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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 1344/06·21.08.2006

Beschwerde gegen Fahrtenbuchauflage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedarfs zurückgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage. Das OVG stellte fest, dass die Auflage bereits abgelaufen war, sodass kein erforderliches Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand. Mangels fortwirkender Rechtswirkung sei das Rechtsmittel unzulässig, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 VwGO.

Ausgang: Beschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedarfs als unzulässig verworfen und zurückgewiesen; Kostentragung durch Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; entfällt dieses durch Zeitablauf der angegriffenen Maßnahme, ist der Antrag unzulässig.

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Eine aufschiebende Wirkung begehrende Verfahrensgegenstand entfaltet keine prozessuale Relevanz mehr, wenn die angegriffene Anordnung vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Entscheids formell oder faktisch erledigt ist.

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Hat das Gericht die Partei über die Erledigung des Streitgegenstands informiert und zieht diese nicht die notwendigen prozessualen Konsequenzen, kann die Beschwerde zurückgewiesen werden; ein Fristverlängerungsantrag begründet nicht zwangsläufig einen Wiedereinsetzungsgrund.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei Zurückweisung nach §154 Abs.2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert vorläufiger Maßnahmen kann nach Monatssätzen bemessen und bei Vorläufigkeit hälftig festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1999/05

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

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Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag der Antragstellerin ist unzulässig (geworden), da das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) gegeben ist.

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Die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2005 galt für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006. Mit Ablauf dieses Zeitraums hat sich - bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Fahrtenbuchauflage erledigt und entfaltet keine die Antragstellerin beschwerenden rechtlichen Wirkungen mehr,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 8 A 150/04 -; Bay. VGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - 11 B 84 A.262 -, BayVBl. 1985, 23; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2003 -  2 A 117/02 -, juris,

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so dass auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum mehr ist.

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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht an.

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Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass sich die streitbefangene Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf erledigt hat. Da die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht die entsprechenden prozessualen Konsequenzen gezogen hat, war die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob das Rechtsschutzgesuch noch zulässig ist, in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich angesprochen hat, bestand auch kein hinreichender Grund, dem Fristverlängerungsantrag vom 7. August 2006 zu entsprechen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 € zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages festgesetzt worden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).