Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel abgelehnt; Auslegung §8 Abs.6 Gebührensatzung
KI-Zusammenfassung
Der auf §124 Abs.2 Nr.1 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; das Gericht nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§122 Abs.2 S.3 VwGO). Zur Gebührensatzung stellt das Gericht klar, dass §8 Abs.6 jede nach §8 Abs.2 abzugsfähige, als verbraucht nachgewiesene oder zurückgehaltene Wassermenge bis zu 20 cbm jährlich ausschließt, unabhängig von einer Überschreitung des Grenzwerts. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 104,00 DM festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel substantiiert und in der Sache dargelegt werden; wird dies nicht erreicht, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Das Rechtsmittelgericht kann einen Zulassungsantrag durch Bezugnahme auf die tragenden und zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils ablehnen (§122 Abs.2 Satz 3 VwGO).
§8 Abs.6 der Gebührensatzung schließt die Abzugsfähigkeit jeder nach §8 Abs.2 nachgewiesenen verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge bis zu 20 cbm jährlich aus; diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die einzelne Menge den Grenzwert von 20 cbm überschreitet.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß §155 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Verfahrens ist nach §13 Abs.2 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1863/98
Tenor
Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt.
Der Ausschluß der Abzugsmöglichkeit von Wassermengen bis zu 20 qm jährlich nach § 8 Abs. 6 der Gebührensatzung bezieht sich offenkundig auf jede nach § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung abzugsfähige, d.h. als verbraucht nachgewiesene oder zurückgehaltene Wassermenge, unabhängig davon, ob diese den Grenzwert von 20 cbm jährlich überschreitet oder nicht.
Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG ebenfalls auf 104,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).