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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1401/18·10.02.2021

Berufungszulassung abgelehnt: Trübwasser als Abwasserstrom i.S.d. § 10 Abs. 3 AbwAG

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn verpflichtete, die Abwasserabgabe 2010 wegen Verrechnung von Investitionen auf 0,00 EUR festzusetzen. Streitpunkt war, ob Trübwasser aus der Klärschlammentwässerung ein „Abwasserstrom“ i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist und ob die Auslegung der Norm zu weit greift. Das OVG sah weder ernstliche Zweifel, noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist im Zulassungsverfahren nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt wird und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

Der Begriff des „zu behandelnden Abwasserstroms“ in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist nicht auf Abwasserzuflüsse beschränkt, die bereits vor dem Zulauf einer Kläranlage entstehen; auch innerhalb des Klärprozesses anfallende, hinreichend abgrenzbare Teilströme können erfasst sein.

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Eine „klärtechnische Einheit“ innerhalb einer kommunalen Kläranlage schließt die Annahme abgrenzbarer Abwasser(teil-)ströme i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht aus, wenn der Teilstrom definierbar ist und vor der Einleitung in das Gewässer entsteht.

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§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eröffnet die Verrechnung nur bei Investitionen in Abwasserbehandlungsanlagen, deren Betrieb eine Minderung der Schadstofffracht im zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nur vor, wenn die Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründete Zweifel erzeugen, die sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen und ein Berufungsverfahren erfordern.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4636/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 325.529,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

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1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung des Beklagten, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht unter Aufhebung seines Bescheides vom4. Oktober 2011 (Einleitungsstellen-Nr. 780073/001) verpflichtet hat, (gegenüber dem Kläger) die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 auf 0,00 EUR festzusetzen.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erlass eines Festsetzungsbescheides für das Veranlagungsjahr 2010 für die Einleitungsstellen-Nr. 780073/001 über 0,00 EUR. Der insoweit ergangene Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2011 über 325.529,40 EUR sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger könne gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes(AbwAG) in der hier maßgeblichen Fassung eine Verrechnung dieser Abwasserabgabe mit seinen Aufwendungen für die von ihm errichtete Trübwasserbehandlungsanlage beanspruchen. Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen, die für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstanden sind, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor:

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Insbesondere handele es sich bei dem Trübwasser auch um einen „Abwasserstrom“ i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG. Wie ein relevanter Abwasserstrom zu definieren sei, ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Nach den Gesetzesmaterialien sei Voraussetzung der Teilstrombetrachtung, dass ein Abwasserstrom auf den zu behandelnden Teil eingegrenzt und damit hinreichend definiert sei. Dies treffe auf das Trübwasser aus der Schlammbehandlungsanlage zu. Es handele sich um einen klar abgegrenzten Abwasserstrom, nämlich das Trübwasser aus der Schlammbehandlung. Soweit der Beklagte meine, innerhalb einer Kläranlage könne es aufgrund der "klärtechnischen Einheit" - anders als etwa innerhalb einer gewerblichen Produktionsanlage - keine „Abwasserströme“ i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geben, ergebe sich dafür kein Anhaltspunkt aus dem Gesetz. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG unterscheide nicht zwischen Abwasserströmen innerhalb von Kläranlagen und anderen Anlagen, in denen Abwasser entstehe oder behandelt werde. Es müsse lediglich ein „Abwasserstrom“ vorliegen. Da auch die Entwässerung von Klärschlamm eine Form der Abwasserbehandlung darstelle, habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Trübwasser aus der Schlammbehandlungsanlage ein Abwasserstrom i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sei, ohne dass es dabei auf die innerbetriebliche oder externe Herkunft des Abwasserstroms ankomme. Die "klärtechnische Einheit" des Abwassers innerhalb einer Kläranlage stehe jedenfalls einer gesonderten Behandlung einzelner Abwasserströme - soweit derart abgrenzbare Abwasserströme anfielen - nicht entgegen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Anreizfunktion der Abgabe zu nutzen, um die Schädlichkeit des Abwassers durch geeignete Maßnahmen zu verringern. Soweit der Gesetzgeber mit der Ausdehnung der Verrechnung auf den Teilstrom mit dem 4. Änderungsgesetz zum AbwAG (1994) insbesondere den abwasserintensiven industriellen Einleitern weit entgegen gekommen sei, da diese bei zahlreichen Teilströmen vielfältige Möglichkeiten der Zwischenbehandlung hätten, schließe dies eine Verrechnungsmöglichkeit bei Teilstrombehandlungen innerhalb von Kläranlagen bzw. bei kommunalen Einleitern nicht aus. Damit werde die Verrechnungsmöglichkeit auch nicht zu einer Prämie für beliebige Investitionen. Vielmehr werde durch die Mindestgrenze einer 20%igen Verringerung der Belastung des Teilstroms und das Erfordernis der erwarteten Entlastung der Gesamtfracht sichergestellt, dass nur solche Investitionen verrechenbar seien, die die Schädlichkeit des Abwassers auch tatsächlich verringerten. Es sei gerade Ziel des Gesetzgebers gewesen, durch die Einführung der Teilstrombetrachtung bereits kleinere, umweltpolitisch besonders begrüßenswerte Investitionen in innerbetriebliche Vermeidungsmaßnahmen zu honorieren.

