Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 E 1124/07·08.04.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Akteneinsicht in Informantenvermerk

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in einen Informantenvermerk und eine Niederschrift des Jugendamts; das VG lehnte PKH dafür ab. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Schutzinteresse des Informanten nach §25 Abs.3 SGB X und fehlende Anhaltspunkte für falsche oder leichtfertige Informationsübermittlung überwögen die Offenlegungspflicht nach dem IFG NRW. Das Kindeswohl und die Bedeutung anonymer Hinweise für das Jugendamt rechtfertigen die Zurückhaltung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Personenbezogene Angaben eines Informanten können Sozialdaten i.S. des §25 Abs.3 SGB X darstellen, sodass ein berechtigtes Interesse des Informanten an Geheimhaltung die Herausgabe hindert.

2

Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht auch bei wahrheitsgemäßen Angaben des Informanten, etwa wegen berechtigter Furcht vor Repressalien.

3

Ein Anspruch auf Auskunft nach §4 Abs.1 IFG NRW ist nur gegeben, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass der Informant wissentlich falsche Angaben machte oder leichtfertig falsche Informationen übermittelte.

4

Bei Abwägung ist das Gewicht des Kindeswohls und die Aufgabe des Jugendamts, auf anonym eingehende Hinweise zu reagieren, zu berücksichtigen; deshalb kann die Anonymität von Informanten den Auskunftsanspruch überwiegen, soweit keine durchgreifenden Gegenanhaltebenen dargelegt sind.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 SGB X§ 25 Abs. 3 SGB X§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskosten¬hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurück¬gewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet.

3

In dem erstinstanzlichen Klageverfahren begehrt die Klägerin Einsicht in einen Vermerk des Beklagten über die Mitteilung eines Informanten über ihr Verhalten gegenüber ihren Kindern sowie in die Niederschrift über den bei ihr am 13. November 2006 durchgeführten Hausbesuch. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, soweit die personenbezogenen Daten des Informanten Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X darstellten, stünde dem Begehren der Klägerin die Vorschrift des § 25 Abs. 3 SGB X entgegen, da der Informant ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Daten habe; ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei nicht gegeben, weil der Informant nicht in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt und die Klägerin keine Umstände für ein Überwiegen ihres Interesses an der Kenntnis der begehrten Informationen gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Informanten aufgezeigt habe.

4

Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an deren Richtigkeit sind weder aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich.

5

Das gegen die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 SGB X gerichtete Vorbringen der Klägerin, nur derjenige, der falsche Angaben mache, habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, kann nicht überzeugen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung auch dann bestehen, wenn die Angaben des Informanten zutreffend sind. Die Gründe dafür können vielfältiger Natur sein. Zu denken ist im vorliegenden Zusammenhang etwa daran, dass der Informant befürchtet, etwaigen Anfeindungen (auch unterhalb der Schwelle der körperlichen Gewalt) durch die Klägerin ausgesetzt zu werden.

6

Die gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW gerichteten Einwände der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keine zu hohen Anforderungen an das Vorbringen der Klägerin zur Darlegung des Überwiegens ihres Interesses an der Kenntnis der begehrten Informationen gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Informanten gestellt. Ausgehend davon, dass ein Überwiegen des Interesses der Klägerin nur dann in Betracht kommt, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder in der vorgefassten Absicht, den Ruf der Klägerin zu schädigen, gehandelt hat oder dem Beklagten leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte,

7

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003  5 C 48.02 , BVerwGE 119, 11 = NJW 2004, 1543, m.w.N.,

8

obliegt es der Klägerin, konkrete Anhaltspunkte darzulegen oder zumindest zu benennen, die Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben können. Allein die objektive Eignung der übermittelten Informationen, den Ruf der Klägerin zu schädigen, weist auch bei einer unterstellten Schädigungsabsicht des Informanten nicht darauf, dass dies wider besseres Wissen erfolgt ist.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003  5 C 48.02 , a.a.O.

10

Dass es für die Klägerin ohne Kenntnis vom Inhalt der Mitteilung des Informanten und der Niederschrift über den Hausbesuch in tatsächlicher Hinsicht schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für ein leichtfertiges oder wider besseres Wissen erfolgtes Handeln des Informanten zu benennen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. In Anbetracht des Gewichts, das dem Schutzgut des Kindeswohls zukommt, und angesichts der Aufgabe des Jugendamtes des Beklagten, bei einer Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen, muss es die Klägerin hinnehmen, wenn bei ihr aufgrund des Hinweises eines Informanten, der seine Anonymität ihr gegenüber nicht aufdecken will, ein Hausbesuch erfolgt, ohne dass sie nähere Angaben über die Person des Informanten oder den Inhalt des Hinweises erlangen kann. Denn der Beklagte ist zur Feststellung von Beeinträchtigungen des Kindeswohls unter anderem auch darauf angewiesen, Hinweise aus der Bevölkerung zu erhalten. Diese Hinweise würden aber nicht mehr oder jedenfalls nur noch eingeschränkt erfolgen, wenn eine von den Informanten gewünschte Anonymität nicht sichergestellt werden könnte.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).