Beschwerde gegen Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beschwerte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage. Strittig waren die Voraussetzungen des §31a Abs.1 StVZO, die Belehrung im Anhörungsverfahren und die Verhältnismäßigkeit (Dauer 12 Monate). Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da die Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig ist; eine besondere Belehrung über Zeugnisverweigerung war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Fahrtenbuchauflage als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn die angeordnete Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheint.
Eine Fahrtenbuchauflage nach §31a Abs.1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war.
Die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch den Halter schließt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht aus; §31a Abs.1 StVZO verlangt keine besondere vorherige Belehrung hierüber im Anhörungsbogen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Fahrtenbuchauflage ist die Schwere des Verkehrsverstoßes nach dem Punktesystem (Anlage 13 FeV) maßgeblich; für einen mit drei Punkten bewerteten Verstoß ist eine Auflage von einem Jahr verhältnismäßig.
Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf das Vorbringen, das den angefochtenen Beschluss in Frage stellt.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 170/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses ausgegangen, weil sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage lagen vor.
Die Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil - wie der Antragsteller meint - im Rahmen seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs auch dann in Betracht komme, wenn der Halter des Fahrzeugs sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe. Nach § 31a Abs. 1 StVZO ist alleinige Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt; diese Ausführungen greift der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht an. Dass der Fahrzeughalter bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren darauf hingewiesen wird, dass eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach sich ziehen kann, wenn der Fahrzeugführer im Ergebnis nicht festgestellt werden kann, verlangt § 31a Abs. 1 StVZO nicht. Ungeachtet dessen boten auch die Hinweise in dem an den Antragsteller versandten Anhörungsbogen keine Veranlassung für die Annahme, dass die berechtigte Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts einer späteren Anordnung eines Fahrtenbuches entgegenstehe. Vielmehr wurde der Antragsteller im Anschluss an die Bitte, die Personalien des für die Verkehrsordnungswidrigkeit Verantwortlichen mitzuteilen, allgemein darauf hingewiesen, dass "dem Halter eines KFZ bei Verkehrsverstößen die Führung eines Fahrtenbuchses auferlegt werden" könne, "wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat (§ 31a StVZO)." Dass der Antragsteller erst im Anschluss daran über sein Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall belehrt worden ist, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um einen Angehörigen im Sinne von § 52 StPO gehandelt habe, schränkt den Hinweis auf § 31a StVZO nicht ein.
Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch hinsichtlich ihrer Dauer von 12 Monaten nicht als unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet.
OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279.
Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von einer Dauer von einem Jahr für einen erheblichen, bereits mit drei Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Auch die Begründung des Antragsgegners für die Festsetzung der Dauer der Fahrtenbuchauflage, die maßgeblich auf die sich in der Punktebewertung widerspiegelnde Schwere des Verkehrsverstoßes abhebt, ist nicht zu beanstanden. Die nicht näher begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 21. Juli 2004 - 5 A 96/03 -, ZfSch 2004, 434), dass auch ein Verkehrsverstoß, der mit drei Punkten bewertet werde, einen 'Regelfall' darstelle, der grundsätzlich nur eine Fahrtenbuchauflage für sechs Monaten rechtfertige, teilt der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).