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Die gegen diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts vom Beklagten im Zulassungsverfahren nur noch erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage:

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a)              Der Beklagte macht zunächst geltend, dass es sich bei dem im Zuge der Klärschlammentwässerung verbleibenden Trübwasser nicht um einen Abwasserstromi. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG handele. Abwasserstrom im Sinne dieser Vorschrift sei jeder Abwasserzufluss, der vom Anfall her innerhalb des Beseitigungsvorgangs in ein Gewässer eingeleitet werde. Unter einem Abwasserzufluss sei eine abgrenzbare Abwassermenge zu verstehen, die dem Zulauf der Kläranlage zugeführt und anschließend im Rahmen des klärtechnischen Prozesses - ggf. mit weiteren Abwasserzuflüssen - gereinigt werde. Abwasserströme fielen als Teilströme regelmäßig bei industriellem und gewerblichem Abwasser bei der Herstellung und Verarbeitung von Produkten an und wiesen eine verfahrensbedingt spezifische Schadstoffbelastung auf, deren gesonderte Behandlung schon vor dem Zulauf der Kläranlage technisch sinnvoll sein könne. Bei dem hier in Rede stehenden Trübwasser handele es sich dagegen nicht um einen Abwasserzufluss. Vielmehr stelle das Trübwasser lediglich einen - nicht abgrenzbaren - Teil des Gesamtzuflusses dar, welcher erst im Zuge der Behandlung des Klärschlamms und damit erst hinter dem Zulauf der Kläranlage von dem gesamten zu reinigenden Abwasser getrennt werde. Das Trübwasser falle somit erst bei der Abwasserbehandlung auf der Kläranlage an. Es entstamme, wenn auch durch Reinigung und Aufkonzentrierung verändert, dem zugeleiteten Abwasserstrom und werde nach seiner Behandlung erneut dem Zulauf der Kläranlage zugeleitet. Somit handele es sich bei den anfallenden Trübwassermengen bloß um klärtechnisch bedingte Stoffströme und nicht um Abwasserströme i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG.

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Die Rüge führt nicht zum Erfolg. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt und ausführlich begründet hat, lässt sich das vom Beklagten für richtig gehaltene - einschränkende - Verständnis des Begriffs des "zu behandelnden Abwasserstroms" in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG weder dem Wortlaut der Norm noch ihrem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesbegründung oder ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Darauf wird Bezug genommen. Die vom Beklagten für sein einschränkendes Begriffsverständnis demgegenüber in der Antragsbegründung angeführten Fundstellen,

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vgl. Köhler/Meyer, Kommentar zum AbwAG, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 70; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 159,

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enthalten keine Begründung für dieses Verständnis.

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Der Begriff "Strom" ist laut der im Internet frei verfügbaren Ausgabe des Duden in Bezug auf Flüssigkeiten lediglich als größere fließende Menge zu verstehen (vgl. unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Strom). Dies trifft auf das aus der Klärschlammbehandlungsanlage (Kammerfilterpressen) stammende und von dort der Trübwasserbehandlungsanlage zugeleitete Trübwasser jedoch zu. Ein einschränkendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sowie dessen durch die Gesetzesbegründung belegten Sinn und Zweck.

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Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/4272 vom 4. Februar 1993, S. 7.

