Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; Kosten- und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Beigeladene trägt die Kosten gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung eines ergänzten Hilfsantrags auf 30.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Erledigungserklärung eingestellt; Kosten trägt Beigeladene; Streitwert auf 30.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, wenn die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklären.
Eine Kostenentscheidung kann der Vereinbarung bzw. der Kostenübernahmeerklärung eines Dritten folgen; der Kostenbelastung ist in entsprechender Anwendung zu entsprechen.
Der Streitwert kann auch unter Berücksichtigung nachträglich ergänzter Klageanträge weiterhin gemäß den maßgeblichen Vorschriften des GKG festgesetzt werden.
Beschlüsse über die Einstellung und die Kosten- sowie Streitwertfestsetzung sind unanfechtbar im Sinne von § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des GKG, sofern die formellen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 nach einem Hinweis des Senats in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beigeladene entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung.
Der Streitwert wird aus den Gründen des Streitwertbeschlusses vom 16. Juni 2016 auch mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2023 um einen Hilfsantrag nach § 7 Abs. 5 UmwRG ergänzten Klageantrag gemäß den §§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG weiterhin auf 30.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).