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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 1576/18·07.11.2018

Beschwerde vor OVG mangels Vertretung unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster, reichte diese jedoch persönlich beim Oberverwaltungsgericht ein. Zentrale Frage war die Zulässigkeit vor dem OVG unter dem Vertretungserfordernis des §67 VwGO. Das OVG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil keine in §67 Abs.2 VwGO genannte Prozessvertretung bestand. Es folgten Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts auf 1.250 EUR.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels Vertretung durch einen in §67 Abs.2 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt, Streitwert 1.250 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen in §67 Abs.2 VwGO bezeichneten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; das Fehlen dieser Vertretung macht die Beschwerde unzulässig.

2

Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung oder eine nachfolgende gerichtliche Verfügung heben das Vertretungserfordernis nicht auf; die formelle Nichtvertretung bleibt unbehebbar für die Zulässigkeitsprüfung.

3

Die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Unterliegende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Bei vorläufigen verwaltungsrechtlichen Anordnungen bemisst sich der Streitwert nach dem Streitwertkatalog; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache und nicht die einzelne Verwaltungsgebühr.

5

Ein gerichtlicher Beschluss kann unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit (z. B. §152 Abs.1 VwGO i.V.m. §§68, 66 GKG) vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 964/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Oktober 2018 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

3

Die Beschwerde genügt nicht dem gesetzlichen Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht (§§ 147 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 4 VwGO). Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt oder eine andere in § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichnete Person oder Organisation als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die Beschwerde ist jedoch von dem Antragsteller persönlich eingelegt worden. Auf das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sowie erneut durch Verfügung des Senats vom 31. Oktober 2018 hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in Anlehnung an Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des Auffangwertes zugrunde, welcher aufgrund des vorläufigen Charakters der Regelung nochmals um die Hälfte zu reduzieren war (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalog). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Streitwert insbesondere nicht nach der Höhe der Verwaltungsgebühr von ca. 30,- Euro zu bemessen, die im Einzelfall für die Zulassung des Fahrzeugs erhoben wird. Die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache ist weder mit dieser Gebühr noch mit einer für das konkrete Fahrzeug geltend gemachten täglichen „Nutzungsausfallentschädigung“ in Höhe von 35,- Euro gleichzusetzen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich vielmehr aus dem Interesse, das Fahrzeug nutzen zu können. Dieses Interesse erfasst der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 46.16 mit der Hälfte des Auffangwertes, also 2.500,- Euro. Dass dieser Wert im Fall des Antragstellers unangemessen und daher eine Abweichung von der Empfehlung geboten ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).