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Insbesondere folgt aus der Gesetzesbegründung nicht, dass § 10 Abs. 3 Satz 1AbwAG mit dem Begriff des "zu behandelnden Abwasserstroms" nur solche Teilströme erfasst, die schon bei der industriellen oder gewerblichen Herstellung oder Verarbeitung von Produkten entstanden sind und deren Vorbehandlung vor ihrer Zuleitung zur Kläranlage technisch sinnvoll ist. Vielmehr wollte die damalige Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG dem Umstand, dass die durch eine weitergehende Abwasserbehandlung - "vor allem" durch innerbetriebliche Vermeidungsmaßnahmen - technisch erreichbare prozentuale Emissionsminderung immer kleiner wird, dadurch Rechnung tragen, dass künftig die gesetzliche Mindestrate von 20% nicht mehr auf die Gesamteinleitung, sondern auf den zu behandelnden Abwasserstrom bezogen wird. Wie sich an der Verwendung des Begriffs "vor allem" in der Gesetzesbegründung zeigt, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG also nicht ausschließlich Schadstofffrachtminderungen in Abwasserteilströmen innerhalb eines Industrie- oder Gewerbebetriebs honorieren. Vielmehr lässt der entstehungsgeschichtliche belegte Sinn und Zweck, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, durchaus auch Raum für eine Anwendung der Vorschrift auf Schadstofffrachtminderungen in Abwasserteilströmen, die erst - wie vorliegend - im Rahmen der Behandlung kommunaler Abwässer (hier Klärschlammentwässerung) auf der Kläranlage vor der Einleitung des geklärten Abwassers in ein Gewässer entstehen.

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So im Ergebnis auch: Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 182; wohl auch: Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Kommentar zum AbwAG, Loseblatt, Stand: 1. August 2020, § 10 Rn. 49.

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b)              Der Beklagte macht ferner geltend, dass sein - einschränkendes - Verständnis des Begriffs des "zu behandelnden Abwasserstroms" in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geboten sei, weil es nicht Sinn des § 10 Abs. 3 AbwAG sein könne, jede beliebige klärtechnische Verbesserung für eine Verrechnungsfähigkeit von Investitionen genügen zu lassen. Nicht jede sinnvolle und dienliche Investition zur Minderung der Schadstofffracht sei verrechnungswürdig, was an dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bestimmten Schwellenwert von 20% deutlich werde. Würde man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen, wäre die 20%-Grenze für die Frachtminderung sinnlos; denn nach dieser Auffassung könnte der Kläranlagenbetreiber im Rahmen des klärtechnischen Prozesses den Abwasserstrom beliebig in „Teilströme" künstlich aufspalten und auf diese Weise ohne Weiteres eine 20%ige Minderung für diesen „Teilstrom" erreichen und so die Verrechnungsfähigkeit der Investitionen herbeiführen.

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Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Denn zum einen spaltet vorliegend der Kläger als Betreiber der Verbandskläranlage L.     -L1.         den dieser Kläranlage zugeleiteten Abwasserstrom nicht "beliebig" in Teilströme "künstlich" auf. Vielmehr stellt das vom Kläger in seiner Klärschlammbehandlungsanlage (Kammerfilterpressen) durchgeführte Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung - und somit auch der dabei entstehende Trübwasserstrom - einen in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ausdrücklich genannten Teil der (ordnungsgemäßen) Abwasserbeseitigung dar. Zum anderen genügt - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht "jede beliebige klärtechnische Verbesserung" für eine Verrechnungsfähigkeit von Investitionen gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG. Vielmehr können- wie der Beklagte selbst einräumt - nach Satz 1 dieser Vorschrift nur Aufwendungen verrechnet werden, die entstanden sind für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt. Diese normativen Anforderungen verhindern, dass eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1AbwAG für "jede beliebige klärtechnische Verbesserung" besteht.

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Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 -, NVwZ 2004, 741, juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 9 C 1.03 -, NVwZ-RR 2004, 64, juris.

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c)              Weiterhin macht der Beklagte geltend, dass die Verrechnungsmöglichkeit nach§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im vorliegenden Fall dem Lenkungsziel des Abwasserabgabengesetzes widerspreche. In der ökonomischen Konzeption einer Lenkungsabgabe werde ein Einleiter zu Investitionen angereizt, indem er sich durch auf diesem Wege verminderte Emissionen künftige Zahllasten erspare, nicht aber, indem ihm zusätzlich gestattet werde, die Investitionssumme für irgendeine Maßnahme durch Wegfall einer gleich hohen Abgabenschuld günstig zu refinanzieren. Der eigentliche, effizienzorientierte Lenkungsanreiz würde so durch eine ineffiziente Investitionsprämie ausgehöhlt.

