Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 478/09·25.08.2009

Beschwerde gegen Genehmigung einer Windenergieanlage wegen angeblicher Richtfunkstörung abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin einer Vermittlungsstelle rügte, eine genehmigte Windenergieanlage störe die Richtfunkanbindung zu Mobilfunkstationen und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Genehmigung. Das OVG verwarf die Beschwerde mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die behaupteten Störungen; das prozessuale Verhalten der Antragstellerin (Rücknahme zivilrechtlicher Eilanträge, Unterlassen von Nachweisen) war für die Interessenabwägung nachteilig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden wegen behaupteter Richtfunkstörung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, dass die angegriffene Maßnahme bei endgültiger Inbetriebnahme die geltend gemachten Beeinträchtigungen verursachen wird.

2

Das prozessuale Verhalten des Antragstellers, insbesondere die Unterlassung der Vorlage von Störungsnachweisen und die Rücknahme zivilrechtlicher Eilmaßnahmen, kann im Rahmen der Interessenabwägung des Eilverfahrens zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

3

Der Betrieb einer nichtmilitärischen Richtfunkstrecke ist im bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess als privater Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 d BauGB) zu berücksichtigen, stellt aber für ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben nicht zwangsläufig ein Genehmigungshindernis dar.

4

Bei Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann es der Billigkeit entsprechen, der unterliegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 6 Nr. 8 d BauGB§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei¬geladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Q.         , auf dem sie eine baurechtlich genehmigte Vermittlungsstelle für das Mobilfunknetz betreibt. Die Baugenehmigung beinhaltet die Errichtung eines Antennenträgers mit einer Höhe von 50 m. An die Vermittlungsstelle (auch Vermittlungsknoten/MSC=Mobile Switching Center genannt) sind über Richtfunk 18 Gegenstellen (einzelne Mobilfunkbasisstationen oder weitere Richtfunkknoten) angebunden.

4

Die Beigeladene ist Eigentümerin eines - nur durch eine Straße getrennten - benachbarten Grundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der seit 1977 für das Gebiet ein GI-Gebiet (Industriegebiet) ohne Höhenbegrenzung festsetzt.

5

Nachdem unter dem 12. August 2008 ein Vorbescheid zur bauplanungs- und luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit erlassen worden war, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Januar 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,90 m und einer Leistung von 800 kW (WEA 1).

6

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 8. Januar 2009 hat die Antragstellerin am 3. März 2009 Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht: Durch die flächige Ausdehnung der Windkraftanlage selbst, vor allem aber durch ihre Rotorenbewegung werde die Richtfunkstrecke zu den Mobilfunkstationen in C.    und Q.         -X.     massiv gestört. Der Richtfunk werde permanent unterbrochen, so dass die Übertragung von Sprachen und Daten nicht zustande komme, zumindest werde er massiv gestört. Die Störungen entfielen, wenn die WEA 1 um 25 m nördlich verschoben würde. Ihr entstünden wirtschaftliche Nachteile, die bei einer Interessenabwägung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssten: Die gestörten Verbindungen müssten jeweils durch Mietleitungen ersetzt werden, hinzu kämen Bereitstellungsentgelte.

7

Mit Bescheid vom 5. März 2009 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids an: Der Betrieb der Vermittlungsstelle und der Richtfunkstrecken stelle keinen der Genehmigung entgegen stehenden öffentlich-rechtlichen Belang dar. Der Betrieb einer nicht militärischen Richtfunkstrecke sei im Rahmen von Bauleitplanverfahren als privater Belang im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 d BauGB), könne jedoch für ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kein Genehmigungshindernis darstellen.

8

Die Beigeladene hat die behaupteten Störungen bezweifelt. Der Deutschen Telekom AG genüge ein Abstand zum Mast von 15 m. Im Übrigen seien ihr - der Beigeladenen - nur "die Grundvoraussetzungen für den Richtfunkbetrieb bekannt, nicht die Einzelheiten der konkreten Anlage". Eine Verlegung der genehmigten Anlage scheide aus verschiedenen Gründen aus.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. April 2009 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Windenergieanlage als solche, der drehende Rotor sowie Kräne und Hubsteiger zu Wartungszwecken seien geeignet, ihre Richtfunkstrecken zu stören. Das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sei verletzt.

10

Die Antragstellerin hat unter dem 25. März 2009 einen zivilgerichtlichen Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gestellt (Landgericht Paderborn Az. 4 O 156/09). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. April 2009 ist die streitige Anlage (Anlagenmast mit Rotorblättern) zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die errichtete Anlage störe nach derzeitigem Stand die Richtfunkstrecke nicht; man wisse allerdings nicht, was bei einer Inbetriebnahme passiere. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat er zurückgenommen.

11

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass die Anlage mittlerweile zwar noch nicht im Regel-, aber im Testbetrieb laufe; Störungen des Mobilfunks habe sie im "Eigenversuch" nicht feststellen können. Eine Reaktion der Antragstellerin auf diesen - ihr am 3. Juni 2009 übermittelten - Schriftsatz erfolgte nicht.

12

II.

13

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

14

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich nicht daraus, dass ein bestimmter Antrag nicht ausformuliert worden ist (vgl. zum Antragserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), denn der Beschwerdeschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der im Tenor genannte Beschluss angefochten werden soll.

15

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

16

Die im Rahmen des Eilrechtsschutzes nach §§ 80a Abs. Nr. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt ungeachtet der von den Beteiligten diskutierten Rechtsfragen bereits deshalb zulasten der Antragstellerin aus, weil es (inzwischen) an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass von der genehmigten Windkraftanlage nach deren endgültiger Inbetriebnahme die von der Antragstellerin behaupteten Störungen ausgehen werden:

17

Bereits Ende Mai 2009 hat die Beigeladene dem Senat mitgeteilt, die Anlage laufe inzwischen im Testbetrieb; Störungen des Mobilfunks habe man im "Eigenversuch" nicht feststellen können. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten, obwohl sie die Möglichkeit hatte, eventuelle Störungen ihrer Richtfunkstrecke durch den Betrieb der Anlage feststellen zu können. Nimmt man das von der Beigeladenen geschilderte - ebenfalls unwidersprochen gebliebenene - prozessuale Verhalten der Antragstellerin im zivilrechtlichen Eilverfahren hinzu (Eingeständnis der fehlenden Störung durch die errichtete Anlage als solche; Unkenntnis, ob der Betrieb der Anlage stört; Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung), muss die Abwägungsentscheidung zu ihren Lasten ausfallen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene hatte hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das Verfahren wesentlich gefördert.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525).

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).