Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen – Streitwert 5.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwerthöhe in einem Verfahren um Parkerleichterung. Zentrale Frage war die richtige Bemessung des Streitwerts und die mögliche Gerichtskostenfreiheit. Das OVG bestätigte den Streitwert von 5.000 EUR (Auffangwert nach § 52 GKG) und wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass § 188 VwGO keine pauschale Gerichtskostenbefreiung für Verkehrsrechtsstreitigkeiten begründet und Verwaltungsgebühren den gerichtlichen Streitwert nicht bestimmen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000 EUR wird zurückgewiesen; Verfahren gerichtsge-bührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzungen ist die Bedeutung der Sache für die klagende Partei nach § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung einschlägiger Katalogwerte zu bemessen; ist keine geringere Bemessung möglich, kommt der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Betracht.
§ 188 VwGO begrenzt die Gerichtskostenfreiheit auf bestimmte Sachgebiete und weicht von § 183 SGG ab; davon erfasste Ausnahmetatbestände erstrecken sich nicht ohne Weiteres auf Verkehrsrechtsstreitigkeiten.
Die Höhe einer verwaltungsrechtlich erhobenen Verwaltungsgebühr ist nicht als Maßstab für den gerichtlichen Streitwert heranzuziehen, da sie das prozessuale Interesse der Partei nicht zwangsläufig widerspiegelt.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Gericht kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei belassen, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers ¬gegen die Streitwert-festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. August 2007 wird zurückge-wiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG in entsprechender Anwendung der Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- EUR.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 8 E 1488/05 -, S. 2.
Eine Festsetzung des Streitwertes unterhalb des Auffangwertes ist nicht - wie der Kläger meint - deshalb geboten, weil in einem Verfahren gegen das Versorgungsamt auf Feststellung der Voraussetzungen für das Merkmal "aG" vor dem Sozialgericht für den Kläger Gerichtskostenfreiheit bestehen würde und selbst der Behörde dort nur eine geringe Gerichtskostenpauschale entstünde. Der Gesetzgeber hat für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 188 VwGO eine von § 183 SGG abweichende Regelung getroffen. Nach § 188 VwGO werden nur in Verfahren mit bestimmten Sachgebieten Gerichtskosten nicht erhoben. Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des Verkehrsrechts fallen nicht darunter.
Der Streitwert ist auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nach der Verwaltungsgebühr zu bemessen, die für die angestrebte Parkerleichterung erhoben wird. Denn die Höhe der Verwaltungsgebühr spiegelt das Interesse des Klägers an der Erlangung der Parkerleichterung nicht wider.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).