Kostenfestsetzung: Privatgutachten des Vorhabenträgers nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Kostenfestsetzung zugunsten der beigeladenen Vorhabenträgerin; strittig sind Erstattungsansprüche für ein privat eingeholtes Gutachten. Das OVG NRW ändert den VG-Beschluss: nur 1.698,20 € werden anerkannt, die weiteren 2.200 € für die Stellungnahme sind nicht erstattungsfähig. Maßgebend ist §162 Abs.1 VwGO; Kosten, die dem Genehmigungsverfahren zuzuordnen sind, trägt der Vorhabenträger.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: Kostenfestsetzung über 1.698,20 € aufgehoben, weiterer Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §162 Abs.1 VwGO sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig geworden sind; maßgeblich ist das Verhalten eines verständigen, kostenbewussten Beteiligten.
Die Einholung eines Privatgutachtens ist nur ausnahmsweise erstattungsfähig; erforderlich ist eine prozessuale Notlage oder das Vorliegen schwieriger fachlicher Fragen, die eine private Stellungnahme für die Wahrung der prozessualen Interessen notwendig machen.
Kosten privat eingeholter Gutachten des beigeladenen Vorhabenträgers sind dann nicht erstattungsfähig, wenn die zu klärenden Fragen bereits Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren und daher dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der verursachenden Handlung; die nachträgliche Nützlichkeit eines ohne die genannten Voraussetzungen eingeholten Privatgutachtens begründet keine Erstattungsfähigkeit.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 I 97/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Dezember 2017 geändert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juli 2016 zu erstattenden Kosten der Beigeladenen auf mehr als 1.698,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 1. August 2016 festgesetzt wurden. Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 1. August 2016 wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die mit Antrag der Beigeladenen vom 1. August 2016 angemeldeten Kosten in Höhe von 3.898,20 Euro sind nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe als erstattungsfähig anzuerkennen. Die Aufwendungen für die gutachterliche Stellungnahme der J. -X. GmbH & Co. KG vom 14. März 2016 in Höhe von 2.200 Euro netto zählen nicht dazu.
Nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs obsiegender Beteiligter – hier der Beigeladenen – richten sich nach § 162 VwGO. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte.
Die Einholung eines Privatgutachtens ist im Verwaltungsprozess nur dann – ausnahmsweise – als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer „prozessualen Notlage“ befand, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. Wegen der Amtsermittlungspflicht entscheidet grundsätzlich das Gericht, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für ein Privatgutachten können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.
Für den notwendig zum Verfahren beigeladenen Vorhabenträger gilt im Grundsatz das Gleiche. Erstattungsfähig sind (nur) die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen.
Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des beigeladenen Vorhabenträgers scheidet jedoch aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, die bereits im Genehmigungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen. Der Vorhabenträger muss der Genehmigungsbehörde all diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können. Wenn die Genehmigungsbehörde weitere Informationen für erforderlich hält, hat sie diese anzufordern. Überdies hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 VwVfG NRW) sowie die gebotenen Beweise zu erheben (§ 26 VwVfG NRW). Offenbart das gerichtliche Verfahren Defizite bei der Sachverhaltsermittlung und -feststellung im behördlichen Verfahren und dient das Privatgutachten deshalb der Erläuterung, Vertiefung oder Klärung von bislang noch nicht hinreichend ermittelten (fachtechnischen) Fragen bzw. der Ausräumung von Unsicherheiten oder Ungewissheiten, wird diese „nachgeholte“ Aufklärung in der Regel kostenmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sein. Die Kosten des beigeladenen Vorhabenträgers für von ihm in das gerichtliche Verfahren eingeführte Gutachten sind daher nur dann erstattungsfähig, wenn diese der Verteidigung des Genehmigungsbescheides gegen die im Klageverfahren unter Bezugnahme auf Gutachten des Klägers erhobenen Angriffe dienen und nicht dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 10 ff., und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 u. a. -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 ‑, juris Rn. 3 ff., m. w. N.
Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als erforderlich oder als unnötig herausstellt. Aufwendungen für ein Privatgutachten, das ohne das Vorliegen der genannten Voraussetzungen eingeholt und in den Prozess eingeführt wurde, werden auch dann nicht erstattet, wenn das Gericht auf das Gutachten eingeht, es sich also nachträglich als nützlich erweist oder weitere Beweiserhebungen erübrigt.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2016 - 12 OA 54/16 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris Rn. 17.
