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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 347/97·24.02.1997

Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung nach §67 VwGO verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Zulassungsantrag nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer gemäß § 67 Abs. 1 VwGO gestellt wurde. Das Gericht hält den Vertretungszwang für verfassungsgemäß und verweist auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts zu beantragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde mangels anwaltlicher/hochschullehrerlicher Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn er durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt wird.

2

Der gesetzliche Vertretungszwang in § 67 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar; der Gesetzgeber kann im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung die Vertretung durch einen Rechtskundigen vorschreiben.

3

Das Erfordernis anwaltlicher Vertretung verletzt nicht die Gewährleistung der Gleichheit des Rechtszugangs nach Art. 3 GG, da Bedürftigen die Möglichkeit offensteht, Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen und so wirksamer Rechtsschutz gesichert wird.

4

Soweit völkerrechtliche Garantien (z. B. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) in Betracht gezogen werden, führt die Möglichkeit der Beiordnung eines Anwalts durch Prozesskostenhilfe dazu, dass der Vertretungszwang nicht mit den in der Erklärung angesprochenen Gleichheitsrechten unvereinbar ist; eine Bindungswirkung der Erklärung bleibt offen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 3 GG§ Art. 25 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 2163/96

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Antragsteller zur Last.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Januar 1997 ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Vertretungszwang für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht verfassungsgemäß. Die Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO steht in Einklang sowohl mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), der den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung garantiert, als auch mit Art. 103 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber kann im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung die Vertretung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vorschreiben. Dementsprechend war schon § 67 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, der schon einen Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorsah, nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Vgl. statt aller Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 67 Rdnr. 4, und Meissner in Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar - Stand: April 1996 -, § 67 Rdnr. 8, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

5

Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 1. Januar 1997 eingeführte Neuregelung des Vertretungszwanges für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Diese Neuregelung verstößt auch nicht gegen das in Art. 3 GG enthaltene Gebot der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte, weil es jedem Beteiligten - so auch dem Antragsteller im Falle seiner Mittellosigkeit - unbenommen bleibt, für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird auch für Unbemittelte wirksamer Rechtsschutz bei bestehendem Vertretungszwang sichergestellt.

6

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 81, 347 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 413.

7

Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, verstößt die Neuregelung in § 67 Abs. 1 VwGO auch nicht gegen Art. 7, 8 und 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, so daß offenbleiben kann, ob diese Erklärung überhaupt völkerrechtlich verbindlich oder zumindest als Völkergewohnheitsrecht gemäß Art. 25 GG Bestandteil des (einfachen) Bundesrechts geworden ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

9

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.