Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 265/07.AK·13.05.2007

Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung (OVG NRW, 14.5.2007)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Verfahren ein. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verpflichtet, soweit diese wegen des mit der Antragstellung verbundenen Kostenrisikos erstattungsfähig sind. Der Streitwert wurde in Anlehnung an den Streitwertkatalog auf 7.500 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten; Streitwert 7.500 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsrechtsstreit kann durch Beschluss eingestellt werden; die Einstellung schließt die Regelung der Kosten mit ein.

2

Das Gericht kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn dies aus prozessualen Gründen geboten ist.

3

Außergerichtliche Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie dies wegen des mit der Antragstellung verbundenen Kostenrisikos billigerweise gerechtfertigt ist.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozess kann das Gericht auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Bezug nehmen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die wegen des mit der Antragstellung verbundenen Kostenrisikos billigerweise erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird - in Anlehnung an Abschnitt II Nr. 1.5 sowie Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) - auf 7.500,- Euro festgesetzt.