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Oberverwaltungsgericht NRW·8 E 1150/15·14.12.2015

Beschwerde gegen VG-Beschluss: Baumimmissionen als Privatrecht eingeordnet

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Zuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts über Beeinträchtigungen durch Bäume auf einem Spielplatz. Das OVG bestätigt die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, weil das zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen ist. Eine öffentliche Aufgabenwahrnehmung allein begründet keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht verwiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des VG als unbegründet abgewiesen; Streit an das Amtsgericht Duisburg verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung des Rechtswegs nach § 40 VwGO ist die wirkliche Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses maßgeblich; fehlende gesetzliche Rechtswegzuweisung führt zur Prüfung der prägenden Rechtsnatur.

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Die bloße Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch eine Gemeinde begründet nicht automatisch öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter; mittelbare Auswirkungen sind nicht ohne Weiteres öffentlich-rechtlich.

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Die Nutzung oder Bepflanzung eines Grundstücks durch eine Gebietskörperschaft unterliegt dann dem Privatrecht, wenn sich der Träger hoheitlicher Gewalt bei der konkreten Verwendung nicht der besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtssätze bedient.

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Ist eine Streitigkeit als privatrechtlich einzuordnen, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet und der Rechtsstreit an die sachlich zuständigen Zivilgerichte zu verweisen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG).

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 23 Nr. 1 GVG§ 17 Abs. 1 GVG§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GVG§ Anlage 1 Nr. 78 Spalte E JustizG NRW§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6890/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Zivilrechtsweg nach den §§ 23 Nr. 1, 17 Abs. 1 GVG, 11 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 1 Nr. 78 Spalte E JustizG NRW sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Duisburg verwiesen.

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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 ‑ 8 E 419/10 -, NWVBl. 2011, 75 = juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 40 Rn. 6.

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Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsteller selbst.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 ‑ 8 E 419/10 -, NWVBl. 2011, 75 = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 40 Rn. 6.

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Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen keine Folge eines öffentlichen-rechtlichen Handelns der Beklagten. Zwar stellt die Anlage und Unterhaltung von Spielplätzen durch eine Gemeinde - hier übertragen auf die Beklagte nach § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Unternehmenssatzung der Stadt Duisburg über die Anstalt des Öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetriebe Duisburg - eine öffentliche Aufgabe dar. Dies führt aber nicht dazu, dass sämtliche, auch nur mittelbar mit der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe im Zusammenhang stehenden Auswirkungen auf Dritte dieses rechtliche Schicksal teilen. Maßgeblich ist insoweit, ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt gerade insoweit bei der Ausnutzung und Verwendung seines Grundstücks der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Die Begrünung eines Grundstücks - hier das Vorhandensein von Bäumen - steht grundsätzlich mit der (öffentlich-rechtlich geprägten) Funktion der Fläche zum Kinderspiel nicht im unmittelbaren Zusammenhang. Das Handeln der Beklagten - Anpflanzung bzw. hier Unterhalten von Bäumen - unterscheidet sich insoweit nicht von dem eines privaten Dritten. Gleiches gilt in der Folge für die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen.

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Vgl. LG Aachen, Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4 O 39/86 -, NVwZ 1988, 189, (zu Immissionen in Folge privatrechtlicher Überlassung an Dritte), bestätigt durch OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 1988 - 13 U 246/87 -, NVwZ 1989, 290; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 40 Rn. 429; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 40 Rn. 416; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage 2003, § 11 Rn. 54; zur besonderen Rechtslage bei Straßenbegleitgrün vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, NJW 2000, 754.

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Ob ein solcher Zusammenhang ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn die Bäume wesentlicher Teil des mit dem Spielplatz verfolgten Konzepts („Waldspielplatz“) sind, kann vorliegend dahinstehen. Ein solcher Zusammenhang ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch ist er sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier VwGO, Stand: März 2015, § 41 zu § 17 a GVG Rn. 35, m. w. N.

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Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).

13

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.