Dies zugrunde gelegt sind die Aufwendungen der Beigeladenen für die gutachterliche Stellungnahme der J. -X. GmbH & Co. KG vom 14. März 2016 (im Folgenden: Stellungnahme J. -X. ) nicht erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Kosten für das Gutachten gehören zum Verwaltungsverfahren. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Standsicherheit der schon vorhandenen Windenergieanlage der Klägerin war gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Es obliegt der Beigeladenen als Vorhabenträgerin (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), die erforderlichen Berechnungen durchzuführen und dem Beklagten vorzulegen, damit dieser im Genehmigungsverfahren die Auswirkungen von Turbulenzen auf die Standsicherheit benachbarter Windenergieanlagen überprüfen kann. Dementsprechend hat die Beigeladene zu Recht auf ihre Kosten das Gutachten zur Umgebungs-Turbulenz und Standorteignung, Ermittlung für einen Windpark bei Q. (Nordrhein-Westfalen) Rev. 1, der T. GmbH vom 23. April 2014 eingeholt (im Folgenden: Gutachten T. ). Dieses Gutachten hat der Beklagte seinem Genehmigungsbescheid vom 4. Juni 2014 zugrunde gelegt und dort unter Abschnitt D) 15 Betriebsbeschränkungen für die Windenergieanlage der Beigeladenen (sektorielle Abschaltung bei bestimmten Windgeschwindigkeiten) festgesetzt, die sich aus diesem Gutachten ergeben.
Die Stellungnahme J. -X. diente dazu, Zweifel an dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten T. und damit an der Standsicherheit benachbarter Windenergieanlagen durch nachträgliche weitere Aufklärung auszuräumen. Das Ergebnis des Gutachtens T. hat die Klägerin mit dem Gutachten zur Standorteignung von Windenergieanlagen am Standort O. der G. & F. F1. GmbH & Co. KG vom 28. November 2014 in Frage gestellt. Die Gutachter haben zur Gewährleistung der Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin weitergehende bzw. andere Betriebsbeschränkungen der Windenergieanlage der Beigeladenen für erforderlich erachtet (Seite 31 f.). Dass die Zweifel der Klägerin am Gutachten T. nicht unberechtigt waren, zeigen die gegensätzlichen Ausführungen bzw. Ergebnisse des Gutachtens T. einerseits und der Stellungnahme J. -X. andererseits. Auf der Grundlage der Richtlinien für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Fassung von März 2004 (im Folgenden: DIBt 2004) kommen diese Begutachtungen zu jeweils verschiedenen Ergebnissen für die Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin. Nach dem Gutachten T. (dort Seite 11 f.) ist die Standsicherheit nach DIBt 2004 u. a. für die Anlage WEA 6 [Anlage der Klägerin] mit bestimmten Betriebsbeschränkungen gegeben. Demgegenüber kommt die von der Beigeladenen selbst eingeholte Stellungnahme J. -X. (Seite 26) zu dem Ergebnis, dass für die Anlage W29 [Anlage der Klägerin] die nach DIBt 2004 nachzuweisende Standorteignung hinsichtlich der effektiven Turbulenzintensität nicht habe gewährleistet werden können. Dies mag der Grund dafür gewesen sein, weshalb die Beigeladene beim Hersteller der Windenergieanlagen eine der Stellungnahme J. -X. zugrunde gelegte standortspezifische Lastrechnung erbeten hat. Diese stammt nach Nr. 25 des Literaturverzeichnisses der Stellungnahme im Übrigen vom 15. Februar 2016, während die im Kostenfestsetzungsverfahren eingereichte Rechnung für die Stellungnahme J. -X. schon unter dem Datum des 18. Dezember 2015 (auf den Auftrag vom 30. November 2015) ausgestellt worden ist. Der Stellungnahme J. -X. zufolge sind nach dieser Lastberechnung die Auslegungslasten der Windenergieanlagen nicht überschritten. Erst damit war die Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin hinreichend belegt.
Die von der Beigeladenen geltend gemachten Umstände, dass das Verwaltungsgericht im Februar 2016 detaillierte Lastrechnungen des Herstellers angefordert hat, um die Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin überprüfen zu können, und sein Urteil letztlich auf das Ergebnis dieser Lastrechnungen in der Stellungnahme J. -X. gestützt hat, führt nach den oben genannten Maßstäben nicht zur Erstattungsfähigkeit der dem Verwaltungsverfahren zuzurechnenden Gutachterkosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).