Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt allein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten alle Grundstücke, auf denen das Kaufhaus errichtet sei, zu einer wirtschaftlichen Einheit und damit zu einem Veranlagungsgegenstand für die streitigen Straßenreinigungsgebühren zusammengefasst werden. Das Vorbringen zur Begründung dieses Einwandes greift jedoch nicht durch.
Aus dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW folgt auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Gebührengerechtigkeit keineswegs - wie die Klägerin meint -, dass solche Buchgrundstücke, die wegen der Bebauung mit einem Gebäude gemeinschaftlich genutzt werden, bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren als wirtschaftliche Einheit behandelt werden müssten. Ebenso ist insofern ohne Belang, ob ein auf mehreren Buchgrundstücken errichtetes Gebäude in voneinander unabhängige Nutzungseinheiten aufgeteilt werden kann. Selbst wenn dies - wie von der Klägerin für das Kaufhaus geltend gemacht - nicht der Fall ist, ergibt sich auch daraus nicht, dass die mehreren Buchgrundstücke gebührenrechtlich als Einheit bewertet werden müssten. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats ist nämlich grundsätzlich das Buchgrundstück Gegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren und ist eine Abweichung von diesem Veranlagungsgegenstand, etwa in Form der Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Dabei liegt ein derartiger, die Bildung einer wirtschaftlicher Einheit aus mehreren Buchgrundstücken gebietender Ausnahmefall nicht schon dann vor, wenn die Buchgrundstücke durch ein auf ihnen errichtetes unteilbares Gebäude - wie hier mit dem Kaufhaus - in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage und Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht selbstständig nutzbar sind.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162, vom 2. März 1990 - 9 A 2652/88 - und vom 27. Juli 1990 - 9 A 477/90 - sowie Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 9 A 507/96 -, vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 - und vom 7. Februar 1997 - 9 B 3017/96 -.
Dass die hier vom Beklagten praktizierte und vom Verwaltungsgericht bestätigte getrennte Veranlagung einzelner Buchgrundstücke bzw. mehrerer aus jeweils nur 2 Buchgrundstücken gebildeter wirtschaftlicher Einheiten deshalb fehlerhaft sein könnte, weil diese Buchgrundstücke bzw. kleineren wirtschaftlichen Einheiten für sich genommen nicht selbstständig nutzbar wären, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er zeigt dafür keine substantiierten, die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel ziehenden Anhaltspunkte auf. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich insofern in der bloßen Behauptung, die der Veranlagung zugrunde gelegten Flächen seien mit 182 qm bis zu 294 qm bei Frontbreiten an der B. gasse von 10 m bis zu 21 m derart gering dimensioniert, dass die Errichtung von einzelnen Gebäuden auf diesen Flächen wirtschaftlich sinnlos sei, zumal es sich bei der B. gasse nicht um eine klassische Einkaufsstraße handele. Es fehlt bereits an der Darlegung jeglicher objektiver Umstände, die diese Behauptung stützen könnten. Einer solchen Darlegung hätte es jedoch schon deshalb bedurft, weil es keineswegs offensichtlich ist, dass der finanzielle Aufwand etwa für eine Bebauung mit einzelnen kleineren, aber mehrgeschossigen Geschäften, Lokalen, Bürogebäuden o.ä. auf den bezeichneten Flächen erkennbar außer Verhältnis zu den damit an dieser Stelle erzielbaren Erträgen stehen müsste. Letzteres gilt um so mehr, als die B. gasse als Abzweig von der T. straße im unmittelbaren Nahbereich einer klassischen Einkaufsstraße in der Innenstadt von L. und mithin keineswegs - wie die Klägerin geltend machen will - in einem wenig publikumsträchtigen abseitigen Bereich liegt. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass eine Bebauung der besagten Art aus sonstigen, insbesondere baurechtlichen, Gründen ausgeschlossen wäre. Zudem verhält sich der vorgenannte Einwand der Klägerin lediglich zu einer gewerblichen Bebauung und lässt ebenfalls nicht offenkundig ausgeschlossene sonstige selbständige Nutzungsarten auf den jeweils veranlagten einzelnen Flächen, etwa deren Nutzung als Stellfläche für mobile Verkaufsstellen, als Parkflächen o.ä., gänzlich außer Betracht.
Die Klägerin legt ebenso wenig dar, dass für die einzelnen Buchgrundstücke bzw. die vom Beklagten gebildeten kleineren wirtschaftlichen Einheiten eine fehlerhafte Zuordnung zu den sie erschließenden Straßen mit Reinigungsvorteil vorgenommen und auf dieser Grundlage die jeweils relevanten Frontmeter falsch berechnet worden sein könnten. Hierzu fehlt es an jeglichen Ausführungen im Zulassungsantrag. Angesichts dessen bedarf es unbeschadet damit insoweit zusammenhängender Problemstellungen keiner näheren Prüfung dieses Aspekts im Zulassungsverfahren.
Dem Antrag lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass der Rechtssache die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommt (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin insoweit einzig konkret aufgeworfene Frage,
ob bei der Veranlagung der Gebühr nach § 3 StrReinG nicht die Buchgrundstücke, sondern das einheitliche wirtschaftliche Grundstück zu Grunde gelegt werden kann,
zeigt einen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Die Frage ist, soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats im oben ausgeführten Sinne geklärt. Die Anwendung dieser Vorgaben, d.h. die Beantwortung der Frage, ob die oben genannten Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abstellen auf eine aus mehreren Buchgrundstücken gebildete wirtschaftliche Einheit in der zur Prüfung stehenden Situation erfüllt sind, betrifft hingegen allein den jeweiligen Einzelfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).