Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen DNS‑Sperrung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine von der Behörde angeordnete DNS‑Sperrung. Streitpunkt sind Zuständigkeit, Geeignetheit der Sperrmaßnahme und die Folgen des Inkrafttretens des JMStV. Das OVG bestätigt die Ablehnung: Zuständigkeit ist gegeben, die DNS‑Sperre ist zumindest teilweise geeignet und ein Zuständigkeitswechsel durch den JMStV macht die Verfügung nicht automatisch rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes wegen DNS‑Sperrung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt das Vorliegen der für einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen voraus; die Beschwerdeprüfung kann auf das Vorbringen beschränkt werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Für die Zuständigkeit einer Landesbehörde für Internetangebote ist der Sitz des Anbieters im Land ausreichend; ein bundesweit angebotener Internetzugang schließt die Zuständigkeit nicht aus.
Eine DNS‑Sperrung ist als geeignete Maßnahme im Sinne eines in die richtige Richtung gehenden Eingriffs zu beurteilen, auch wenn sie nicht sämtliche Zugriffe verhindert (z. B. bei eigenen DNS‑Servern von Kunden).
Das Inkrafttreten eines Staatsvertrages (hier: JMStV) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit oder Aufhebung zuvor ergangener Sperrverfügungen und begründet nicht ohne Weiteres einen Fall des § 22 Satz 1 OBG NRW.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2495/02
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Februar 2003 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - Bezug. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. März 2003 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist wegen des Sitzes der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen gegeben. Es ist daher unerheblich, dass die Antragstellerin ihren Internetzugang bundesweit anbietet und die Auswirkungen der Sperrungsmaßnahme über das Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin hinausgehen.
Der Vortrag der Antragstellerin, die "DNS-Sperrung" sei auch deshalb ungeeignet, weil einige der größeren Kunden eigene Domain-Name-Server betrieben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn danach die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Wirkung nicht in vollem Umfang erreicht werden könnte, entfällt die Geeignetheit der Maßnahme im Sinne eines Schrittes in die richtige Richtung nicht. Ein unzumutbarer Aufwand für die Antragstellerin bei der Umsetzung der "DNS-Sperrung" ist nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 22. September 2002 (GV NRW 2003, S. 84) verkennt die Antragstellerin, dass die angefochtene Verfügung - unabhängig davon, ob es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt - selbst dann nicht rechtswidrig würde, wenn die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ab dem 1. April 2003 entfiele. Insbesondere ist kein Fall des § 22 Satz 1 OBG NRW gegeben. Ein etwaiger Zuständigkeitswechsel könnte insoweit allenfalls dazu führen, dass die nach § 20 JMStV zuständige Behörde für künftige Entscheidungen über den Bestand des angefochtenen Bescheides zuständig würde. Für die Annahme, dass mit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Sperrungsverfügungen nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 MDStV rechtswidrig würden oder aufzuheben seien, geben der Wortlaut des JMStV und seine Entstehungsgeschichte nichts her. Vgl. dazu Begründung der Bayerischen Staatsregierung, Bayerischer Landtag, Drucksache 14/10246, S. 14 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Auch insoweit verweist der Senat zur Begründung auf seinen Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - .
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.