Zulassung der Berufung abgelehnt – Kennzeichnungspflicht für Geflügelfleisch (Art.5 Abs.4 b VO 543/2008)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Kennzeichnungspflicht von Hähncheninnenbrustfilets. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da die in §124 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wurden. Die Antragsbegründung wiederholte vorinstanzliches Vorbringen und setzte sich nicht mit den Entscheidungsgründen auseinander; ein Vorabentscheidungsbedarf durch den EuGH wurde nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 50.000 Euro.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Zulassungsverfahren erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO setzt dar, dass voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art.267 AEUV einzuholen ist; die bloße Behauptung unionsrechtlicher Klärungsbedürftigkeit reicht nicht aus.
Der Begriff "Geflügelfleisch" in Art.5 Abs.4 Buchst. b VO (EG) Nr.543/2008 ist nicht auf die in Art.1 der Verordnung exemplarisch genannten Erzeugnisse beschränkt; die Kennzeichnungsvorschrift kann auch für Teilstücke wie Hähncheninnenbrustfilets gelten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3019/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Antragsbegründung vom 23. März 2020 ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bereits deshalb ungeeignet, weil sie sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, das die zuvor ergangenen Entscheidungen im zugehörigen Eilverfahren in Bezug nimmt (Beschluss des VG Köln vom 24. Juni 2019 ‑ 13 L 1044/19 ‑ sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 ‑ 13 B 864/19 ‑), auseinandersetzt, sondern lediglich den bereits zur Klagebegründung eingereichten Schriftsatz vom 22. November 2019 wiederholt. Dem Darlegungserfordernis ist aber nicht genügt, wenn sich die Antragsbegründung in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N.
Die Klagebegründung vom 22. November 2019 ist zwar nach Abschluss des Eilverfahrens eingereicht worden. Gleichwohl verhält sich der Schriftsatz nicht substantiiert zu den zuvor ergangenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, insbesondere den Ausführungen des 13. Senats im Eilbeschwerdebeschluss vom 27. August 2019, sondern wiederholt und vertieft letztlich nur das Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren.
Unabhängig davon vermag das Zulassungsvorbringen auch inhaltlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Beanstandung des von dieser vermarkteten Produkts „N. Hähncheninnenbrustfilet frisch“ der Q. H. getroffene Anordnung des LANUV, frisches Geflügelfleisch in Fertigverpackungen, das für den Verkauf oder die Abgabe an Endverbraucher vorgesehen ist, auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett ‑ und nicht nur auf Preisschildern am Kühlregal ‑ mit dem Packungspreis und dem Preis je Gewichtseinheit zu versehen, rechtmäßig sei. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Kennzeichnungsvorgabe des Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 543/2008 gelte nicht für Hähncheninnenbrustfilets, weil diese unter keine der in Art. 1 der Verordnung enthaltenen Definitionen fielen, die Verordnung aber nur auf die in Art. 1 definierten Geflügelfleischerzeugnisse Anwendung finde. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und des ‑ vormals für das Lebensmittelrecht zuständigen ‑ 13. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 27. August 2019 ‑ 13 B 864/19 ‑, dass der Begriff Geflügelfleisch in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 543/2008 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (einschränkend) dahingehend zu verstehen ist, dass unter ihn ausschließlich die in Art. 1 der Verordnung definierten Erzeugnisse (Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Fettleber (Stopfleber)) fallen. Auf die entsprechenden Ausführungen im genannten Beschluss des 13. Senats des OVG NRW wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hatte sich im damaligen Beschwerdeverfahren bereits mit den von der Klägerin nunmehr im Zulassungsverfahren wiederholten Argumenten für die von ihr vertretene Auffassung zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 543/2008 auf die von ihr vermarkteten Hähncheninnenbrustfilets verhalten. Mit den dortigen Erwägungen insbesondere zum Wortlaut des Art. 1 VO (EG) Nr. 543/2008, zum Erwägungsgrund Nr. 4 dieser Verordnung und zur Anwendbarkeit der in Art. 78 Abs. 1 i. V. m. Anhang VII Teil V Ziff. II Nr. 1 und Nr. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen „Geflügelfleisch“ und „frisches Geflügelfleisch“ neben den in Art. 1 VO (EG) Nr. 543/2008 enthaltenen Begriffsbestimmungen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die in Art. 1 VO (EG) Nr. 543/2008 enthaltenen Definitionen den Begriffsbestimmungen der ermächtigenden VO (EU) Nr. 1308/2013 als lex specialis vorgehen, d. h., ob sie den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 543/2008 definieren mit der Folge, dass Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung nur auf die in Art. 1 der Verordnung genannten Produkte anwendbar ist, oder mit anderen Worten,
ob der Begriff „Geflügelfleisch“ in Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 543/2008 nur Geflügelfleisch im Sinne des Art. 1 derselben Verordnung oder jegliches Geflügelfleisch im Sinne der Definition gem. VO (EU) Nr. 1308/2013 meint.
Der Sache nach will die Klägerin damit grundsätzlich geklärt wissen, ob der Begriff „Geflügelfleisch“ in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 543/2008 so auszulegen ist, dass darunter nur die in Art. 1 der Verordnung definierten Erzeugnisse fallen, mithin die allgemeine Begriffsbestimmung für Geflügelfleisch in Art. 78 Abs. 1 i. V. m. Anhang VII Teil V Ziff. II Nr. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 keine Anwendung findet. Ein diesbezüglicher Klärungsbedarf ist mit dem Zulassungsvorbringen aber nicht dargelegt. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Antragsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich mangels Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des 13. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 27. August 2019 ‑ 13 B 864/19 - kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.
Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, weil im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird. Zwar regt die Klägerin an, „die Frage“ ‑ gemeint ist die oben wiedergegebene, von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage ‑ dem EuGH vorzulegen, da es sich um eine Frage der Auslegung europarechtlicher Vorschriften handele. Dies reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allerdings nicht aus. Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit unionsrechtlicher Fragen und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist vielmehr darzulegen, dass in dem erstrebten Berufungsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2022 ‑ 1 B 23.22 ‑, juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 136.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin legt nicht dar, dass die richtige Auslegung und Anwendung des Unionsrechts, konkret des Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 543/2008, insoweit einer Klärung durch den EuGH bedarf, als es um das Verständnis des Begriffs Geflügelfleisch in dieser Vorschrift geht. Vielmehr erscheint die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH hierzu in einem etwaigen Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Ausführungen des 13. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 27. August 2019 ‑ 13 B 864/19 -, denen die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).