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Oberverwaltungsgericht NRW·8 E 555/10·10.08.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Beschwerdeverfahren auf 7.500 €

VerfahrensrechtKostenrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers beantragte die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren; das Gericht wertet dies als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 Abs.1 RVG. Für die Bemessung ist nach §23 RVG auf das Interesse des Beschwerdeführers abzustellen; bei Vollstreckungsverfahren ist hierfür grundsätzlich der Wert des Hauptsacheverfahrens maßgeblich. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bleibt hierbei ohne Bedeutung. Der Gegenstandswert wird auf 7.500 € festgesetzt; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren wird stattgegeben; Gegenstandswert 7.500 €, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Antrag auf Streitwertangabe bezeichneter Antrag ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts i.S.d. §33 Abs.1 RVG auszulegen, wenn auf das Beschwerdeverfahren Anlage 1 zum GKG Anwendung findet.

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des GKG nach Maßgabe der §§23 ff. RVG entsprechend; der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin zu bemessen.

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Bei Vollstreckungsverfahren ist für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich der Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens heranzuziehen.

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Will der Vollstreckungsgläubiger eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung in vollem Umfang durchsetzen, ist sein Interesse an der Durchsetzung nicht geringer als das Interesse an der Feststellung im Erkenntnisverfahren.

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Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers bei der Gegenstandswertfestsetzung unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 ff RVG§ 172 VwGO§ 33 Abs. 9 RVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers auf Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, da auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG Anwendung findet und demnach kein Raum für die Festsetzung eines Streitwerts ist.

3

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der §§ 23 ff. RVG entsprechend. Nach § 23 RVG ist der Gegenstandswert nach dem Interesse der Beschwerdeführer und im Übrigen nach Ermessen des Gerichts zu bemessen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers an einem Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren.

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Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999  11 TM 3406/98, 11 TM 4200/98 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Juli 2000 - 13 S 352/00 -, NVwZ-RR 2001, 72; Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2002 - 10 OB 97/02 -, juris Rn. 9.

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Die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner angedrohten Zwangsgeldes ist hingegen für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers unerheblich.

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Anderer Ansicht: Bay.VGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 11 C 09.2813 -, juris Rn. 30, unter Hinweis auf Abschnitt II. 1.6.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525).

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Sie spiegelt nicht das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers wider, sondern beruht allein auf der Einschätzung des Gerichts, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird.

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Ausgehend davon erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegen-standswert für das zweitinstanzliche Verfahren - entsprechend dem Antrag der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers - auf 7.500,- Euro festzusetzen. Im Hauptsacheverfahren 8 A 4304/06 hat der Senat das Interesse an der Erlangung von Ausnahmegenehmigungen für drei Fahrzeuge mit jeweils 5.000,- Euro, insgesamt also 15.000,- Euro, bewertet. Dabei hat er das Interesse an der Durchführung von Bluttransporten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit ¾ dieses Betrags (entspricht: 11.250,- Euro) und das Interesse an der Durchführung von sonstigen Transporten mit ¼ dieses Betrags (3.750,- Euro) bewertet. Hinsichtlich des hier betroffenen Bluttransports hat der Senat die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung als Obsiegen des Klägers zu 2/3 angesehen. Daraus ergibt sich eine Bewertung des Neubescheidungsinteresses mit 7.500,- Euro (2/3 x 11.250,- Euro).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).