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Oberverwaltungsgericht NRW·8 E 154/98·04.03.1998

Außerordentliche Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss (§146 Abs.2 VwGO) verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil §146 Abs.2 VwGO die Anfechtung solcher Beschlüsse ausschließt und dieser Ausschluss auch auf die außerordentliche Beschwerde erstreckt wird. Zweck der Regelung ist die Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Verhinderung missbräuchlicher Verzögerungen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Außerordentliche Beschwerde unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar; dieser Gesetzeszweck schließt die Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde mit ein.

2

Der gesetzliche Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnungsbeschlüssen dient der Entlastung der höheren Verwaltungsgerichte, der Beschleunigung der Verfahren und der Verhinderung missbräuchlicher Ablehnungsanträge.

3

Der Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen Ablehnungsbeschlüsse beeinträchtigt den wirksamen Rechtsschutz der Verfahrensbeteiligten nicht in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise.

4

Kostenentscheidungen in gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO; der zugrunde liegende Beschluss kann nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 4033/97

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last.

Gründe

2

Die außerordentliche Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig.

3

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Regelung schließt nach ihrem Sinn und Zweck auch die Anfechtung eines derartigen Beschlusses mit einer außerordentlichen Beschwerde aus, wie sie als Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen in Fällen greifbarer Rechtswidrigkeit für statthaft gehalten wird.

4

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 136; weitere Nachweise bei Meyer- Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnun g, Rz. 11 vor § 124 VwGO; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 31. August 1995 - 4 B 195.95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 422.

5

Die Regelung, daß Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, ist auf Vorschlag des Bundesrates in das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, 1628, eingefügt worden. In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat seinen Vorschlag damit begründet, daß es eingedenk der mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebten Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren nicht zweckmäßig sei, den bisherigen Zustand beizubehalten, daß Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen eingelegt werden könne. Der Bundesrat hat außerdem zur Begründung angeführt, der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit nehme den Beteiligten den Anreiz, Ablehnungsgesuche allein deshalb anzubringen, um die Entscheidung in der Hauptsache hinauszuzögern.

6

Bundestags- Drucksache 13/3943, S. 22 und 23.

7

Dieser Vorschlag des Bundesrates ist in den abschließenden Beratungen und Beschlüssen des Bundestages, des Bundesrates sowie des Vermittlungsausschusses übernommen worden. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel, die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit Beschlüssen der Verwaltungsgerichte über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mehr zu befassen, um die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entlasten, zugleich die Hauptverfahren zu beschleunigen und die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtes, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu bekämpfen, wird nur erreicht, wenn jeder Rechtsbehelf zum Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die außerordentliche Beschwerde.

8

Diese Auslegung des § 146 Abs. 2 VwGO stellt den wirksamen Rechtsschutz für die Verfahrensbeteiligten nicht ernsthaft in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß die Möglichkeit, Beschwerde gegen einen Beschluß über die Ablehnung von Gerichtspersonen einzulegen, von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, um die nächsthöhere Gerichtsinstanz zu entlasten.

9

Beschluß vom 21. Juni 1997 - 2 BvR 308/97 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 45, 363, 375.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

11

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.