Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 E 597/00·19.12.2000

Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Bescheid abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtPass- und AusweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Das OVG weist den Antrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Kostenbeschlusses vorgetragen werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin als Statusdeutsche nicht Deutsche i.S.v. Art.116 GG ist und somit die Passeinziehung nach PassG rechtmäßig war.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss mangels ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO voraus.

2

§ 7 StAngRegG a.F. ist auf Statusdeutsche (insbesondere Spätaussiedler, die nach § 4 Abs. 3 BVFG als Deutsche i.S.v. Art. 116 GG gelten) anwendbar, sofern der Gesetzgeber einen Ausschluss nicht ausdrücklich geregelt hat.

3

Die Rechtsstellung als Deutscher i.S.v. Art.116 Abs.1 GG (Statusdeutscher) kann gemäß § 7 StAngRegG a.F. verloren gehen, wenn der Betroffene Deutschland freiwillig wieder verlässt und seinen dauernden Aufenthalt im Herkunftsland nimmt.

4

Für die Annahme des dauernden Aufenthalts ist neben dem inneren Willen insbesondere die nach außen erkennbare Absicht maßgeblich; eine mehrjährige Verlegung des Lebensmittelpunkts spricht für einen dauernden Aufenthalt.

5

Die Einziehung eines Passes nach den einschlägigen Vorschriften des PassG ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber nicht die Rechtsstellung eines Deutschen i.S.v. Art. 116 GG innehat und die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 1 StAngRegG§ 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 454/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juli 2000 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

3

Die Ausführungen der Klägerin führen nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass die Passeinziehung zu Recht nach §§ 12 Abs. 1, 11 Nr. 2, 1 Abs. 1 Satz 1 PassG erfolgt ist, weil die Klägerin nicht Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Das Vorbringen in der Antragsschrift rechtfertigt keine hiervon abweichende Betrachtungsweise.

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides vom 18. Dezember 1996 geltenden Fassung vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) auf sie anwendbar. Danach verliert ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, wenn er Deutschland freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremdem Staat genommen hat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - genannten Staaten.

5

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Spätaussiedlerin Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S. 2094 -). Der vom Landratsamt D. zum Zwecke der Vorlage bei der Deutschen Botschaft in B. /Kasachstan ausgestellten Bescheinigung vom 26. Oktober 1995 ist zu entnehmen, dass die Klägerin nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1993 als deutsche Volkszugehörige gemäß § 4 Abs. 1 BVFG eingetragen worden ist. Infolgedessen wurde sie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG. Anhaltspunkte dafür, dass sie außerdem in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist, bestehen nicht. Sie hatte mithin zunächst die Stellung als sog. Statusdeutsche erworben.

6

Zum Begriff vgl.: Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 12. Lieferung, Juni 1998, Art. 116 GG Rn. 16; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, Art. 116 GG Rn. 21.

7

Ist die Klägerin als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG Statusdeutsche geworden, so konnte sie diese Eigenschaft in den Jahren 1993 - 1996 nach § 7 StAngRegG a.F. - vgl. zu der derzeit, seit dem 1. August 1999 geltenden Rechtslage: §§ 7, 40 a StAG - grundsätzlich auch wieder verlieren. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des § 7 StAngRegG a.F., der die Voraussetzungen des Verlustes der Rechtsstellung als Deutscher unterschiedslos für alle Statusdeutschen regelt, für den Personenkreis der Spätaussiedler ausschließen wollen, so hätte er eine solche Absicht in § 4 BVFG zum Ausdruck gebracht. Ein entsprechender Wille lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht erschließen. Der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen, mit dem der neue Rechtsbegriff der Spätaussiedler geschaffen wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass jene Personen Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, nicht aber, dass ein Verlust dieser Rechtsstellung nicht in Betracht käme.

8

BT-Drucks. 12/3212, S. 22; vgl. auch: Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgesetzen mit den Beschlüssen des Innenausschusses, BT-Drucks. 12/3597, S. 46.

