Streitwertfestsetzung bei Denkmalschutzbescheinigung: pauschale Steuerersparnisbewertung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung im Verfahren um eine denkmalschutzrechtliche Bescheinigung (§ 40 DSchG NRW). Das OVG änderte den Streitwert und bemisst das wirtschaftliche Interesse nach der zu erwartenden Steuerersparnis, pauschalierend mit 20 % bei überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden. Die Pauschalierung wird aus Gründen der Praktikabilität und Prognoseunsicherheit als gerechtfertigt angesehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 81.765,52 DM = 41.806,05 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung ist möglich und kann zur Änderung des Streitwerts führen.
Bei Verfahren über den Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse, das in der durch die Bescheinigung erzielbaren Steuerersparnis liegt (vgl. § 13 Abs. 1 GKG).
Zur praktikablen Streitwertbemessung darf die Steuerersparnis pauschaliert werden; bei überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden ist eine Pauschalierung von 20 % der geltend gemachten Aufwendungen gerechtfertigt.
Eine pauschalierende Streitwertfestsetzung, die die individuelle Steuerersparnis unberücksichtigt lässt, ist gerechtfertigt, weil eine individuelle Ermittlung unverhältnismäßige Ermittlungen erfordern und die prognostizierte Steuerersparnis zum Zeitpunkt der Festsetzung unsicher ist.
Vorinstanzliche Entscheidungen über Protokoll- und Urteilsberichtigungen, die rechtskräftig abgelehnt wurden, machen nachfolgende Einwendungen hierzu im Streitwertverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3226/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 81765,52 DM = 41806,05 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus den Anträgen der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, die eine denkmalschutzrechtliche Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW zum Gegenstand haben, mit der durch die Bescheinigung zu erzielenden Steuerersparnis. Diese bewertet der Senat pauschalierend bei privat genutzten Gebäuden mit 30%, bei - wie hier - überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden - im Hinblick auf alternative Abschreibungsmöglichkeiten - mit 20 % der geltend gemachten Aufwendungen.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Januar 2002 und 7. März 2002 - 8 A 5382/00 -, nicht veröffentlicht.
Der pauschalierende Streitwertansatz, bei dem die individuelle Steuerersparnis des antragstellenden Denkmaleigentümers unberücksichtigt bleibt, ist aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Er vermeidet aufwändige, der Bedeutung der Streitwertfestsetzung nicht angemessene Ermittlungen und Beweiserhebungen zur tatsächlichen Steuerersparnis des Denkmaleigentümers. Im Übrigen trägt er dem Umstand Rechnung, dass auch eine individuelle Berechnung der Steuerersparnis die erst nach Ablauf der Abschreibungsmöglichkeit feststehende Steuerersparnis lediglich prognostiziert. Sie beruht auf hypothetischen Annahmen, deren Verlässlichkeit im Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung nicht abgeschätzt werden kann.
Die hier als Berechnungsgrundlage maßgeblichen Aufwendungen ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag. Die hiergegeben erhobenen Einwände sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, nachdem die entsprechenden Anträge auf Protokoll- und Urteilsberichtigung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2002 rechtskräftig abgelehnt worden sind.
Die Kostentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.