Beschwerde gegen Auskunftspflicht nach §19 MG NRW zur Staatsangehörigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht eine Ordnungsverfügung an, die ihn nach § 19 MG NRW verpflichtete, Auskunft über den Fortbestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu erteilen. Streitgegenstand war die Verhältnismäßigkeit der Auskunftspflicht und der sofortigen Vollziehung angesichts bevorstehender Landtagswahlen. Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung: Das öffentliche Interesse an einem korrekten Melderegister und Wählerverzeichnis überwiegt, die Belastung des Antragstellers ist gering.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ordnungsverfügung zur Auskunft über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen, wenn die angegriffene Maßnahme in der summarischen Prüfung als rechtmäßig erscheint und keine gewichtigen Nachteile des Betroffenen erkennbar sind.
Meldepflichtige sind nach § 19 MG NRW zur Erteilung der zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte verpflichtet; dies umfasst bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit des Registers auch Fragen zum Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die Einholung von Auskünften über die Staatsangehörigkeit ist verhältnismäßig, wenn die Belastung für den Betroffenen gering ist und ein erhebliches öffentliches Interesse (z. B. Sicherstellung richtiger Wählerverzeichnisse vor Landtagswahlen) besteht.
Kommt ein Meldepflichtiger der Auskunftspflicht nicht nach, kann die Behörde ihn als Störer i.S.v. § 17 Abs. 1 OBG heranziehen und Zwangsmittel androhen, sofern nicht ersichtliche, gleich wirksame und weniger belastende Mittel zur Verfügung stehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 728/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.562,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresse ausgegangen, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Gewichtige Nachteile, die dem Antragsteller durch Vollziehung der Ordnungsverfügung entstehen und die deshalb ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist seiner Pflicht nach § 19 MG NRW, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind, nicht nachgekommen. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, es sei zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, von dem Antragsteller Auskunft über den Fortbestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen. Denn die Kenntnis darüber, dass zahlreiche ehemalige türkische Staatsangehörige nach ihrer Einbürgerung ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder erworben - und damit im Regelfall nach § 25 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren - haben, ohne dass dies den Meldebehörden bekannt geworden ist, ließ konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Melderegisters hinsichtlich eines erheblichen Anteils der Einwohner aufkommen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft ursprünglich unter Verlust ihrer türkischen erworben haben. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Annahme, in der gesamten Bundesrepublik sei dies bei ca. 40.000 bis 50.000 Personen der Fall, zutreffend ist. Denn auch das in der Presse veröffentlichte Ergebnis der vom Antragsgegner durchgeführten Anfragen (ca. 5 % der Befragten verfügt wieder über die türkische Staatsangehörigkeit), auf das sich der Antragsteller beruft, bestätigt die Annahme, dass die Angaben im Melderegister in einer beachtlichen Anzahl von Fällen fehlerhaft sind. Einer Auskunftspflicht des Antragstellers nach § 19 MG NRW steht nicht entgegen, dass die vom Antragsgegner in der an den Antragsteller übersandten Formularerklärung gestellte Frage - wie der Antragsteller meint - "über den Wortlaut des Gesetzestextes des § 25 StAG hinausgeht". Denn es bleibt dem Antragsteller - falls bei ihm ein 'atypischer' Staatsangehörigkeitswechsel' stattgefunden hat - unbenommen, die Bejahung der Frage mit weiteren Erläuterungen zu versehen oder von dem mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Angebot einer Beratung durch die Ausländer- oder Einbürgerungsbehörden Gebrauch zu machen. Zu Recht begründet der Antragsgegner die konkrete Notwendigkeit und Dringlichkeit der Berichtigung der Melderegistereintragungen über die Staatsangehörigkeit mit den bevorstehenden Landtagswahlen und der zu deren Durchführung unter Rückgriff auf die Daten des Melderegisters (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MG NRW) nach § 16 Abs. 1 LWahlG aufzustellenden Wählerverzeichnisse. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass die Mehrheitsverhältnisse im Landtag durch die Anzahl der mangels deutscher Staatsangehörigkeit zu Unrecht ins Wählerverzeichnis aufgenommenen Personen entscheidend beeinflusst wird. Eine fundierte Prognose wäre insoweit mangels Vorhersehbarkeit des Wahlergebnisses gar nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Teilnahme tatsächlich nicht wahlberechtigter Personen an der Landtagswahl grundsätzlich geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen und damit zu verfälschen.
Der Antragsgegner hat auch zu Recht den Antragsteller zur Beseitigung der Unklarheiten über die Richtigkeit des Melderegisters herangezogen. Denn die Pflicht nach § 19 MG NRW, auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, trifft den Antragsteller als Meldepflichtigen. Kommt der Antragsteller dieser Auskunftspflicht nicht nach, kann der Antragsgegner ihn als Störer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG unter Androhung von Zwangsmitteln dazu verpflichten. Dass dem Antragsgegner andere, ebenso effektive und weniger belastende Mittel zur Verfügung stehen, die Richtigkeit des Melderegisters kurzfristig sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller auf das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vom 10. September 1964 - Übereinkommen CIEC Nr. 8 - hinweist, geht sein Vortrag ins Leere, da die Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen bisher nicht beigetreten ist. Ob es - wie der Antragsteller vorträgt - möglich wäre, Kenntnis von Wiedereinbürgerungen deutscher Staatsangehöriger in die Türkei durch Auswertung öffentlich zugänglicher türkischer Gesetz- und Verordnungsblätter zu erlangen, kann dahinstehen, da nicht erkennbar ist, dass entsprechende Ermittlungen noch rechtzeitig vor der Landtagswahl erschöpfende und insbesondere den Wohnsitzgemeinden der Betroffenen zuzuordnende Erkenntnisse liefern könnten.
Die Geeignetheit der Befragung ehemaliger türkischer Staatsangehöriger über den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit etwa zwei Monate vor der Landtagswahl wird nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, dass dadurch solche Fehler des Melderegisters und nachfolgend des Wählerverzeichnisses nicht vermieden werden könnten, die durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erst im April 2005 entstünden. Zwar ist dieser Hinweis zutreffend, kann aber nicht rechtfertigen, auf die Beseitigung von Unrichtigkeiten des Melderegisters, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren, nämlich seit der Änderung des § 25 StAG zum 1. Januar 2000 entstanden sind, zu verzichten.
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung durch die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die Belastung des Antragstellers durch die Beantwortung der Frage nach einer möglichen Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit ist erkennbar gering. Sie stellt auch anknüpfend an konkrete Anhaltspunkte für mögliche Unrichtigkeiten des Melderegisters und die daraus resultierende, gesetzlich normierte Auskunftspflicht des Antragstellers keine Diskriminierung des Antragstellers dar.
Angesichts der äußerst geringfügigen Belastung des Antragstellers durch die angegriffene Verfügung und des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Richtigkeit des Melderegisters sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, die ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers begründen könnten. Das würde selbst dann gelten, wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als offen ansehen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt der Senat für die Grundverfügung die Hälfte des Auffangstreitwertes und für die Zwangsmittelandrohung ein Viertel des Betrages des angedrohten Zwangsgeldes an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).