Beschwerde zurückgewiesen: PKH- ablehnung bei begehrter Liste von Mobilfunkgeräten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Zugang zu einer Liste von Mobilfunkgeräten und Rufnummern der Kreisverwaltung (ohne Namensnennung). Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab; der Senat bestätigt dies. Maßgeblich war die Annahme möglicher Rechtsmissbräuchlichkeit und das Fehlen eines nicht schikanösen Informationszwecks. Die Kostenentscheidung trug die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Informationszugang wegen Aussichtslosigkeit und möglichem Rechtsmissbrauch zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen kann als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden, wenn sich aus dem Begehren und dessen Umständen naheliegend ein ausschließlich schikanöser oder belästigender Zweck ergibt.
Fehlt der darlegungspflichtige Vortrag zur rechtlich relevanten Zweckrichtung eines Informationsbegehrens, kann dies die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei kann erfolgen, wenn ein Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen wird und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet wird.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3308/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Klage auf Zugänglichmachung einer Liste der in der Kreisverwaltung des Beklagten vorhandenen Mobilfunkgeräte nebst Rufnummern - ohne Namensnennung der zugehörigen Benutzer - hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach sind jedenfalls die engen Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Antrag auf Informationszugang ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden kann. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 3, 2. Absatz, bis Seite 4, 2. Absatz = juris, Rn. 11-20) Bezug genommen, denen der Senat folgt. Die Antragstellerin ist den dortigen Erwägungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Insbesondere ist weiterhin kein Zweck des Informationsbegehrens vorgetragen oder ersichtlich, der nicht rein schikanös oder belästigend wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.