Beschwerde gegen Einsatz christlicher Elemente beim Großen Zapfenstreich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Zwei Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verwendung christlicher Elemente beim Großen Zapfenstreich vor dem Kölner Dom. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil keine evidente Verletzung der Religionsfreiheit vorlag. Art. 4 GG gewährt keinen Anspruch, von fremden Glaubensbekundungen verschont zu bleiben; eine unausweichliche Betroffenheit wurde nicht dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Untersagung christlicher Elemente beim Großen Zapfenstreich als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen Anspruch darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen oder religiösen Symbolen verschont zu bleiben.
Eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit durch staatliches Handeln setzt voraus, dass der Betroffene dem religiösen Einfluss in unausweichlicher Weise ausgesetzt ist.
Im Eilverfahren nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Besorgnis über staatliche Verwendung religiöser Elemente genügt nicht.
Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nicht allein durch die pauschale Berufung auf strafrechtliche Vorschriften (§§ 166, 189 StGB) begründet werden; die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen sind nachzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 27 L 1487/05
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Auch soweit die Antragsteller den Umfang der Vorwegnahme der Hauptsache dadurch beschränken, dass sie im Beschwerdeverfahren nur noch den Antrag aufrecht erhalten,
der Antragsgegnerin zu untersagen, bei der Durchführung des Großen Zapfenstreichs am 21. September 2005 auf dem Roncalliplatz in Köln religiös-christliche Elemente (Befehl: Helm ab zum Gebet!, Choral: "Ich bete an die Macht der Liebe") zu verwenden,
kann das Beschwerdevorbringen den Antragstellern nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch hinsichtlich des eingeschränkten Begehrens haben die Antragsteller, ein Religionslehrer und ein Theologe, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung christlich-religiöser Symbole beim Großen Zapfenstreich, der zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr vor dem Kölner Dom stattfinden soll, die Antragsteller nicht in ihrem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht auf freie und ungestörte Religionsausübung verletzt. Insbesondere gewährt Art. 4 GG dem Einzelnen kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, und Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1.
Insoweit ist verfassungsrechtlich lediglich in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV garantiert, dass niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden darf.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf den Kruzifix- Beschluss des BVerfG vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, die Grenzen des Schutzes Einzelner gegen staatliches Handeln mit religiösen Bezügen aufgezeigt. Diese auch von den Antragstellern angeführte Entscheidung lässt sich demgegenüber nicht als Beleg dafür heranziehen, dass jeder Staatsbürger jeden Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht unabhängig von seiner tatsächlichen Betroffenheit als subjektiven Verstoß gegen die eigene Glaubensfreiheit rügen kann. Die von den Antragstellern aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen des Beschlusses betreffen nur solche Situationen, in denen der Einzelne "ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens [...] ausgesetzt ist". Das BVerfG hat die Anbringung von Kreuzen in Schulklassen nicht nur deshalb als Verstoß gegen die negative Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht von Eltern angesehen, weil die Schüler dem Kreuz "von Staats wegen" ausgesetzt sind, sondern auch und gerade wegen der aus der Schulpflicht folgenden Unausweichlichkeit beim alltäglichen "Lernen unter dem Kreuz". Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die Verwendung christlich-religiöser Elemente beim Großen Zapfenstreich in Köln die in Bonn wohnenden und nicht zur Teilnahme verpflichteten Antragsteller "in unausweichlicher Weise" betreffen sollte. Auch wenn die Antragsgegnerin eine mediale Breitenwirkung des durch religiöse Symbolik geprägten Zapfenstreichs herzustellen sucht, können die Antragsteller diesem ungeachtet der Reichweite moderner Kommunikationsmittel ohne Weiteres aus dem Weg gehen. In welcher Form sie gleichwohl - als Staatsbürger und Christen - unter Verstoß gegen ihre Religionsfreiheit vereinnahmt werden könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Inwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik (Gelegenheit zum stillen Gebet nach dem Befehl "Helm ab zum Gebet"; instrumentelle Darbietung des Kirchenliedes "Ich bete an die Macht der Liebe") mit der dem Staat objektiv- rechtlich gebotenen religiös-weltanschaulichen Neutralität vereinbar ist und als vom Staat selbst eingesetztes Ritual noch seine Rechtfertigung in der - das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge auch in den Streitkräften anerkennenden - Verfassungsbestimmung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV finden kann, ist nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller aus einem etwaigen Verstoß gegen die §§ 166, 189 StGB überhaupt einen Unterlassungsanspruch herleiten könnten, liegen deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens mit dem halben Auffangstreitwert. Er sieht davon ab, wegen der teilweise begehrten Vorwegnahme der Hauptsache einen höheren Streitwert festzusetzen, weil die Antragsteller - im Sinne einer einstweiligen Regelung - im Beschwerdeverfahren nur noch einen Teil ihres ursprünglichen Begehrens aufrecht erhalten haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).