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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 1476/08·26.11.2008

Stilllegung ungenehmigter Blockheizkraftwerke: gemeinsame Anlage und Betreiberbegriff

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen eine Stilllegungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung. Streitentscheidend war, ob mehrere Blockheizkraftwerke als „gemeinsame Anlage“ i.S.d. § 1 Abs. 3 4. BImSchV zu behandeln sind und wer Anlagenbetreiber ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil das Vorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage stellte und die Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG voraussichtlich rechtmäßig sei. Überwiegendes spreche dafür, dass die Eigentümerinnen der Teilanlagen als Personenmehrheit Betreiber der Gesamtanlage sind und die Leistungsgrenze durch Zusammenrechnung überschritten wird.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Stilllegung und Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, wenn sie sich ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auf pauschale Verweisungen beschränkt.

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Die Stilllegung einer ohne erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Anlagenbetreiber angeordnet werden.

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Ist die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage leistungsabhängig, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen und nicht auf den tatsächlich genutzten Umfang.

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Mehrere gleichartige Teilanlagen sind als gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 4. BImSchV zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebliche Leistungsgrenze erreichen; maßgeblich ist dabei das Umweltgefährdungspotential der Gesamtanlage.

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Anlagenbetreiber ist, wer unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Verhältnisse bestimmenden Einfluss auf Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb ausübt; Betreiber kann auch eine Personenmehrheit sein, wenn gemeinsame Entscheidungen den Betrieb der Gesamtanlage prägen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 804/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Soweit die Antragstellerin pauschal auf ihre Antragsschrift verweist, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das übrige Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2008 enthaltene Stilllegungsverfügung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung rechtmäßig seien. Die dagegen vorgebrachten Rügen betreffen allein die Fragen, ob es sich bei den streitbefangenen Blockheizkraftwerken um eine gemeinsame Anlage handelt und wer als ihr Betreiber anzusehen ist. Diese Rügen bleiben ohne Erfolg. Ob die Stilllegungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung möglicherweise aus anderen Gründen rechtswidrig sind, kann mangels entsprechender Rügen der Antragstellerin offen bleiben.

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Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Adressat der Verfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist der Anlagenbetreiber.

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Vgl. z.B: Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 20 Rn. 8 und 34.

7

Die auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 43, Flurstücke 65, 66, 67 und 68, betriebenen Blockheizkraftwerke werden ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben.

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Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen grundsätzlich alle Anlagen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG - der 4. BimSchV - aufgeführt sind. Nach Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b Unterpunkt bb des Anhangs der 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenem Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentliche Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt genehmigungsbedürftig. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit - wie hier - von der Leistung der Anlage ab, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang, nicht auf den tatsächlich genutzten Umfang abzustellen.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. September 2003 - 22 CS 03.2095 -, NVwZ-RR 2004, 94; Jarass, a.a.O., § 4 Rn.18.

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Nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV liegen die im Anhang bestimmten Voraussetzungen auch dann vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine ausschließlich an der Einzelanlage orientierte Zuordnung dem Zweck des Genehmigungserfordernisses nicht gerecht würde, weil das Umweltgefährdungspotential sich bei gemeinsamen Anlagen nicht aus der jeweiligen Einzelanlage, sondern aus der Gesamtheit ergibt.

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Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 1 der 4. BImSchV Rn. 21; Böhm,

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in: GK-BImSchG, § 4 Rn. 61.

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Das Verwaltungsgericht hat die jeweils mit zwei - mit Pflanzenöl betriebenen - Verbrennungsmotoren ausgestatteten Teilanlagen zu Recht als eine - nach Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b Unterpunkt bb der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige - Anlage angesehen. In der Summe übersteigt die Feuerungswärmeleistung der Teilanlagen die Leistungsgrenze von 1 Megawatt.

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Die baugleichen Teilanlagen weisen nach den vorgelegten Unterlagen eine Feuerungswärmeleistung von jeweils jedenfalls nicht mehr als 1 Megawatt auf. Nach § 1 der Einspeiseverträge zwischen den Eigentümerinnen der Einzelanlagen und der Niederrheinwerke Netz GmbH, W. , vom 29. Januar/15. Februar 2008 soll es sich jeweils um zwei Biomasseaggregate des Typs TAB-KWK-250-S-P mit einer elektrischen Summenleistung von 500 kW handeln. Die vom Hersteller übersandten technischen Daten betreffen zwar Aggregate des Typs TAB-KWK-270 bzw. 200-S-P mit einer Feuerungswärmeleistung von 645 kW bzw. 477 kW. Die elektrische Leistung ist nach den Angaben des Herstellers im Schreiben vom 11. April 2008 mit Hilfe einer vom Betreiber der Anlage nicht beeinflussbaren Motorsteuerung allerdings auf maximal 200 kW je Aggregat begrenzt.

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Die Teilanlagen stehen in dem erforderlichen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang. Insbesondere werden die Teilanlagen von nur einem Betreiber auf demselben Betriebsgelände betrieben, obwohl sie jeweils im Eigentum verschiedener Gesellschaften bürgerlichen Rechts stehen.

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Vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV kann eine Anlage grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben. Deshalb ist dasselbe Betriebsgelände im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der 4. BImSchV und damit eine gemeinsame Anlage regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die einzelnen Teilanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden.