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Diese Rüge verkennt bereits im Ansatz, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG für den Fall einer Abwasserteilstrombehandlung bewusst davon abgesehen hat, an die Höhe der zu erwartenden Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer irgendwelche Anforderungen zu stellen. Daher ist es für das Bestehen der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG in diesem Fall auch unerheblich, in welchem Verhältnis die entstandenen Aufwendungen und der Enderfolg der Investitionsmaßnahme - in Form der zu erwartenden Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer sowie einer daraus möglicherweise resultierenden zukünftigen Reduktion der Abwasserabgabe - stehen.

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Vgl. hierzu: Köhler/Meyer, Kommentar zum AbwAG, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 67.

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Der vom Beklagten angenommene "effizienzorientierte Lenkungsanreiz" geht demnach von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG insoweit gerade nicht aus. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Gesetzesbegründung: Danach muss im Fall der Abwasserteilstrombehandlung "auch bei der Gesamteinleitung eine Verminderung der Schädlichkeit eintreten, ohne dass hierfür allerdings eine bestimmte Mindestrate erforderlich wäre". Mit der Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG wollte der Gesetzgeber nämlich seinerzeit bewusst verhindern, dass angesichts des Umstandes, dass mit der fortschreitenden Entwicklung der Abwasserbehandlung die technisch erreichbare prozentuale Emissionsminderung immer kleiner wird, Investitionsmaßnahmen für Abwasserteilstrombehandlungen solange hinausgeschoben werden, bis - erst durch Zusammenfassung verschiedener Maßnahmen - die Schwelle von 20% im Gesamtabwasser erreicht ist.

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Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/4272 vom 4. Februar 1993, S. 7.; vgl. hierzu auch: Kotulla, Kommentar zum AbwAG, 1. Aufl. 2005, § 10 Rn. 42.

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d)              Schließlich macht der Beklagte geltend, dass bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zu berücksichtigen sei, dass diese Regelung im Abwasserabgabengesetz eigentlich systemfremd sei, da sie dem Gedanken widerspreche, dass der Abwassereinleiter die vollständigen externen Kosten der von ihm verursachten Umweltbelastung mit der Abwasserabgabe zu tragen habe (Verursacherprinzip). Dieser Umstand spreche gegen ein derart weites Verständnis der Verrechnungsvorschrift, wie es das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil angenommen habe. In diesem Zusammenhang sei zudem angemerkt, dass das Aufkommen der Abwasserabgabe nach § 13 AbwAG für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienten, zweckgebunden sei. Je weiter der Kreis der verrechnungsfähigen Investitionen jedoch gezogen würde, desto mehr Volumen würde dem Aufkommen der Abwasserabgabe und deren Zielsetzung entzogen.

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Diese Rüge übersieht schon im Ansatz, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf seinen zuvor dargestellten Sinn und Zweck, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, "investitionsfreundlich" auszulegen ist.

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So auch: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 K 137/20.NW -, juris Rn. 80.

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Dass es während des von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eingeräumten dreijährigen "Bauphasenprivilegs" in Abweichung vom Verursacherprinzip dazu kommen kann, dass bei entsprechend hohen Investitionskosten trotz fortbestehender Einleitung von Schadstoffen in öffentliche Gewässer keine Abwasserabgabe zu zahlen ist, hat der Gesetzgeber - angesichts des von ihm mit der Norm verfolgten Zwecks - für diesen überschaubaren Zeitraum ebenso bewusst hingenommen wie eine mögliche Verringerung des Aufkommens der Abwasserabgabe.

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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 C 13.03 -, BVerwGE 120, 27, juris Rn. 24.

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Eine vom Beklagten für richtig gehaltene "enge Auslegung" des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG folgt hieraus allerdings nicht. Im Übrigen dienen auch die von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG angestoßenen Investitionsmaßnahmen der "Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte" i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 AbwAG.

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2.              Die Berufung ist auch nicht wegen vom Beklagten geltend gemachter besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - hinreichend dargelegten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 108.

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Solche begründeten Zweifel zeigt die Zulassungsbegründung, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht auf.

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3.              Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

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Das trifft auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage,

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ob "im Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG Stoffströme, die erst im Zuge des klärtechnischen Prozesses betriebsintern von dem Abwasserstrom geteilt werden und nach ihrer Behandlung dem Abwasserstrom erneut zugeführt werden, als Teilströme und damit als "zu behandelnde Abwasserströme" i. S. v. § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG zu betrachten" sind,

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nicht zu. Diese Frage ist nach der vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, zu bejahen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m.§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).