Ablehnung der Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Zulassungsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in einem Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag zurück, weil kein in §78 Abs.3 AsylG genannter Zulassungsgrund substantiiert vorgetragen wurde. Bloße Zweifel an der materiellen Richtigkeit oder Einwände gegen die Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren abgelehnt, da kein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
In Asylverfahren ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert dargelegt wird.
Der Zulassungsgrund der ‚ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit‘ nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO findet im Asylverfahren keine Anwendung; Angriffe auf die materielle Richtigkeit des Urteils begründen daher keinen Zulassungsgrund im Asylverfahren.
Fehler bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und begründen keinen Verfahrensmangel i.S.v. §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO.
Die Zulassungsentscheidung in Asylverfahren ist unanfechtbar; die Kostenregelung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 855/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
In Verfahren, auf die ‑ wie hier ‑ das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
Der Kläger macht allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Dabei handelt es sich um keinen Zulassungsgrund gemäß der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet im Asylprozess keine Anwendung. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und gegen die gerichtliche Würdigung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren daher nicht begründet werden. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören insbesondere nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Der Sache nach richtet sich die Antragsbegründung gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Etwaige Fehler bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können deshalb grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 ‑ 4 BN 35.20 ‑, juris Rn. 15, und vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 ‑, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).