9

Auch Sinn und Zweck des § 4 BVFG stehen der Anwendung des § 7 StAngRegG a.F. nicht entgegen. Wenn derjenige, der als Spätaussiedler seinen Heimatstaat verlassen hat, sich wieder in dessen Einzugsbereich begibt, so bedarf er des Schutzes durch die Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG ebenso wenig wie der Vertriebene oder Flüchtling i.S.d. §§ 1-3 BVFG.

10

Zum letztgenannten Personenkreis vgl. BT- Drucks. 2/44, S. 9; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 7 StAngRegG Rn. 6.

11

Der Gesetzgeber ist nämlich bei Schaffung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon ausgegangen, dass auch die Spätaussiedler von den Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen infolge des Zweiten Weltkrieges grundsätzlich betroffen waren und erst nach einer gewissen Liberalisierung der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat für ihre Person die Konsequenzen ziehen konnten. Somit sieht er - wie auch die Aufnahme dieses Personenkreises in das Bundesvertriebenengesetz zeigt - sie als Personen an, die ihre Heimat wie die Vertriebenen im engeren Sinne wegen eines Kriegsfolgenschicksals verlassen.

12

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT- Drucks. 12/3212, S. 22.

13

Nimmt eine solche Person nach der Aufnahme in Deutschland ihren dauernden Aufenthalt wieder in ihrem Heimatstaat, so dokumentiert sie damit, dass sie des Schutzes, den ihr die Bundesrepublik Deutschland durch § 4 BVFG zuteil werden lässt, nicht bedarf.

14

Ist der Rückgriff auf § 7 StAngRegG a.F. damit zulässig, liegen auch dessen sonstige Voraussetzungen vor: Die Klägerin hat die Bundesrepublik Deutschland freiwillig wieder verlassen und ihren dauernden Aufenthalt in Kasachstan als dem Staat, den sie aufgrund eines Kriegsfolgenschicksals verlassen hat, genommen. Ihr Entschluss, im Oktober 1993 nach Kasachstan zurückzukehren, beruhte auf ihrer freien Willensentschließung und nicht auf äußerem Zwang. Sie hat auch ihren dauernden Aufenthalt in Kasachstan genommen. Der Begriff des dauernden Aufenthalts ist durch eine Kombination von zeitlichem und subjektivem Element geprägt.

15

Vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 7 StAngRegG Rn. 8.

16

Für das subjektive Element ist nicht allein der innere Wille, sondern in erster Linie die nach außen erkennbare Absicht des in seinen Heimatstaat Zurückgekehrten ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Klägerin, die die kasachische Staatsangehörigkeit besitzt, zu erkennen gegeben hat, ihren Wohnsitz auf unbestimmte Dauer wieder nach Kasachstan zu verlegen, nämlich durch ihren Verzicht auf den Rückflug nach Deutschland, die Einschreibung für ein Studium, die Gründung einer Familie und den bis zum erneut dokumentierten Ausreiseentschluss rund zweijährigen Verbleib in Kasachstan mit ihrem Ehemann angesichts der Weigerung ihrer Schwiegereltern, diesem die Ausreise zu gestatten. Dieser Annahme stehen die von der Klägerin angegebenen familiären Schwierigkeiten, die sie zum Verbleib in Kasachstan veranlasst haben und die auch der Senat nicht verkennt, nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin nach ihrem kurzfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland diese zunächst mit der Absicht verlassen hat, mit ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann zurückzukehren, hat sie diesen Willen jedenfalls für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht umgesetzt. Vielmehr hat sie ihren Lebensmittelpunkt durch die oben beschriebenen Umstände wieder nach Kasachstan verlegt. Der (bloße) innere Wille, eines Tages erneut nach Deutschland einzureisen, vermag die subjektive Komponente des Begriffs des dauernden Aufenthalts nicht in Frage zu stellen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.