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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1043/05.A·02.05.2005

Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVölkerrecht/FlüchtlingsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag abgelehnt, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht in der nach §78 Abs.4 Satz4 AsylVfG erforderlichen Substanz dargelegt wurde. Die vom Kläger aufgeworfene Auslegung von Art.1 C Nr.5 Genfer Konvention wurde durch bestehende Entscheidungen eindeutig beantwortet. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierten Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der vom §78 Abs.4 Satz4 AsylVfG geforderten Weise substantiiert dargelegt wird.

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Fragen sind nur dann zulassungsfähig, wenn sie eine eigenständig tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffen und in einem Berufungsverfahren der klärungsbedürftigen grundsätzlichen Bedeutung bedürfen.

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Der Begriff "Schutz des Landes" in Art.1 C Nr.5 der Genfer Flüchtlingskonvention ist im Sinne von Art.1 A Nr.2 GK auszulegen und umfasst nicht allgemeinen Schutz vor pauschalen Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, sondern Schutz vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung.

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Kann eine strittige Auslegungsfrage im Zulassungsverfahren anhand bestehender Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden, fehlt es an der zur Zulassung erforderlichen grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ Art. 1 C Nr. 5 GK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 4480/04.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt.

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Das Vorbringen des Klägers zeigt nicht auf, dass beide von ihm aufgeworfenen Fragen der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil die Fragen jeweils einen eigenständig tragenden Begründungsansatz der angefochtenen Entscheidung betreffen. Die zweite vom Kläger im Zusammenhang mit der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angesprochene Frage,

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ob Schutz des Landes im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Genfer Konvention (GK) auch den Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben und Freiheit umfasst,

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lässt sich allerdings ohne Weiteres im Zulassungsverfahren eindeutig im Sinne der Begründung des erstinstanzlichen Urteils beantworten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2004 - 15 ZB 04.30565 - (InfAuslR 2005, 43) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04 - (AuAS 2004, 142) ausgeführt, dass „Schutz des Staates" im genannten Zusammenhang nur den Schutz vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung umfasst. Die Worte „Schutz des Landes" haben in Art. 1 C Nr. 5 GK keine andere Bedeutung als in Art. 1 A Nr. 2 GK, der die Flüchtlingseigenschaft an eine Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne knüpft. Die Darlegungen des Klägers zeigen keine Gründe auf, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Beantwortung der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Frage schon nicht entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.