Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 1683/99·20.09.1999

OVG NRW: Teilaufhebung einer Aufsichtsanordnung wegen Unbestimmtheit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsaufsichtsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Aufsichtsanordnung, die Mitglieder zur Unterlassung von Aktionen gegen die Gesundheitsreform verpflichten sollte. Das OVG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots der direkten Patientenansprache (Nr. 1 a) wegen Verletzung beruflicher Pflichten, hob jedoch die Teile Nr. 1 b und 1 c wegen offensichtlicher Unbestimmtheit auf. Die aufschiebende Wirkung wurde für Nr. 1 b und 1 c wiederhergestellt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung gegenüber Nr. 1 b und 1 c wiederhergestellt, sonstiger Zulassungsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt muss nach § 37 VwVfG hinreichend bestimmt sein; fehlt diese Bestimmtheit, ist die Aufsichtsanordnung wegen Unbestimmtheit rechtswidrig und nicht vollstreckungsfähig.

2

Eine Aufsichtsanordnung kann gerechtfertigt sein, wenn die Teilnahme an berufswidrigen Aktionen die in den Beruf gesetzten Pflichten verletzt, insbesondere durch gezielte Ansprache von Patienten während oder unmittelbar nach der Behandlung.

3

Formulierungen wie 'im Rahmen Ihrer Möglichkeiten ... hinzuwirken' oder 'dafür Sorge zu tragen' genügen nicht der erforderlichen Bestimmtheit und können nicht durch Auslegung vollstreckungsfähige Pflichten begründen.

4

Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen offenbare Rechts- oder Bestimmtheitsmängel des angefochtenen Verwaltungsakts ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit und begründen vorläufigen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1§ 146 Abs. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 37 Abs. 1 VwVfG NW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2725/99

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 1999 wird zugelassen, soweit sie die Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgewiesen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefaßt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. August 1999 gegen die Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 wird bezüglich der Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung wiederhergestellt. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es erfolglos war. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

1.) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

a) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß hat keinen Erfolg, soweit er die Nr. 1 a der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft.

4

Insoweit greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) nicht durch.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht und mit zutreffender Begründung insoweit abgelehnt, als dieser auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 a der Aufsichtsanordnung gerichtet war. Insoweit scheiden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung von vornherein aus, weil sich die Anordnung 1 a - "jede Beteiligung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe an der von der Bundeszahnärztekammer initiierten Aktion gegen die Gesundheitsreform 2000 unter Einbeziehung unterstützender sowohl ideeller als auch materieller (finanzieller) Mittel zu unterlassen," - bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Teilnahme der Zahnärzte an der sog. Strafzettelaktion beinhaltet nämlich jedenfalls eine Verletzung von Berufspflichten. Prägendes Merkmal der Aktion ist die gezielte Ansprache einzelner Patienten anläßlich oder während der Behandlung durch das Praxispersonal oder durch den behandelnden Zahnarzt selbst. Ein solches Verhalten belastet in unverhältnismäßiger Weise das schutzwürdige Interesse des Patienten, ärztlich versorgt und nicht unter dem direkten Eindruck der medizinischen Behandlung in Protestaktionen seines Zahnarztes eingebunden zu werden. Durch eine derartige Einflußnahme auf den Patienten verletzt der Zahnarzt das in ihn gesetzte besondere Vertrauen und damit seine Berufspflichten.

6

Die Beteiligung der Antragstellerin an einer berufswidrigen Aktion ist schon bereits aus diesem Grunde rechtswidrig, ohne daß es hier auf eine Beurteilung der sog. Strafzettelaktion im übrigen ankäme. Allein diese Begründung rechtfertigt die Anordnung zu 1 a insgesamt, so daß - entgegen der Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift - eine Aufteilung des Verwaltungsaktes in rechtmäßige und im übrigen rechtswidrige Elemente ausscheidet. Die Anordnung 1 a erweist sich insgesamt als geeignete und verhältnismäßige Maßnahme, die Antragstellerin zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten.

7

Auch im übrigen sind die von der Antragstellerin in ihrer Zulassungsschrift gemachten Ausführungen nicht geeignet, insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Die Bezeichnung des Patienten nach seiner Behandlung als Besucher der Praxis ändert nichts an den Berufspflichten des Zahnarztes.

8

b) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß hat jedoch Erfolg, soweit er die Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft. Insoweit ist die mangelnde Bestimmtheit dieser Anordnungen offensichtlich.

9

2.) Die vom Senat zugelassene und im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Aufsichtsanordnung des Antragsgegners bezüglich der Nr. 1 b und 1 c im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil die genannten beiden Aufsichtsanordnungen wegen inhaltlicher Unbestimmtheit offensichtlich rechtswidrig sind.

10

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NW muß ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Die an die Antragstellerin gerichteten Aufsichtsanordnungen

11

- "1 b) im Rahmen Ihrer Möglichkeit als Mitglied darauf hinzuwirken, dass die Bundeszahnärztekammer die in Buchstabe a) aufgeführte Aktion abbricht und

12

c) zur Beseitigung eines etwaigen berufsrechtswidrigen Zustandes dafür Sorge zu tragen, dass die kammerangehörigen Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen die Aktion betreffende Unterlagen und/oder Plakate nicht weiter auslegen bzw. aushängen." -

13

genügen diesen Anforderungen nicht. Dies gilt um so mehr, als die Anordnungen als Grundverfügungen für Verwaltungszwangsmaßnahmen einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben müssen. Insoweit gibt der Antragsgegner in Nr. 3 der Aufsichtsanordnung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme, ohne diese bereits anzudrohen.

14

Bereits die Formulierungen "im Rahmen Ihrer Möglichkeiten als Mitglied" auf den Abbruch der Aktion hinzuwirken und "zur Beseitigung eines etwaigen berufswidrigen Zustandes dafür Sorge zu tragen", daß auf ein bestimmtes Verhalten der kammerangehörigen Zahnärzte hingewirkt wird, belegen, daß keine konkreten Anordnungen erteilt werden . Was getan werden soll, wird in die Beliebigkeit oder in die rechtliche Beurteilung der Antragstellerin bzw. der Gerichte gestellt. Dies ist nicht nur inhaltlich unbestimmt, sondern widerspricht auch Sinn und Zweck einer derartigen Aufsichtsanordnung, die auch durch Auslegung nicht einer vollstreckungsfähigen Präzisierung zugeführt werden kann. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Anordnung zu 1 b, wenn und solange der Antragsgegner - und nicht auch andere Bundesländer - derartige Anordnungen treffen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20, 13 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).