Einstweilige Anordnung zur Sozialhilfe: Vorverfahrenserfordernis macht Antrag unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob vorgerichtliche Anrufung der Sozialhilfebehörde Voraussetzung für gerichtlichen (vorläufigen) Rechtsschutz ist. Das Gericht verneint dies als fehlende, nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung und weist die Beschwerde zurück. Materielle Anspruchsfragen bleiben offen; Kostenentscheidung nach VwGO.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Nichtgewährung einstweiliger Sozialhilfe als unzulässig zurückgewiesen, da vorherige Befassung der Sozialhilfebehörde nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die vorherige Befassung der zuständigen Sozialhilfebehörde durch den Hilfesuchenden ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Begehrens auf Gewährung von Sozialhilfe, auch für einstweiligen Rechtsschutz.
Dieses Vorverfahren ist keine nachholbare Formvorschrift; fehlt der Nachweis der frist- und formgerechten Antragstellung bei der Behörde, ist das gerichtliche Verfahren unzulässig.
Die bloße Zustellung der Antragsschrift an die Behörde nach Einleitung des Gerichtsverfahrens ersetzt nicht die erforderliche vorherige Antragstellung.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung bestimmt sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; die unterliegende Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 1308/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last.
Rubrum
G r ü o. d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
ist nicht begründet.
Der in erster Instanz beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag,
"durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO die Bewilligungsbehörde zur vorläufigen Weitergewährung der Sozialhilfe zu verpflichten",
ist schon unzulässig.
Eine Hilfesuchende darf bezüglich von ihr begehrter Sozialhilfeleistungen nicht unmittelbar das Gericht einschalten. Sie muß vielmehr zuvor die Sozialhilfebehörde mit ihrem Begehren befassen. Insoweit handelt es sich um eine - nicht nachholbare - Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme (auch) vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes,
ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 8 B 3431/92 - und vom 20. März 1996 - 8 B 513/96 - m.w.N.
An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hätte sich mit ihrem Anliegen nach der durch Bescheid vom 27. Dezember 1995 ab 1. Januar 1996 erfolgten Einstellung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zunächst an den Antragsgegner wenden müssen, ehe sie ein gerichtliches Verfahren einleitete. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand hat sie dies aber nicht getan. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Antragstellerin vor der am 29. Mai 1996 erfolgten Einschaltung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner mit ihrem Anliegen befaßt hätte. Auch nachdem die Antragstellerein hierauf durch den angefochtenen Beschluß hingewiesen worden ist, hat sie im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, daß sie vor dem 29. Mai 1996, d.h. vor Einschaltung des Verwaltungsgerichts, beim Antragsgegner um Leistungen (nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz) nachgesucht hätte. Angesichts dessen fehlt es für das vorliegende Verfahren an der dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzung.
Ob der Antragsgegner nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Zustellung der Antragsschrift der Antragstellerin vom 29. Mai 1996 im Sinne des § 5 BSHG hinreichende Kenntnis vom Hilfebegehren der Antragstellerin erhalten hat und ob die Antragstellerin aufgrund dessen zwischenzeitlich einen (künftig durchsetzbaren) Anspruch gegen den Antragsgegner hätte, kann mithin im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.