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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 117/16·22.06.2017

Zulassung der Berufung wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Veranlagung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger ein erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht dargelegt hatte. Die Hauptsache war zwischenzeitlich erledigt; Wiederholungsgefahr wurde von der Beklagten ausgeräumt. Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten wurde getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Erledigt sich die Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren, ist der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich möglich, der Zulassungsantrag jedoch nur bei darlegbarem Fortsetzungsfeststellungsinteresse Erfolg hat.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein; der Antragsteller hat dieses substantiiert darzulegen.

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Eine konkrete Wiederholungsgefahr begründet nur dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn nicht bereits glaubhaft erklärt wurde, dass die Behörde künftige gleichartige Veranlagungen unterlässt.

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Ein rechtskräftiges Urteil aus einer Zwischenfeststellungsklage bindet nur die Parteien dieses Verfahrens und kann gegenüber nicht beteiligten Dritten (z. B. Gemeinde) keine unmittelbare Verbesserung der Position des Klägers bewirken.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 43 VwGO§ StrWG NRW§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO§ 121 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1547/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 72,81 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die mit der Klage angefochtene Veranlagung des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2015 in dem Abgabenbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. April 2015 hat sich im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens erledigt, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 die streitgegenständliche Veranlagung aufgehoben hat.

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Erledigt sich während des Berufungszulassungsverfahrens der Rechtstreit - wie hier - in der Hauptsache, kann der Rechtsmittelführer allerdings noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage haben, ob der angefochtene, inzwischen aber erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war. Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei Erledigung der Hauptsache daher grundsätzlich auch noch im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens möglich. Der Zulassungsantrag hat in diesem Fall aber nur Erfolg, wenn im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargelegt wird. Erledigt sich - wie hier - die Hauptsache nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, können die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll, auch noch nachträglich dargelegt werden.

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Vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 124a Rdnr. 341a m. w. N.

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Der Kläger hat zwar mit Schriftsätzen vom 24. Mai und 16. Juni 2017 ausgeführt, dass er in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren eine Entscheidung nach   § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dergestalt begehrt, dass die Rechtswidrigkeit seiner Veranlagung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2015 in dem Abgabenbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. April 2015 festgestellt wird. Jedoch hat er das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht dargelegt.

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Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt grundsätzlich ebenso wie im Anwendungsbereich des § 43 VwGO jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.

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Vgl. W.-R. Schenke / R. P. Schenke, in: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 22. Auflage 2016, § 113 Rdnr. 129 m. w. N.

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Soweit der Kläger dieses Interesse im Schriftsatz vom 24. Mai 2017 aus einer konkreten Wiederholungsgefahr herleiten will, erhält er dieses Vorbringen angesichts der mit Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2017 erfolgten Erklärung, dass die Veranlagungen des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2016 und 2017 in den Abgabenbescheiden vom 29. Januar 2016 und 3. Februar 2017 ebenfalls aufgehoben werden und der Kläger auch in Zukunft bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Grundstück an der G. (in W.) herangezogen wird, zu Recht nicht mehr aufrecht (vgl. S. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Juni 2017).

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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 unter Verweis auf

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BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1982 - I C 57.76 -, juris Rdnr. 12 ff.,

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geltend macht, sein Feststellungsinteresse folge daraus, dass es ihm um die Klärung der für die begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung erheblichen Vorfrage gehe, dass es sich bei den auf seinem Miteigentumsgrundstück Gemarkung M.         , Flur , Flurstück befindlichen Teilen der G.----straße (Fahrbahn und Bürgersteig) nicht um öffentliche Verkehrsflächen i. S. d. StrWG NRW handele, und die von ihm erstrebte Klärung auch geeignet sei, seine Position in dem von ihm bezeichneten Zusammenhang zu verbessern, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Kläger führt insoweit aus, dass er beabsichtige, die von ihm benannte Vorfrage im Berufungsverfahren zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO,

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vgl. hierzu: W.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 22. Auflage 2016, § 43 Rdnr. 33 ff.,

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zu machen, um eine verbindliche, der Rechtskraft fähige Feststellung über das in Frage stehende Rechtsverhältnis zu erreichen. Bei einem für ihn positiven rechtskräftigen Urteil des Senats über die Zwischenfeststellungsklage (Feststellung der Nichtöffentlichkeit des über sein Miteigentumsgrundstück führenden Teils der G.---straße ) könne er sodann Entschädigungsansprüche für die öffentliche Nutzung seines Miteigentumsgrundstücks als Straßenfläche („faktische Enteignung“) geltend machen und damit seine Position verbessern.

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Der Kläger übersieht bei seinen Darlegungen aber, dass ein für ihn positives rechtskräftiges Urteil des Senats über die von ihm angestrebte Zwischenfeststellungsklage gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits binden würde, hier also auf Beklagtenseite die Technischen Betriebe W., bei denen es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts i. S. d. § 114a GO NRW handelt, die nach § 63 Nr. 2 VwGO Beteiligte in dem vorliegenden Verfahren ist. Dass ihr gegenüber ein solches Urteil des Senats zu einer Verbesserung der Position des Klägers führen könnte, ist angesichts der mit Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2017 erfolgten Erklärung, dass die Veranlagungen des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2016 und 2017 in den Abgabenbescheiden vom 29. Januar 2016 und 3. Februar 2017 ebenfalls aufgehoben werden und der Kläger auch in Zukunft bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Grundstück an der G.----straße (in W.       ) herangezogen wird, jedoch nicht ersichtlich. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2017 zur Begründung der Verbesserung seiner Position angeführten Entschädigungsansprüche wären vielmehr gegenüber der Stadt W.       , die allerdings nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens i. S. d. § 63 VwGO ist, geltend zu machen, da diese die G.----straße als öffentliche Gemeindestraße i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StrWG NRW ansieht, für die sie auch die Straßenbaulast trägt (§ 47 Abs. 1 StrWG NRW). Dass dem Kläger somit nur ein für ihn positives rechtskräftiges Feststellungsurteil gegenüber der Stadt W.       nützen würde, ist ihm im Übrigen auch bekannt, weil er eine entsprechende Klage auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Verkehrsflächen auf dem Grundstück Gemarkung M.          , Flur , Flurstück gegenüber der Stadt W.       vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits erhoben hat. Die insoweit von dem vorliegenden Verfahren abgetrennte Feststellungsklage - 16 K 5007/15 – hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung an 1. Dezember 2015 wieder zurückgenommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).