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Vgl. Jarass, a.a.O., § 4 Rn. 18 a und 21 a; Hansmann, a.a.O., § 1 der 4. BImSchV Rn. 25; Böhm, a.a.O., § 4 Rn. 63.

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Betreiber einer Anlage ist der, der die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt, d.h. derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt.

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Betreiber in diesem Sinne kann auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein Anlagenbetreiber liegt daher dann vor, wenn zwar verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person, eine bestimmte Personenmehrheit oder aber die Gesamtheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat.

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Vgl. Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 81, 83 und 84 sowie § 4 Rn. 18 a und 21 a; Böhm, a.a.O., § 4 Rn. 61 ff.; Hansmann, a.a.O., § 1 der 4. BImSchV Rn. 26; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 5 BImSchG Rn. 28 und 30; Friedrich, NVwZ 2002, 1174 ff.

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Gemessen hieran ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bislang erkennbaren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls von der Betreibereigenschaft der aus den Eigentümerinnen der Teilanlagen bestehenden Personenmehrheit auszugehen. Sie sind daher auch zu Recht als Adressaten der Stilllegungsverfügung in Anspruch genommen worden.

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Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes kann weder der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Eigentümer der Gärtnerei V. seien Betreiber der Gesamtanlage, noch der Einschätzung des Antragsgegners, dies sei Frau N. V. , gefolgt werden, die im Übrigen beide die Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht tragen würden.

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Es spricht vielmehr nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass die Eigentümerinnen der Teilanlagen Betreiber der Gesamtanlage sind. Diese Einschätzung gründet in dem Umstand, dass zwischen den Gesellschaften über das bloß räumliche Nebeneinander hinaus nach dem Inhalt des Schreibens der Gesellschafterin Frau N. V. vom 16. April 2008 wirtschaftliche und tatsächliche Abhängigkeiten bestehen, die den Schluss rechtfertigen, dass auch der Betrieb der Anlagen durch gemeinsame Entscheidungen bestimmt wird. Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Entschluss, die Heizungsanlage der Gärtnerei V. mit dem Bau der Blockheizkraftwerke auf alternative Brennstoffe umzustellen, jedenfalls auch von den späteren Gesellschaftern gemeinschaftlich gefasst wurde. Die Investition diente auch einem gemeinsamen, isolierte Gewinnerzielungsabsichten der Eigentümergesellschaften übersteigenden Zweck, nämlich dem Erhalt des Betriebs der Gärtnerei V. durch eine Verringerung der Heizkosten für deren Treibhäuser. Die Umsetzung dieses Vorhabens beruht ferner auf einem einheitlichen, die Gesamtanlage umfassenden Finanzierungskonzept. In das Finanzierungskonzept musste notwendig auch die Vergütung für den produzierten und dann eingespeisten Strom einbezogen werden, da nur auf dieser finanziellen Grundlage die Investition insgesamt ermöglicht werden konnte. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, der Verkauf der elektrischen Energie stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Gärtnerei V. , ist daher nicht plausibel. Schließlich diente auch die konkrete privatrechtliche Ausgestaltung - insbesondere die Teilung des ursprünglichen Grundstücks, der Verkauf der neuen Grundstücke, die Gründung der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts- ausschließlich der - auch finanziellen - Förderung des gemeinschaftlich verfolgten Zwecks. Auch in technischer Hinsicht haben sich die Gesellschaften der Möglichkeit, den Betrieb ihrer jeweils eigenen Teilanlage nach eigenem Belieben zu steuern, begeben. Der Betrieb der Anlagen wird automatisch dem jeweiligen Heizbedarf der Treibhäuser angepasst.

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Ob es sich bei den an der Entscheidungsfindung und -umsetzung beteiligten Eigentümern der Gärtnerei - dem Ehepaar I. und N. V. - um weitere Mitbetreiber der Gesamtanlage handelt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Frau N. V. , die nicht nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin aller betroffenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sondern daneben auch persönlich Adressatin der Verfügung vom 30. April 2008 ist, hat ein Rechtsmittel nicht eingelegt; Herr I. V. war nicht Adressat der Verfügung.

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Die Antragstellerin vermag auch mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen, es handele sich bei dem Tank nicht um eine gemeinsame Betriebseinrichtung, nicht durchzudringen. Zum einen stellt dieses Vorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Sammelverteiler sei eine gemeinsame Betriebseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der 4. BImSchV, nicht in Frage. Zum anderen lässt sich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die vier Tanks seien nicht durch Rohre miteinander verbunden, auch nicht mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leitungsplan für die Tankanlage in Einklang bringen. Überdies dürften auch die Halle, in der die einzelnen Module der Blockheizkraftwerke untergebracht sind, sowie der Öltransformator und der Kühlturm für die vier ORC gemeinsame Betriebseinrichtungen sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren in Anlehnung an Nr. 19.1.5. des Streitwertkatalogs 2004 nach dem Gewinn, den die Antragstellerin während eines etwaigen Klageverfahrens durch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. Diesen Gewinn schätzt der Senat in Ermangelung konkreter Erkenntnisse auf 17.500,- EUR . Zusätzlich ist die mit der Ordnungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 70.000,- EUR, die die Antragstellerin wirtschaftlich über die Stilllegungsverfügung hinaus belastet und wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Einschränkung des Rechtsschutzgesuches ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, nach der Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des angedrohten Zwangsgeldes streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).