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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 1179/96·01.07.1996

Beschwerde auf einstweilige Asylbewerberleistungen mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtSozialhilferecht (BSHG-Anwendung)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten einstweilige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Übernahme von Unterkunfts-, Heizkosten und Krankenversicherungsbeiträgen). Das OVG hielt die Voraussetzungen für §123 VwGO nicht für glaubhaft gemacht und wies die Beschwerde zurück. Insbesondere fehlte der Nachweis einer akuten Räumungsgefahr; Einkommen Dritter (eheähnliche Gemeinschaft, unterhaltspflichtiger Vater) schließen den Anordnungsanspruch aus.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Leistungen nach AsylbLG mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes voraus (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO).

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Zur Gewährung vorläufiger Leistungen für laufende Unterkunftskosten ist regelmäßig erforderlich, glaubhaft darzulegen, dass ohne die Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt ernsthaft mit einer fristlosen Kündigung und anschließender Räumungsklage zu rechnen ist; dies setzt das Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§554 BGB) und die ernsthafte Verfolgungsabsicht des Vermieters voraus.

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Bei Anwendung des AsylbLG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des BSHG sind Einkommen und Vermögen der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen; dies schließt die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Partners ein und kann einen Anordnungsanspruch ausschließen.

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Der Anspruch auf Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen ist im einstweiligen Rechtsschutz nur gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass tatsächlich Beiträge angefallen, nicht bezahlt und deshalb kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Relevante Normen
§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz§ 2 Bundessozialhilfegesetz§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 554 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 516/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, fallen den Antragstellerinnen zu je einem Drittel zur Last.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen ab dem 26. März 1996 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 750,05 DM sowie der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge zu gewähren und der Antragstellerin zu 1. ab dem 26. März 1996 Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren,

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ist unbegründet.

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Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von den Antragstellerinnen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Soweit die Antragstellerinnen die Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten für die von der Antragstellerin zu 1. und Herrn B. gemietete Wohnung erstreiten möchten, folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, daß die Antragstellerinnen die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben. In einem auf die Bewilligung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, daß ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsrichterlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. Dies setzt voraus, daß einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muß, daß der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NW VBl 1995, 140 und Beschluß vom 29. März 1996 - 8 B 632/96 -.

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Da Herr B. nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerinnen die Miete bisher gezahlt hat, sind die angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes offensichtlich nicht gegeben.

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Soweit die Antragstellerin zu 1. die Bewilligung laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erstreiten möchte, hat sie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich, daß Leistungen dem zu gewähren sind, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. In Anwendung dieser Vorschrift liegen schon die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nicht vor, soweit die Antragstellerin zu 1. durch anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Juni 1996 hat vortragen lassen, daß sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. März 1996 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren über ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 200,- DM verfügt. Darüber hinaus ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG iVm § 122 BSHG, daß die Antragstellerin zu 1. die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Nach diesen Vorschriften sind bei nicht getrenntlebenden Ehegatten das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei eheähnlichen Gemeinschaften, weil Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden dürfen als Ehegatten.

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Hieran anknüpfend teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, daß die Antragstellerin zu 1. mit Herrn B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Beide wohnen seit März 1995 mit den Antragstellerinnen zu 3. und 4., den minderjährigen Kindern der Antragstellerin zu 1., zusammen. Sie haben die Wohnung gemeinsam angemietet. Auch haben sie am 21. März 1995 gemeinsam einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe gestellt. Zumindest während der Bewilligung von Sozialhilfe durch die Antragstellerinnen haben sie über ein gemeinsames Konto verfügt. Der Umstand, daß Herr B. bisher die Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung übernommen hat, rechtfertigt darüber hinaus den Schluß, daß Herr B. bereit ist, sich für die Sicherung der Unterkunft der Antragstellerin zu 1. einzusetzen, wie dies bei gemeinsam lebenden Ehegatten auch der Fall ist. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zu 1. ihre seit März 1995 gestellten Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt und ihre Rechtsmittel maschinenschriftlich abgefaßt und in kyrillischer Schrift unterzeichnet hat, deutet ebenfalls darauf hin, daß sie dabei von Herrn B. unterstützt worden ist. Dies läßt ebenfalls den Schluß auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist demgegenüber zu unsubstantiiert, um die vorgenannten Tatsachen zu widerlegen.

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Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß Herr B. in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1., soweit sie nicht über eigenes Einkommen verfügt, aus seinem Einkommen sicherzustellen. Die Antragstellerin hat weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert bestritten, daß die Angaben im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4. April 1996 über die Einkommenverhältnisse des Herrn B. nicht zutreffen. Der Antragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt, daß Herr B. aufgrund seines Einkommens in der Lage ist, für den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1. aufzukommen.

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Aus den vorgenannten Gründen hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie nicht in der Lage ist, aus eigenem Einkommen bzw. aus dem Einkommen des Herrn B. die Krankenversicherung zu bezahlen. Darüber hinaus hat sie auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß im streitgegenständlichen Zeitraum eine Krankenversicherung besteht, daß die Beiträge dafür von ihr nicht gezahlt worden sind und daß deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum kein Krankenversicherungsschutz (mehr) besteht.

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Soweit es den Antragstellerinnen zu 2. und 3. im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls um die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG gehen sollte - dagegen spricht der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren, dafür spricht die Beschwerdebegründung zu § 16 BSHG -, haben die Antragstellerinnen zu 2. und 3. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Auch für sie gilt in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG, daß ihnen nur laufende Leistungen zustehen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicherzustellen. Wie der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. April 1996 zutreffend ausgeführt hat, kann der Bedarf der Antragstellerinnen in Höhe von jeweils 342,- DM monatlich, insgesamt in Höhe von 684,- DM, durch die Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 926,- DM ohne weiteres gedeckt werden. Der überschießende Betrag kann eingesetzt werden, um Zahlungen an die Krankenversicherung zu leisten, sofern überhaupt im streitgegenständlichen Zeitraum Beiträge für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. für eine etwaige Krankenversicherung angefallen sein sollten. Entsprechende Angaben über - nicht gezahlte - Beiträge haben die Antragstellerinnen im gesamten Verfahren nicht gemacht. Insoweit liegt es nahe anzunehmen, daß die Antragstellerinnen zu 2. und 3. über ihren erwerbstätigen Vater mitversichert sind, so daß ein zusätzlicher Bedarf, der vom Antragsgegner zu decken wäre, nicht ersichtlich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.