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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 150/98·03.02.1998

Beschwerde und PKH abgelehnt - Anforderungen an Zulassungsgründe im einstweiligen Rechtsschutz

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das OVG lehnte beide Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten und wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe ab. Es beanstandete, dass die entscheidungstragenden Erwägungen nicht gezielt angegriffen und nicht alle selbstständigen Entscheidungsgesichtspunkte begegnet wurden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde abgelehnt; die Beschwerde wird verworfen und Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren setzt voraus, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO substantiiert begründet wird.

3

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz gezielt benennen, deren Unrichtigkeit darlegen und erforderliche Richtigstellungen vortragen; eine rein wiederholte Darstellung der eigenen Antragsgründe genügt nicht.

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Wenn die Vorinstanz die Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen stützt, muss der Antragsteller Zweifel gegen das Ergebnis in Bezug auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte darlegen; die Bekämpfung nur eines Gesichtspunktes ist unzureichend.

5

Die Ablehnung des Zulassungsantrags macht die bereits eingelegte Beschwerde unstatthaft.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 123 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 4098/97

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und Beschwerdezulassungs-verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einschließlich des Beschwerdezulassungs- verfahrens ist gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird.

3

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.

4

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller zumindest einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zugleich begründet, warum er den von ihm bezeichneten Zulassungsgrund für gegeben ansieht.

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Ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats; vgl. statt aller den Beschluß vom 3. November 1997 - 8 B 2659/97 -.

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Die Antragstellerin hat zwar den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bezeichnet.

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Vorliegend fehlt es jedoch an ausreichenden Darlegungen zu diesem Zulassungsgrund, da die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht gezielt die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes herausgreift, deren Unrichtigkeit im einzelnen benennt und die aus ihrer Sicht erforderlichen Richtigstellungen vornimmt, sondern lediglich ohne eindeutige Anknüpfung an die angefochtene Entscheidung nach Art einer herkömmlichen Beschwerdeschrift ausbreitet, warum sie ihr Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (weiterhin) für begründet hält. Damit genügt sie den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (entsprechend) nicht.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - und vom 27. Oktober 1997 - 8 B 2516/97 -.

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Da außerdem die ernstlichen Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung bestehen müssen und nicht - unabhängig von deren Entscheidungserheblichkeit - an einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sind die Darlegungen der Antragstellerin noch aus einem weiteren Grunde unzulänglich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung, soweit es nicht schon den Anordnungsgrund verneint hat, auf zwei selbständige tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, nämlich auf den Kfz-Besitz der Antragstellerin und ("unabhängig hiervon …") auf den Ablauf von zwei Monaten von der Leistungseinstellung bis zur Anrufung des Gerichts; angesichts dessen konnte die Antragstellerin nicht Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dartun, indem sie lediglich zur Kfz- Problematik Stellung nahm, den weiteren schon für sich entscheidungstragenden Gesichtspunkt des atypisch langen Zuwartens bis zur Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes aber unerörtert ließ.

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Angesichts der nach alledem auszusprechenden Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde ist die bereits mit dem Zulassungsantrag eingelegte Beschwerde unstatthaft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

12

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.