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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 788/03·09.06.2003

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Drainageschließung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtNaturschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die die Verschließung eines Drainageauslaufs anordnete, sowie gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da in der summarischen Prüfung unklar gebliebene, komplexe Tatsachen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Interessenabwägung sprach zugunsten des öffentlichen Natur- und Landschaftsschutzes, da bei fortgesetzter Entwässerung ein nicht leicht wieder gutzumachender Schaden droht; die privaten Nachteile des Antragstellers erschienen gering und überschaubar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung ausreichend; komplexe, entscheidungserhebliche Tatsachen können der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Bei der Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (z. B. zum Schutz schützenswerter Naturbestände) gegenüber überschaubaren privaten Nachteilen, ist dem Vollzug Vorrang zu geben.

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Bei der Auslegung einer Bestandsschutzregelung in einem Landschaftsplan ist zu prüfen, ob eine Maßnahme als Ersatz gleich leistungsfähiger Einrichtungen oder als technisch und systematisch neue Anlage zu qualifizieren ist; die tatsächliche Bauweise und Leistungsfähigkeit sind maßgeblich.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für Androhung und Festsetzung erfüllt sind.

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Bei der Streitwertfestsetzung sind das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Maßnahme sowie bereits angedrohte oder festgesetzte Zwangsgeldbeträge zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1436/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. November 2002 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2002 abgelehnt.

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Ob die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, "den in den Rothebach mündenden Auslauf der auf dem Grundstück in der Gemarkung Q. , Flur 19, Flurstück 94 neu verlegten Drainagen dauerhaft zu verschließen, um damit eine Entwässerung des Flurstücks zu unterbinden", rechtmäßig ist, kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Zwar mögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ansatz zutreffend sein; jedoch müssen einzelne entscheidungserhebliche Punkte wegen ihrer Komplexität der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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So wird im Einzelnen untersucht und ggf. weiter aufgeklärt werden müssen, ob die Sanierung der Drainage durch den Fachbetrieb K. L. , wie sie sich nach der Ortsbesichtigung des Antragsgegners und den Angaben des Antragstellers und des Unternehmers darstellt, überhaupt als "Ersatz von Drainen" unter die Bestandsschutzregelung der Ziff. 2.1 Abs. 2 lit. r 2. Spiegelstrich des Landschaftsplanes Q. -C. -M. ring fällt. Dies könnte dann ausgeschlossen sein, wenn es sich hier in ihrer Gesamtheit um eine - fach- und systemgerecht in Anlehnung an die DIN 1185 erfolgte - vollständig neue Drainierung der Fläche handelt. Dass es sich so oder ähnlich verhält, scheint deshalb nahezuliegen, weil eine zumindest teilweise Einbeziehung der alten Rohre, für die keine Drainagepläne existieren sollen, unter diesen Umständen im Agrarbereich unüblich ist und sich zudem als technisch schwierig gestaltet hätte.

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Geht man von der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus, die Einschränkung in Ziff. 2.1 Abs. 2 lit. r 2. Spiegelstrich des Landschaftsplanes "durch solche gleicher Leistungsfähigkeit" sei dahin zu verstehen, dass der bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes am 23. Dezember 1999 vorgefundene Entwässerungszustand gewährleistet werden soll, stellt sich in einem Hauptsacheverfahren ferner die Frage, ob die nunmehr installierte Drainage das Grundstück nicht deutlich stärker entwässert. Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass gerade dies der eigenen Einlassung des Antragstellers zu einer in den letzten Jahren spürbar schlechter werdenden Leistung der alten Drainage entsprechen würde. Denkbar ist aber auch, die zitierte Passage des Landschaftsplans dahin zu verstehen, dass eine bei Inkrafttreten des Landschaftsplans noch existierende und (wenn auch eingeschränkt) funktionsfähige Drainage durch eine - ihrer Art und Güte nach - vergleichbar leistungsfähige Drainage ersetzt werden darf.

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Unbeschadet der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs geht die gebotene Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Schließungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug dieser Verfügung vorerst verschont zu bleiben. Bei einem Verschluss des Auslaufs dürfte noch für geraume Zeit eine problemlose Bewirtschaftung der Mähwiese möglich sein, nachdem die Fläche bereits ein halbes Jahr lang über die leistungsfähige, neu installierte Drainage entwässert worden ist. Auch mit einer einsetzenden Verschlechterung würde eine Bewirtschaftung nicht unmöglich, sondern es träte zunächst die Situation ein, die der Antragsteller auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift selbst dargestellt hat, dass nämlich längere Trockenperioden abgewartet werden müssen, damit die Fläche mit dem Traktor befahren werden kann. Schließlich ist es ohne größeren Aufwand möglich, den Verschluss des Drainageauslaufs nicht nur bei einem endgültigen Erfolg im Rechtsbehelf- bzw. Rechtsmittelverfahren wieder zu öffnen; vielmehr könnte eine Öffnung in Absprache mit dem Antragsgegner für einen vorübergehenden Zeitraum auch noch während des schwebenden Hauptsacheverfahrens erfolgen, wenn die Witterungsumstände anderenfalls die - auch aus Natur- und Landschaftsschutzgründen weiterhin gewünschte - Weiterbewirtschaftung nicht mehr zuließen. Selbst im - hier allerdings nicht anzunehmenden - Falle eines völligen Ernteausfalles würde sich auch nach den hoch gegriffenen Berechnungen des Antragstellers der jährliche Verlust auf nicht mehr als 300,- EUR pro Jahr abzüglich einer in Aussicht gestellten Entschädigung von 60,- EUR belaufen. Den danach insgesamt überschaubaren möglichen Nachteilen des Klägers bei einem Verschluss des in den Rothebach mündenden Drainageauslaufes steht auf Seiten des Natur- und Landschaftsschutzes bei fortlaufender Entwässerung ein so weitgehendes Trockenfallen des Geländes gegenüber, dass die dort angesiedelte schützenswerte Pflanzengesellschaft einzugehen droht. Dies würde einen nicht ohne weiteres wieder gutzumachenden Schaden für die Allgemeinheit bedeuten, der einen deutlich höheren Stellenwert besitzt als allenfalls geringfügige Einbußen des Antragstellers.

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Der Bescheid vom 3. Dezember 2002, mit dem der Antragsgegner ein im Bescheid vom 8. November 2002 rechtmäßig angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festgesetzt und gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht hat, ist offensichtlich rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung schon deshalb zu Recht zu Lasten des Antragstellers ausgefallen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG hat der Senat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran, dass die Drainageleitung nicht verschlossen wird, mit 250,- EUR zzgl. 50% des angedrohten Zwangsgeldes (= 250,- EUR) bewertet. Aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2002 sind das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und 50% des angedrohten weiteren Zwangsgeldes (= 500,- EUR) in Ansatz genommen worden.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.