Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1519/02·15.05.2002

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abwasserabgabe als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgaben- und GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über Abwasserabgaben. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil die innerhalb von zwei Monaten vorzulegenden Darlegungen zu den Zulassungsgründen fehlen und weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit noch grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten dargelegt sind. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe und Fehlen ernstlicher Zweifel sowie grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn die für die Fehlerhaftigkeit sprechenden Umstände deutlich überwiegen und substantiiert vorgetragen werden.

3

Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten (z.B. Sozialhilfeempfang) berührt nicht die Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids, sondern allenfalls die Frage der Vollstreckbarkeit.

4

Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss dargelegt werden, dass eine offene, klärungsbedürftige Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage besteht und dass diese für weitere Fälle von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2388/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35,79 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

3

Zunächst bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Senats sind derartige Zweifel gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht dargelegt.

4

Dass neben der Klägerin angeblich noch weitere Personen das Grundstück S. 11 in B. und die Grundstücksentwässerungsanlage genutzt haben sollen, hat sie - trotz der Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid, dass im Veranlagungszeitraum nur sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei - nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, etwa durch Angabe der Namen der angeblichen Mitbewohner. Abgesehen davon übersieht die Klägerin, dass der Beklagte ihr gegenüber nur einen Abwälzbetrag für eine Person geltend gemacht hat, so dass es auf weitere Bewohner nicht ankommen kann.

5

Ihr Hinweis darauf, dass sie Sozialhilfeempfängerin und daher zur Zahlung der geforderten Gebühren nicht in der Lage sei, kann die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheides nicht berühren, sondern allenfalls im Hinblick darauf von Bedeutung sein, ob die angeforderten (im Übrigen relativ geringen) Beträge ihr gegenüber vollstreckt werden können. Hierauf haben sowohl der Senat in seinem Beschluss vom 15. November 2001 - 9 B 1454/01 - als auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen. Neue, eine abweichende Betrachtung rechtfertigende Argumente hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den von ihr erneut herausgestellten Aspekt, sie sei mietvertraglich - dem Eigentümer des Grundstücks gegenüber - nicht zur Übernahme von Abwasserabgaben verpflichtet ist; dies ist für das hier allein maßgebliche Verhältnis zum Beklagten ohne Belang. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abgabepflicht von obligatorisch Nutzungsberechtigten wie der Klägerin als Mieterin setzt sich diese nicht auseinander.

6

Letztlich ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides daraus, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe sein Auswahlermessen im Hinblick auf den - nach Aktenlage - seit 1996 unbekannten Aufenthalt des Grundstückseigentümers fehlerfrei ausgeübt. Das blosse Bestreiten der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Tatsachengrundlage durch die Klägerin genügt von vornherein nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel. Aber auch die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2002, der Grundstückseigentümer werde "auf Zahlung der streitgegenständlichen Abwasserabgabe in Anspruch genommen", ist zu unsubstantiiert geblieben ("Wie in Erfahrung gebracht wurde ..."), um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts zu begründen.

7

Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Die Klägerin hat schon keine solche Frage formuliert, sondern vielmehr lediglich auf spezielle Einzelfallaspekte verwiesen ("da hier eine Sozialhilfeempfängerin in Anspruch genommen wird, die nur einen kleinen Teil der Grundbesitzung angemietet hat und von der öffentlichen Hand für das gesamte Grundstück als Kleineinleiter in Anspruch genommen wird"). Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung dazu, dass - und ggf. wie viele - weitere Heranziehungsfälle existieren, in denen die aufgeworfene Frage (ebenfalls) von Bedeutung sein soll; nur bei entsprechender Darlegung käme aber die Annahme einer grundsätzlichen - eben über den Einzelfall hinausgehenden - Bedeutung der Rechtssache in Betracht.

8

Die Voraussetzungen des noch geltend gemachten Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ansatzweise dargelegt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.